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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Redaktioneller Teil. ^ 116, 22. Mai 1914. haben, so bitte ich auch diese um Bekanntgabe. Damit aber nicht etwa eine andere Breslauer Firma fälschlich in Verdacht kommt, bin ich auf Anfrage zur Auskunft gern bereit, da die Redaktion die öffent liche Nennung ablehnt. Nikolassee, 18. Mai 1914. Max Harrwitz. Herr Max Harrwitz greift mit seinem Artikel »eine Breslauer Firma« an. Für den Uneingeweihten ist nicht erkennbar, ob es sich um das Geschäft eines Mitgliedes unseres Vereins handelt oder nicht. Wir stellen hiermit ausdrücklich fest, daß dies nicht der Fall ist. B reslau, 18. Mai 1914. P r o v i n z i a l v e r e i n der Schlesischen Buchhändler E. V. Althaus. Bildet der Abonnentenbestand einer Zeitschrift einen bilanzmiitzigen Aktivposten? (Nr. 102 u. 11L.> Der Abonnentenbestand kann schon deshalb keinen bilanzmäßigen Aktivposten bilden, weil sein Wert in der Bilanz durch das Kassakonto, die Debitoren und Kreditoren bereits zum Ausdruck kommt. Die Ein nahmen für bezahlte Hefte der Zeitung laufen im Kassabuch, die noch schuldigen Beträge stehen auf dem Debitoren-, die vorausbezahlten Be träge auf dem Kreditoren-Konto. Der Wert, den darüber hinaus die Abonnentenschaft bildet, weil der Verleger nach den bisherigen Er fahrungen mit der Erhaltung des Abonnentenstammes auf Jahre hinaus rechnen kann bzw. mit der Vergrößerung desselben, kann der Bilanz gegenüber nur als idealer gelten und darf nicht angesetzt werden. Für den eventuellen Käufer allerdings ist er von hoher realer Bedeutung und wird von demselben entsprechend zu vergüten sein. Bei dem Abon- nentenbestand liegen die gleichen Verhältnisse vor wie beim Jnseraten- bestand. Carl Malcomes. Fch bitte mir zu verzeihen, wenn ich nochmals auf die Frage ein gehe. Es geschieht nur ganz kurz und gewiß nicht in der Absicht, gegen die verehrl. Redaktion zu polemisieren, sondern nur mit dem Wunsche, meinerseits das Mögliche beizutragen, um für die jedenfalls sehr wich tige Frage die richtige Lösung zu finden. Ich möchte nur zu der früher von mir vertretenen Anschauung Stellung nehmen, daß Aufwendungen, die für eine Zeitschrift oder auch für ein anderes Verlagsunternehmen zu seiner Gründung und Einführung notwendigerweise gemacht werden müssen, vorüber gehend als Aktivposten in die Bilanz eingestellt werden können. Zur Erklärung dieser Ansicht verweise ich auf Folgendes: Nehmen wir den Fall an, das; ein Verlagsunternehmen seine Jahresbilanz am 30. Juni aufzustellen hat, und daß im Laufe des Juni eine mit hohen Kosten verbundene Propaganda-Aktion durchgeführt wird, für ein Werk, das erst nach dem Bilanztermin, also im Juli, in den Handel gebracht werden kann. Unter der Voraussetzung, daß die im Juni auf- gewendetcn Propagandakosten dem Werte des im Juli zum Verkauf ge langenden Werkes entsprechen, halte ich es für richtig, ja geradezu für notwendig, einen entsprechenden Aktivposten, meinetwegen unter dem Titel »Einführungskonto für das Werk . . .«, in die am 30. Juni auf zustellende Bilanz einznsetzen. Wenn es sich um ein Privatunter- nchmcn handelt, könnte ja allenfalls davon Abstand genommen werden, weil die Gewinnverringerung, die durch die Propaganda-Aufwendung am Ende des Bilanzjahres entsteht, im nächsten Jahr wieder einge holt und ausgeglichen wird. Handelt es sich aber um ein Gesellschafts- Unternehmen, so wäre es meines Erachtens eine Ungerechtigkeit den augenblicklichen Anteilinhabern gegenüber, wenn der Wert ihrer An teile durch die Ausgaben für ein erst im darauffolgenden Geschäfts jahre zur Austragung gelangendes Unternehmen geschmälert würde. Vielleicht sind im anderen Jahre die Geschäftsanteile im Besitze ganz anderer Leute; diese hätten dann den entsprechend höheren Nutzen, wäh rend die früheren Besitzer im vorausgegangenen Jahre unberechtigter Weise den Schaden tragen müssen. Ganz ähnlich verhält es sich auch, wenn eine Zeitschrift oder eine Zeitung Jahre hindurch Aufwendungen erfordert, bis sie endlich zur Rentabilität und vielleicht dann sogar zu einer guten Rentabilität ge langt. Die ersten Anteilhaber kämen, wenn die Einführungs- oder Gründungskosten nur als reine Verlustbeträge behandelt werden dür fen, sehr zu Schaden, während ihre späteren Nachfolger zum Teil unver dient das ernten würden, was ihre Vorgänger gesät haben. Ich habe schon in meinen früheren Ausführungen betont und mache heute noch mals darauf aufmerksam, daß das alles nur gelten kann, wenn ein solides Unternehmen in Frage steht, dessen künftige Rentabilität und dessen Wert die anfänglich vorgcnommene Bewertung nach menschlicher Vor aussicht später rechtfertigen wird. Freilich ist es wahr, daß die Trauben des Zeitschriftenverlegers manchmal nicht den erwarteten Geschmack beim Publikum finden und daß sie das nicht hereinbringen, was dafür 836 ^ «in Leipzig. aufgewendet worden ist. Sollte das der Fall sein, dann bleibt nichts anderes übrig, als den gebildeten, nichtrealen Aktivposten eiligst ab zuschreiben. Wenn ein solcher Aktivposten gebildet werden soll, dann müssen eben auch die ungünstigen Möglichkeiten von vornherein mit in Be rechnung gezogen werden. Dieser Gebaute sollte eigentlich zum Aus druck gebracht werden, wenn ich in meinen früheren Bemerkungen eine »gewissenhafte Berechnung« zur Voraussetzung machte. Wer sich bei seinen Kalkulationen in die eigene Tasche lügt, der freilich verläßt den sicheren und soliden Boden, für den wird aber auch das nichtreale Aktivkonto nur eine kurze Galgenfrist bedeuten, während es für den anderen ein transitorischer Posten ist, durch den ein gerechter Ausgleich und das richtige Verhältnis zwischen den verschiedenen Betriebs- und Rechnungsperioden hergestellt wird. Die Praxis verschiedener und solider Geschäftsfirmen dürfte übri gens die Richtigkeit dieser Anschauung bestätigen. Wenigstens ist be kannt, daß beispielsweise ein großes norddeutsches Zeitungsunter nehmen die Gründungskosten für sein Blatt mit einigen Hundertausend Mark als »Geschäftseinführung« in der Bilanz bewertet, obwohl die Gründung schon Jahre zurückliegt. Brixen. Albert Schiemer, Prokurist der Verlagsanstalt Tyrolia. Wir können Herrn Schiemer auf dem von ihm eingeschlagenen Wege nicht folgen und möchten ihn darauf aufmerksam machen, daß seine Ausführungen nicht nur das Wesen der geschäftlichen Bilanz ver kennen, sondern auch direkt den Vorschriften des HGB., wie sie be sonders in § 261 niedergelegt sind, widersprechen. Jahresbilanzen und Verkäufe bzw. Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern sind voll ständig getrennte Faktoren. Wenn in eine Bilanz der Wert des In ventars mit ./i 1.— eingesetzt wird, so soll damit nicht ausgedrückt werden, daß dieses Inventar nun auch bei einem Verkaufe zu diesem Preise abgegeben wird. Kommt es zu einer Veräußerung, so wird stets eine neue Schätzung unter Berücksichtigung aller Faktoren vorge nommen werden müssen, gleichviel ob es sich dabei um Bücher, Zei tungen oder Möbel handelt. Und erst bei einem Verkaufe werden die ideellen Werte existent, für die in der Bilanz kein Raum ist. Nie mand wird den Gesellschaftern — um auf das Beispiel des Herrn Schiemer einzugehen — zumute», ihre Anteile zu dem Preise zu ver kaufen, zu dem sie in der Bilanz aufgeführt sind, so wenig wie man von deni Börsenvercin verlangen wird, daß er das Börsenblatt für ./i 1.— hergeben soll, weil es mit diesem Betrage in die Bilanz einge stellt ist. Verkauft ein Gesellschafter seinen Anteil, so wird er nicht unterlassen, auf die Aufwendungen hinzuweisen, die er gemacht hat, und so den Preis zu beeinflussen suchen. Ob der Käufer sie ihm ver gütet, höher oder niedriger bewertet und bezahlt, hängt hauptsächlich von dessen Schätzung ab. Jedenfalls wird unter erfahrenen Ge schäftsleuten der Kaufpreis für ein Unternehmen nie nach den Kosten bestimmt werden, die dafür aufgewendet worden sind, da sie ja eben sogut für die Katze sein, wie hundertfältige Frucht tragen können. Durch den Verzicht auf ein solches »Einführungskonto« wird dem nach weder der derzeitige Gesellschafter benachteiligt, noch der künftige Besitzer günstiger gestellt. Was für ein Unternehmen aufge wendet wird, gehört auf Herstellungskosten-Konto oder, falls es von Dritten erworben worden ist, auf ein Sach- bzw. Erwerbskonto, in das der dafür bezahlte Betrag einzustellen ist. Für die Einrichtung und aktivische Behandlung eines »Einführungskontos«, auch wenn es später abgeschrieben wird, werden weder Praktiker noch Juristen zu haben sein, da auf diese Weise ein Gewinn zur Verteilung gelangt, der noch gar nicht realisiert ist. Was in der Bilanz steht, muß vor handen sein, »Einfllhrungskosten« aber gehören zu den gewesenen Dingen, von denen das Sprichwort sagt, daß der Jude nichts dafür gibt. Es können also außer Forderungen in die Bilanz nur eingestellt werden: 1. körperliche (bewegliche und unbewegliche) Sachen; 2. Rechte, soweit für sie Aufwendungen gemacht oder sie von einem Dritten erworben worden sind, also z. B. bei Büchern Verlags rechte in der Höhe des Autorhonorars oder des für den Erwerb ge zahlten Betrags; 3. rein wirtschaftliche Güter, sofern sie gegen Entgelt von einem Dritten erworben worden sind. Zn diesen wirtschaftlichen Gütern gehören z. B. Zeitungen, die zu dem Betrage eingestellt werden können — nicht müssen —, der für ihren Er werb gezahlt wurde. Es ist demnach auch nicht richtig, Zeitschriften Büchern glcichzustcllen, da den letzteren ein Verlagsrecht anhaftet, von dem bei Zeitungen keine Rede sein kann. Wenn das »große norddeutsche Verlagsuntcrnchmeu« die Gründungskosten fiir sein Blatt mit einigen hunderttausend Mark als Akttvum in der Bilanz bewertet, so setzt cs sich damit sowohl mit der Praxis als auch mit der Judikatur in Widerspruch. Red. verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche?- BuchhSndlerhauS. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 svuchhändlerhauS).
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