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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1914
- Strukturtyp
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- 1914-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1914
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- Deutsch
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70 000 Exemplaren hatte anfertigen lassen, war, und darin sollte das Fr. zur Last gelegte Bergehen liegen, eine genaue Nachbildung einer Radierung des Künstlers Hermann Struck, der ihr jedoch den Namen »Polnischer Jude« gegeben hatte. Der Maler Str. hatte das Recht der Reproduktion seines Originalwerkcs einer Berliner Firma über tragen, die auch Postkarten hergestellt hatte, ans denen zwar der Name des Künstlers stand, jedoch keinerlei Hinweis ans ein Verbot der weiteren Reproduktion. Eine dieser Postkarten hatte bei der Anfertigung des beanstandeten Bildes als Vorlage gedient. Das Gericht hat zwar als festgestellt angesehen, daß an sich eine unerlaubte Reproduktion eines Kunstwerkes vorlag. Jedoch ist das Gericht zu einer Freisprechung Fr.'s gekommen, da es dessen Einrede, er habe sich zur Nachbildung für befugt gehalten, Glauben schenkte. Denn Fr. hatte behauptet, er habe geglaubt, daß der Autor sich seines Urheber rechtes begeben habe, da ans den von der Firma angefertigten Nach bildungen, den Postkarten, irgend ein Vermerk bezüglich des Vorbehalts von Rechten nicht gestanden habe. Gegen das Urteil hatte der Maler Str., der als der Verletzte als Nebenkläger zugelassen war, Revision eingelegt, die sich allerdings nur gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz richtete. Denn die Revision behauptete, objektiv sei festgestcllt, daß der Angeklagte sich einer verbotenen Reproduktion eines durch das Gesetz geschützten Kunstwerkes schuldig gemacht habe. Zn Unrecht habe das Gericht die Freisprechung damit begründet, das; es sagt, der Angeklagte sei sich der Nechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewußt gewesen. Weiter rügte die Revision, daß nicht auf Einziehung der vorhandenen Exemplare jenes von dem Angeklagten verbreiteten Bildes, sowie auf Einziehung und Vernichtung der zur Herstellung des Bildes gebrauchten Platten und Formen erkannt worden ist. Der Neichsanwalt hielt die Revision insofern für unbegründet, als sie die Freisprechung des Angeklagten bekämpfte. Dagegen war er mit der Revision der Ansicht, daß auf Einziehung der Exemplare und Ver nichtung der Platten und Formen hätte erkannt werden müssen. Er beantragte deshalb, die Revision des Nebenklägers zu verwerfen, jedoch mit der Maßgabe, daß in dem Urteil die Einziehung der von dem Ange*tlagten hergestellten Bilder, sowie die Vernichtung der Platten und Formen ausgesprochen wird. Diesem Antrag entsprechend er kannte jetzt das Reichsgericht. (3 D 153/14.) I,. Keine Festlegung des Osterfestes. — Die sächsische Regierung hat in einer Mitteilung an die Petitions- und Beschwerdedeputation der Zweiten Kammer diese davon benachrichtigt, daß eine Festlegung des Osterfestes gegenwärtig nicht zu erreichen sei, da sich die römische Kurie gegenüber den auf Festlegung des Osterfestes gerichteten Bestrebungen nach wie vor völlig ablehnend verhalte. Ebenso sei ein neuerdings von einem angesehenen Russen unternommener Versuch, die Einführung des neuen Kalenderstils in Nußl a n d herbeizuführen, als endgültig gescheitert anzusehen. Lehrbücher an den höheren preußischen Lehranstalten für die weib liche Jugend. — Den Versuchen einzelner höherer Lehranstalten für die weibliche Jugend, im Unterricht Bücher zu gebrauchen, die nicht ge nehmigt sind, soll jetzt, nachdem für alle Unterrichtsfächer genehmigte Lehrbücher vorliegcn, mit Nachdruck entgegengetretcn werden. (Zentralblatt f. d. ges. Unterrichtsverw. in Preußen 1914, 5. Heft.) Der »Allgemeine Deutsche Burschcnbund« der Deutschen Studen tenschaft hält unter Vorsitz der Münchener Burschenschaft »Marko- mannia« seinen 31. Bundestag zu Pfingsten in F r a n k e n h a u s e n (Kliffs).) ab. Prof. Or. P. Ssymank-Posen hält einen öffentlichen Fest- Vortrag über »Die Bedeutung unserer Hochschulen für das deutsche Kulturleben«. Für den Pfingstsonntag ist ein Ausflug nach dem Kyffhänser geplant. Die Staubbekämpfung in der Königl. Bibliothek in Berlin. — Mit einem ganz gefährlichen Feinde der Menschen und — Bücher, dem Staube, wird man in der Königl. Bibliothek in Berlin, deren Ein weihung vor einigen Wochen stattfand, einen nachdrücklichen und hoffent lich erfolgreichen Kampf führen. Die eigentliche Entstaubungsanlage, die von den Siemens-Schuckert-Werken geliefert wurde, ist im Keller untergebracht und besteht ans drei elektrisch betriebenen Pumpen, die in der Stunde 650 Kubikmeter Luft ansaugen und zu ihrem Betrieb etwa 20 1*8 erfordern. Bei diesen Pumpen kommen, wie Ingenieur Schacht in Heft 20 der technischen Zeitschrift »Dinglers polytechnisches Journal« ansführt, Filter, die gewöhnlich aus Filz, Tuch oder Fries hergestcllt werden, völlig in Fortfall. Man zwingt vielmehr die angesaugte staubhaltige Luft, den Staubgehalt an Wasser -abzngeben, worauf dann der Staub mit diesem Wasser zusammen der Kanalisation zugeftthrt wird. Die Gesamtlänge der in der Königl. Bibliothek verwendeten Rohrleitung beträgt etwa 2 Kilometer, und zwar sind 42 von oben nach unten führende Nohrleitnngsstränge vorgesehen, die zusammen mit den wagerecht verlegten Leitungen in den einzelnen Etagen 330 Schlanchanschlüsse haben. Es ist mit der Entstaubungsanlage jedes Buch der Königl. Bibliothek einmal im Jahre einer gründlichen Ent staubung zu unterwerfen, was bei der überaus großen Zahl vorhan dener Bücherexemplare für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Anlage von Wichtigkeit ist. Studienreisen nach der Bugra. — Wie uns mitgeteilt wird, hat die Firma A. Bagel in Düsseldorf 18 ihrer technischen und kaufmännischen Beamten auf ihre Kosten nach Leipzig geschickt zwecks Besuches der Internationalen Buchgewerbe-Ausstellung. Es kann nach unserem Dafürhalten nur im Interesse aller mit dem Buchgewerbe in Verbindung stehenden Firmen liegen, wenn sie ihren Angestellten die Möglichkeit zum Besuche dieser Ausstellung gibt und sie somit in den Stand setzt, die Fortschritte auf diesem Gebiete zu studieren und die Frage zu erwägen, ob und inwieweit diese Er rungenschaften der von ihnen vertretenen Firma dienstbar gemacht werden können. Aber auch da, wo es nicht auf unmittelbare prak tische Ergebnisse zur Verbesserung oder Erhöhung der Leistungsfähig keit des Betriebs durch diese Studienreisen abgesehen ist, wird man ihren Nutzen nicht hoch genug anschlagen können, da von der Erwei terung des Gesichtskreises der Angestellten der Erfolg eines Geschäftes nur in günstigem Sinne beeinflußt werden kann. Die diesjährige 8. Jahresversammlung der Gesellschaft deutscher Nervenärzte wird in Gemeinschaft mit der Versammlung der Schweize rischen Neurologischen Gesellschaft am 5. September in Bern abge halten werden, und zwar vor der Tagung des Internationalen Kon gresses für Neurologie, Psychiatrie und Psychologie (Bern, 7.—12. Sep tember 1914). Referate werden am 5. September nicht erstattet werden. Keine Neuregelung des sächsischen Fortbildungsschulwesens. — Einen Beschluß vou prinzipieller Bedeutung hat die Zweite sächsische Kammer in ihrer bis in die späten Nachtstunden dauernden Sitzung vom 12. Mai gefaßt. Sie hat es abgclehnt, gegenwärtig bei der Negierung für eine gesetzliche Neuregelung des Fortbildungsschulwesens sich zu verwenden. Anlaß, sich mit diesem Thema zu beschäftigen, gab eine Petition des Sächsischen Fortbildungsschulvcreins, der eine gesetzliche Neuregelung des Fortbildungsschulwesens verlangte. Die Kammer beschloß lediglich, die Petition der Negierung als Material für den Erlaß eines neuen Volksschulgesetzes zur Kenntnisnahme zu über weisen. Damit sind die Bestrebungen, das sächsische Fortbildnngsschul- wesen in einem besonderen Gesetz neu zu regeln, vorläufig gescheitert. Diese Stellungnahme der Zweiten Kammer konnte bei der Bedeutung, die gerade diese Angelegenheit für die Förderung und Erziehung der schulentlassenen Jugend hat, Verwunderung erregen. Die Stellung nahme ist aber nicht von prinzipiell ablehnenden Gesichtspunkten dik tiert worden, sondern man hat sich dabei lediglich von der Erwägung leiten lassen, daß eine Neuregelung des Fortbildungsschulwesens nur möglich ist mit der gleichzeitig vorzunehmenden Reform unseres Volks- schulgesetzes. Wenn man jetzt an die Regierung mit dem Anträge herantreten würde, das Fortbildungsschnlwesen neu zu regeln, so be fürchtet die Mehrheit der Zweiten Kammer dadurch eine Verzögerung in der Vorbereitung der Reform eines Volksschulgesetzes, mit der sich der neue Landtag voraussichtlich zu beschäftigen haben wird. Eine Ausstellung »Das Kind« wird für das nächste Jahr in Breslau auf dem Gelände der vorjährigen Jahrhnndertausstellung geplant. Sie wird dem Kinde gewidmet sein und in 19 Sonderabtei- lnngen alles bringen, was wissenschaftlich und künstlerisch mit dem Thema »Das Kind« zusammenhängt. In Verbindung damit wird beabsichtigt, eine rein gewerbliche Ausstellung in derselben Richtung ins Werk zu setzen. Darin würde besonders die Konfektion sehr zur Geltung kommen können. Ausführung der iuteruationaleu Übereinkunft zum Schutze des ge werblichen Eigentums in Tunis. — Das ckournal okkieiek Tunisien vom 28. März 1914 enthält eine Verordnung vom 15. März 1914 zur Ausführung der von Tunis unterm 1. April 1913 ratifizierten Pariser Verbandsübereinknnft vom 20. März 1883 znm Schlitze des gewerb lichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. In der Verordnung wird bestimmt, daß bei einem Antrag auf Patenterteilung in Tunis entweder sofort oder innerhalb 60 Tagen nachher angegeben werden muß, in welchem anderen Vertragsland ein gleicher Antrag gestellt ist. Andernfalls geht das durch den früheren Antrag erworbene Vorrecht verloren. (Nach einem Berichte des Kaiser!. Konsulats in Tunis.)
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