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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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.V 130, 9. Juni 1914. Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. gegangen: 1906/09 gegen 1901/05 um volle 10»/„ <25 gegen 27»/j Pf,), 1910,12 um weitere 13—14^: hiervon kommt ein Teil aus die größere Type, der andere auf den erwarteten Zuwachs von bisherigen Kayser-Käufern, Ist das monopolistisch gehandelt oder im Sinne des Allgemein-Jnteresses? Wer von Ihnen unsere Denkschrift gelesen hat, wird nicht bestreiten, daß wir rückhaltlos für die Deutsche Bücherei eintreten; wir tun dies aus vollster Überzeugung, gerade mit Rücksicht auf die Biblio graphie, Gerade aber auch von diesem Gesichtspunkt aus halten wir es für richtiger, wenn sich die Deutsche Bücherei erst ganz festigt, ehe sie mit der Bibliographie belastet wird. Der Börsenverein hat es ja ganz allein in der Hand, ob und wie und wann er einen Vertrag mit uns abschließt/ hat er aber erst die Bibliographie auch nur indirekt in Verbindung mit der Deutschen Bücherei angesangen, dann ist der Rus der Bücherei ganz untrennbar mit dem Rus der Bibliographie verbunden. Niemand wird behaupten, daß die letzten Konfliktwochen bei irgend jemand Sympathie für die Bücherei oder für den Börsen verein geschaffen hätten, sie waren bedauerlich für die Bücherei wie für den Börsenverein, Über 100 Jahre hat der deutsche Buchhandel unserer Firma sein Vertrauen geschenkt, und ich habe es vorhin mit lebhaftem Dank empfunden, wie lebhaft aus die sreundlichen, anerkennenden Worte des Herrn Vorredners von der Versamm lung reagiert worden ist. Tadelnde Worte, schriftlich oder mündlich, sind nur in sehr beschränktem Maße gegen die seitherige Bearbeitung gekommen, ganz überwiegend Worte rückhaltloser Anerkennung, Wenn die Hauptversammlung heute beschließen würde, daß Kayser von uns übernommen werden sollte, so würde das für uns ein neuer Beweis des Vertrauens sein: wir glauben nicht, daß der Börsenverein und die Deutsche Bücherei dies je zu bereuen Anlaß haben würden! (Lebhaftes Bravo und Händeklatschen,) Herr Artur Seemann-Leipzig: Ich möchte mit einigen Worten aus den Rechtsstreit eingehen, der zwischen der Firma Hermann Tauchnitz und der Hinrichs'schen Buchhandlung besteht. Im November vorigen Jahres bekam ich den Austrag von dem Vorsitzenden der literarischen Sachverständigenkammer, ein Referat auszuarbeiten über die Frage, ob bibliographische Arbeiten, — vorgelegt waren der Halbjahrskatalog der Firma Hinrichs, der Mehrjahrskatalog von Tauchnitz, Kaysers Bllcher- lexikon und der Mehrjahrskatalog von Hinrichs — meine Meinung auszusprechen, ob derartige Werke nach dem Urheberrechts gesetz schutzberechtigt seien. Ich habe damals sehr eingehend das unbedingte Schutzrecht derartiger schwieriger Arbeiten nachzu- weisen versucht, und die Kammer hat sich ohne weiteres aus meinen Standpunkt gestellt, obwohl von hervorragender juristischer Seite die Schutzsähigkeit derartiger Arbeiten in Frage gestellt worden war. Ich habe damals der Kammer gesagt: wenn Sie dieser Auffassung sich anschließen, dann ist ja jede bibliographische Arbeit ohne weiteres vogelfrei; der Aufwand von geistiger Energie, der notwendig ist, um eine derartige geistige Arbeit zu leisten, muß unter allen Umständen den Urheberrechtsschutz ge nießen, Ich habe das im einzelnen, mit Rücksicht auf die Bedeutung und den Wert der Hinrichs'schen Kataloge, die in Frage standen, zu erweisen gesucht, und das Gericht hat sich der Auffassung der literarischen Sachverständigen-Kammer angeschlossen. Vier Wochen später kam dasselbe Landgericht noch an die Kammer heran mit der zweiten Frage, ob denn nun die Benutzung der Halbjahrskatnloge der Firma Hinrichs durch die Redaktion von Kaysers Lexikon ein verbotener Nachdruck im Sinue des Gesetzes sei, oder ob eine derartige Benutzung, wie sie durch den Prozeß erwiesen war, berechtigt sei. Ich habe damals der Kammer gesagt, ich möchte bitten, die Angelegenheit lieber in eine andere Hand zu legen, es könne doch sein, daß irgend jemand erkläre, daß ich in dieser Beziehung nicht ganz objektiv sei. Daraus haben die Herren der Kammer gesagt: nein, wir haben das Zutrauen zu Ihnen nach dem ersten Gutachten, daß Sie in der Lage sind, auch das zweite Gutachten objektiv her zustellen, Daraufhin habe ich mich mit einigen mit dem Urheberrecht besonders vertrauten Rechtsanwälten in Verbindung gesetzt, um Klarheit darüber zu erlangen, wie man diese außerordentlich schwierige Frage, eine Aufgabe, wie sie noch nie während meiner 10 jährigen Tätigkeit in der Kammer an mich gekommen war, wohl lösen könnte. Es war gar kein objektiver Stand punkt dazu zu erlangen, wo die Grenze liege zwischen der erlaubten und der unerlaubten Benutzung, Nach längerer Beschäf tigung mit den Autoren, die über diese Frage handeln, kam ich dann zu dem Ergebnis, das in dem zweiten Gutachten für die Kammer niedergelegt worden ist, und zu meiner nicht geringen Genugtuung hat sich die Kammer rückhaltlos auch diesem Gutachten angeschlossen. Ich habe damals gesagt: Man muß besonders scharf im Auge behalten, daß das Urheberrecht nicht den Stoff schützt, sondern nur die Form, nicht die Tatsache, sondern die Ausfassung, nicht den Inhalt, sondern die Gestaltung, Auch die Methode, die Manier, das Verfahren will das Gesetz nicht als Eigentum des einzelnen anerkennen, nur die individuelle Anwendung einer solchen Methode ist zu schützen. Ich will Sie nicht länger damit aufhalten, das Resultat war, daß die Buchtitel das Rohmaterial sind; daß erst die Alphabetisierung das Ganze des Buches kennzeichnet. Die schutzberechtigte literarische Arbeit liegt nun bei Kayser ebenso indi viduell vor wie bei Hinrichs, Aus Grund langwieriger Untersuchungen und Vergleiche bin ich zu dem Resultat gekommen, daß die Buchtitel, soweit sie das halbjährige Verzeichnis von Hinrichs liefert, selbst einer Kritik unterzogen wurden, und daß zwar die Arbeit in ihrer Qualität nicht so hoch steht wie die von Hinrichs, daß sie aber urheberrechtlich eine erlaubte Benutzung dar stellt, Der Titel eines Buches gehört ja niemand, höchstens dem Verfasser; das Abschreiben eines Titels bringt kein Urheber recht hervor, erst das ganze Buch als solches ist ein urheberrechtlich geschütztes Erzeugnis, Auf Grund dieser objektiven Fest stellung hat das Landgericht das Urteil gestillt, daß die Klage der Hinrichs'schen Buchhandlung abzuweisen sei. Gleichwohl sind wir nicht unbedingt überzeugt, daß das Reichsgericht sich dieser Anschauung anschließen wird; es wäre immerhin möglich, daß dann noch eine zu weit gehende Benutzung fremder geistiger Arbeit vorläge, wenn es auch nicht wahrscheinlich ist. Wir haben daher eine gewisse Sicherung bei dem Ankauf des Kayserschen Lexikons eintreten lassen, indem wir verfügt haben, daß die Kritik, der die Grundlage unterzogen werden muß, so selbständig sein muß, daß niemand sagen kann, es sei hier eine nicht erlaubte Benutzung eines fremden Stoffes vorhanden. Ich kann Sie also darüber beruhigen, daß der neue Band Kayser in einer Weise ausgeführt wird durch die bibliographischen Hilfsmittel der Bücherei, daß an eine Nachdruckklage nicht gedacht werden kann. Insofern fallen die Bemerkungen, die Herr Rost hier gemacht hat, für mich weg, und ich möchte Sie bitten, hierüber keine Beunruhigung aufkommen zu lassen, Herr R, L, Prager-Berlin: Meine Herren, als ich den Antrag des Vorstandes las, an die Übernahme der Biblio graphie heranzutreten, habe ich mich nicht verwundert. Man könnte höchstens verschiedener Auffassung sein, ob der Zeitpunkt augenblicklich der rechte sei; aber der Umstand, daß der Vertrag mit Hinrichs bereits in 2 Jahren abläuft, gibt schon eine Berech tigung, den Antrag jetzt zu stellen. Andrerseits muß man dem Vorstand wohl ein besseres Verständnis für den richtigen Zeit- Punkt zutrauen als der einzelne ihn haben kann. Aber daß dieser Antrag kommen mußte, war für mich durchaus klar. In dem Augenblick, wo Sie mit überwältigender Majorität beschlossen haben, die Deutsche Bücherei zu übernehmen, mußten Sie damit rechnen, die Folgerungen daraus zu ziehen. In allen Kundgebungen des Vorstandes ist darauf hingewiesen worden, die Deutsche Bücherei solle nicht nur eine neue Bibliothek den alten hinzufügen, es solle ein Archiv des Buchhandels sein, und die große Anzahl — vielleicht die meisten deutschen Verleger haben dem zugestimmt — die große Anzahl der Verleger, die ein Exemplar ihres Verlags dem neuen Unternehmen zuzuwenden beschlossen haben, haben dies bestätigt. Es kann also gar keine Frage sein, daß die Bibliographie, die Verzeichnung der Druckschriften von der Deutschen Bücherei übernommen wird; es kann 825
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