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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.V 130, 9, Juni 1914. Redaktioneller Teil. mcrksamkeit und wertvolle Unterstützung angedeihen lassen will. Es darf hinsichtlich der Handhabung der Buchsührung im Buch handel ohne weiteres von unerfreulichen Erscheinungen und bestehenden Mißständen gesprochen werden, die weder dem Ansehen des Standes noch der Hebung seiner wirtschastlichen Lage dienen können. Um jedoch Ihre Zeit hier nicht übergebührlich in Anspruch zu nehmen, werde ich mir erlauben, meine Anschauungen in Form einer Denkschrift niederzulegen, die ich dem Börsenblatt zum event. Abdruck übermitteln werde. (Zustimmung.) Jedenfalls kann ich nur wünschen, daß die Beratungen des Ausschusses und die Maßnahmen, die er zu ergreifen gedenkt, dem Ansehen und der wirtschastlichen Förderung unseres Standes zum Vorteil gereichen mögen. Vorsitzender Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismund-Berlin: Wünscht noch jemand das Wort? Es ist nicht der Fall, die Debatte ist geschlossen. Wer ist gegen den Antrag? Es ist niemand gegen den Antrag. Ich setze voraus, daß Sie einverstanden sind, daß der Vorstand den Ausschuß zusammensetzt und einberuft. Erhebt sich dagegen Widerspruch? Es ist nicht der Fall; demnach ist der Antrag in diesem Sinne genehmigt. Herr Georg Schmidt-Hannover: Eine kurze redaktionelle Änderung möchte ich Vorschlägen. Ich glaube, es wäre richtiger, in dem eben angenommenen Antrag statt »in den Klein- und Mittelbetrieben« zu sagen: »sür die« usw. Es könnte sonst der Anschein erweckt werden, als wenn die Prüfung innerhalb der verschiedenen Geschäfte vorgenommen werden sollte. Herr vr. Lehmann-Danzig (zur Geschäftsordnung): Ich erlaube mir einen ganz kurzen Vorbehalt. Der Antrag Prager, der jetzt in der Tagesordnung folgt, ist seinem Inhalt nach ein Amendement zu den wichtigsten Anträgen, die die Antragsteller vr. Lehmann, von Bötticher und Genossen gestellt haben. Es ist parlamentarische Gepflogenheit, daß Amendements, zumal abschwächende Amendements, in Verbindung mit den weitergehenden Hauptanträgen behandelt werden. Hier ist dieses Her kommen von dem Herrn Vorsitzenden nicht befolgt worden. Ich will heute dagegen nicht viel sagen; aber um den prinzipiellen Standpunkt zu wahren, betone ich, daß ich mich sür die Zukunst dagegen verwahren würde. Vorsitzender Herr Geheimer Hosrat Karl Siegismund-Berlin: Also nur für die Zukunft ist dagegen Verwahrung eingelegt, jetzt ist Herr vr. Lehmann mit der Reihenfolge einverstanden. Ich stelle das sest; wir verhandeln also über 8. Antrag des Herrn R. L. Prager.Berlin: Die Hauptversammlung wolle beschließen, den § 5 Abs. 3 der Verkaufsordnung wie folgt zu erweitern: »tz 5 Abs. 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vorbehalten, mit Verbindlichkeit für die Buchhändler ihres Bezirks für Werke, die ohne Ladenpreis erschienen sind oder die der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25"/, vom Ladenpreis liefert <§ 7), Verkaufspreise festzusetzen, sowie Vorschriften über Bestell gebühren bei Zeitschriften in ihre Verkaussbestimmungen aufzunehmen«, und ich bitte jetzt Herrn Prager, das Wort zu nehmen. Herr R. L. Prager-Berlin: Meine Herren! Der Antrag, den Sie unter meinem Namen hier finden, ist nur, um den Vorschriften der Satzungen zu entsprechen, als mein Antrag bezeichnet worden; es ist der Antrag eines großen Teils des Buch handels. Daß ein solcher Antrag gestellt werde» muß, mag bedauerlich fein, es liegt aber in den Verhältnissen. Der Rabatt, den der Verlag dem Sortimenter gewährt, ist immer geringer geworden, das ist eine Sache, mit der wir rechnen müssen. Heute ist ein großer Teil der Bücher, namentlich der Schulbücher, noch unter den Satz von 25 und 20"/^ heruntergegangen. Daß ein Bedürfnis für eine Regelung vorliegt, zeigt der § 7 der Verkaussordnung, in dem es schon heute gestattet ist, aus Bücher, die mit einem geringeren Rabatt als 25^ß geliefert werden, einen Aufschlag zu machen. Dieser Aufschlag ist heute den einzelnen gestattet, es ist aber keine Bindung vorhanden, und ein Schutz des Börsenverems sür diesen Zuschlag besteht nicht. Nun hat sich nach und nach, namentlich, wie ich schon ansührte, im Schulbücherwesen, eine Herabminderung des Rabatts vollzogen; man ist bis aus 8V-"/n heruntergegangen. Eine Folge davon ist es z. B., daß bei einer vor kurzem erfolgten Einführung eines Buches in Breslau der gesamte Breslauer Buchhandel erklärt hat, sich an dem Vertrieb des Buches nicht beteiligen zn wollen. Sie sehen, welche Zustände dadurch gezeitigt werden, und wie notwendig es ist, dem einen Riegel vorzuschieben. Die Klagen, die zu uns kommen, sind ja zum wenigsten aus dem Sortiment gekommen; das Sortiment hat sich ja längst daran gewöhnt zu leiden, ohne zu klagen. Die Klagen kommen von den konkurrierenden Verlegern, die sich geschädigt sehen und die erklären, daß eine Abstellung dieser Schäden erfolgen müsse, damit sie konkurrenzfähig bleiben. Es ist nun von Verlegern die Befürchtung ausgesprochen worden, daß auch auf andere Bücher als Schulbücher, wo der Verleger nicht imstande ist, einen höheren Rabatt als 20»/„ zu gewähren, dieser Paragraph Anwendung finden würde. Das ist nicht beabsichtigt, es handelt sich lediglich um die Schulbücher, und wir haben deshalb den Antrag etwas abgeändert. Ich gestatte mir, Ihnen die neue Form vorzulegen. Meine Herren, es ist gegen den Antrag von Verlegerseite angeführt worden, daß wir damit einen neuen Ladenpreis schaffen. Es erinnert mich das an die Geschichte von dem Wolf und dem Ziegenbock, wo der Wolf sich vom Ziegenbock ge schädigt sühlt. Der Verlag hat ja in tz ll und 12 reichlich die Möglichkeit, verschiedene Ladenpreise festzusetzen, und er nutzt diese Gelegenheit auch aus. Aber ich bestreite unbedingt, daß es sich hier um deck Ladenpreis handelt; es handelt sich um nichts als den Verkaufspreis, auf den aufzuschlagen bereits nach 8 7 gestattet ist. Wenn wir nun wünschen und hoffen, daß dieser Paragraph Gesetz werde, so spricht dafür, daß bei dem Schulbüchergeschäft die Sache nicht so liegt wie bei anderen Büchern. Der Sortimenter kann nicht zu einem Kinde sagen: die vier Bücher liefere ich dir, aber das fünfte bestelle dir selber vom Verleger oder woher sonst. Der Sortimenter, der überhaupt Schulbücher führt, muß alle führen, die in seinem Bezirk verkauft werden. Nun hat namentlich unser Erster Herr Vorsteher darauf hingewiesen, daß es sür den Sortimentsbuchhandel unbedingt notwendig ist, das Schulbüchergeschäft, das ihm schon halb und halb aus der Hand genommen ist, wieder in die Hand zu be kommen. Die Jugend ist die Zukunst; viele, die als Kinder ihre Schulbücher bei einem Sortimenter gelaust haben, bleiben zeitlebens seine Kunden. Außerdem wird durch das Schulbüchergeschäft das Auchbuchhändlcrtum gestärkt; denn zum Verkauf von Schulbüchern gehören keine großen Kenntnisse, gehört keine große Intelligenz. Der Verband hat in seinem Jahresbericht darauf hingewiesen, wie der Konkurrenzkampf bei der Einführung von Schulbüchern zunächst in steigendem Maße eine Anzahl von Schulbllcherverlegern, die gegenseitig bei der Festsetzung der Ladenpreise sich unterbieten, dazu gebracht hat, den Rabatt immer mehr herabzusetzen. Diese Unterbietung wird aber stets aus Kosten des Wiederverkäuferrabatts gemacht und kann nicht anders gemacht werden; denn eine Erhöhung über ein bestimmtes Maß hinaus verbieten die Schulbehörden; sie würden die Einführung nicht genehmigen, wenn der Preis zu hoch angesetzt würde. Es sind uns Fälle bekannt, wo ein Verleger, um ein Schulbuch, das sogar besser sein soll als das neue, zu verdrängen, einen andern Verleger einfach gezwungen hat, ihm sein Buch abzutreten. Der andere war gezwungen aus Gründen, die ich nicht näher anführen will, well er mit ihm noch in einer weiteren Verbindung stand, die er sonst verloren hätte, das Angebot anzunehmen. Er hat das Buch für den Betrag von 20 000 M. verkauft, der erwerbende Verleger hat es eingehen lassen. Daraufhin hat der Autor, der aus Exemplar-Tantieme gesetzt war, eine Klage auf Weitererscheinen des Buches angestrengt oder aus Entschädigung durch eine Zahlung von, ich glaube 929
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