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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1914
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- Deutsch
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und zum Schutz der Photographien verpflichtet sind, möchten hierfür folgende Bestimmungen zur Grundlage nehmen: L) Die Werke, welche auf photographischem Wege oder durch ein Verfahren erhallen werden, dessen Hauptelement die Photographie ist, genießen während eines Zeitraumes von wenigstens zehn Jahren das Autorrecht. 8) Das Autorrecht gebührt demjenigen, der die Platten angefertigt hat, und wenn letztere bestellt wurden, demjenigen, der den Auftrag erteilt hat. 6) Um sich das Autorrecht zu sichern, muß derjenige, der es ausüben will, auf jeden Abzug das Jahr der ersten Aus gabe, sowie das betreffende Land, ferner seinen Namen und seine Adresse einschreiben, oder ein Zeichen anbringen, das einem internationalen Verzeichnis entspricht.« Mit Bezug auf die vorstehenden Beschlüsse erlaubt sich der ergebenst Unterzeichnete Vorstand des Deutschen Verleger vereins die höfliche Bitte auszusprechen, den Gedanken zu er wägen. ob die in vorstehendem angegebenen Gesichtspunkte, die ihre ausführliche Begründung in den obengenannten Berichten finden, einer Prüfung unterzogen werden könnten. Mit Rücksicht darauf, daß die russische Gesetzgebung, welche ohne Zweifel sämtliche bestehende Gesetzgebungen über die Photographie einer strengen Prüfung unterzogen hat, sich auf den Standpunkt der nordischen Länder gestellt hat, ist gewisser maßen eine indirekte Kritik des veränderten deutschen Gesetzes zum Schutz der Photographie vom Jahre 1907 ausgesprochen worden. Der Umstand, daß in jedem Jahre in allen Ländern von vielen Tausenden von Personen Millionen von Photogra phien hergestellt werden, beweist zur Genüge, daß der Photographie ein ähnlicher Schutz wie dem Kunst oder dem Schriftwerk, auch wenn es anonym erscheint, nicht zugebilligt werden kann. Diejenigen Photographen, die Ursache haben, ihr Werk schützen zu lassen, müßten veranlaßt werden, Namen und Erscheinungsjahr auf der Photographie anzubringen. Der Deutsche Verlegerverein spricht daher die Bitte aus, die erste Gelegenheit wahrzunehmen, die früheren Bestim mungen des Gesetzes vom Jahre 1876, die den Schutz der Photographie von der Bezeichnung des Urhebers und des Er scheinungsjahres abhängig machen, wieder herzustellen. Es ist anzunehmen, daß die Gründe, die für das russische Gesetz vom Jahre 1911 maßgebend waren, auch für das französische Gesetz bestimmend werden. In diesem Falle würde der Photo graphie der Charakter eines Werkes der bildenden Kunst auch in Frankreich nicht mehr zuerkannt. Sollte die französische Ge setzgebung, wie anzunehmen ist, sich nach dem Muster der russi schen richten, so würde cs an der Zeit sein, auch die gleichen Bestimmungen in der deutschen Gesetzgebung wieder einzufüh ren, damit eine Gleichartigkeit in der Beurteilung und dem Schutze der Photographie in Europa nach und nach wieder hergestellt werde; denn es darf angenommen werden, daß auch Italien, Spanien und die kleineren südlichen Länder sich nach dem Vorbilde Frankreichs richten werden. Alsdann würde eine im großen und ganzen einheitliche Regelung der Gesetzes bestimmungen über den Schutz der Photographie in Ländern des europäischen Kontinents herbeigeführt sein. Der Mangel eines offiziellen oder privaten allgemeinen Verzeichnisses der erschienenen Photographien macht es fast unmöglich, das Erscheinungsjahr von Photographien zu be stimmen. Der weitere Mangel an allgemein zugänglichen Pho tographiesammlungen, die ähnlich wie Bibliotheken, Museen und Kupferstichkabinette der Allgemeinheit dienen, macht es ferner außerordentlich schwierig, erschienene Photographien ausfindig zu machen. Findet man sie aber, so ist es zweifel haft, ob eine photographisch fixierte wissenschaftliche Tatsache benutzt werden, d. h. bildlich zitiert werden darf, während doch schriftlich fixierte Tatsachen, die in Bibliotheken auffindbar sind, für jedermann nutzbar werden, wenn die benutzte Quelle angegeben wird. Die immer mehr wachsende Wichtigkeit der bildlichen Anschauung in vielen Wissenschaften macht es drin gend wünschenswert, daß auch sie zur Belebung des Fort schritts der Wissenschaft allgemeiner zugänglich gemacht werden. Es wäre daher förderlich, wenn die Photographien, die irgendwie für die Allgemeinheit von Interesse werden kön nen, nicht nur zum Zweck ihres Schutzes mit dem Namen des Urhebers und mit der Jahreszahl des Erscheinungsjahres ver sehen werden. Dies geschah durch das ältere Photographiege setz in glücklicher und dienlicher Weise, während jetzt der Käufer einer Photographie genötigt ist, wenn sie keine Jahres zahl enthält, sie elf Jahre lang unbenutzt liegen zu lassen, wenn er sicher sein will, sie benutzen zu dürfen. Durch das Fehlen des Urhebers auf dem Abzug ist es ihm fast unmöglich, sich mit dem Urheber wegen Erlaubniserteilung in Beziehung zu setzen. Diese Umstände erschweren die Benutzung von Photogra phien, die wissenschaftliche Tatsachen enthalten, ungemein, und es erscheint daher als eine im Interesse der Allgemeinheit liegende Forderung, daß der Bezeichnungszwang, der in dem Gesetz vom Jahre 1876 zum Ausdruck kam, und auch in dem russischen Gesetz vom Jahre 1911 wiederum gefordert wird, im deutschen Gesetz wieder eingesührt werde. Leipzig, den 21. April 1914. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins K. S. Hofrat ArthurMeiner ArturSeemann 1. Vorsteher. 1. Schriftführer. Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Jahresbericht über das Vereiusjahr 1913/14, erstattet vom Vorstand und genehmigt von der ordentlichen Haupt versammlung vom 28. April 1914. Sehr geehrte Herren! Das vergangene Jahr hat unserer Vereinigung wiederum einen Zuwachs an Mitgliedern gebracht. Leider hat aber seit Jahren mit dem steten Anwachsen der Mitglieder nicht auch die Beteiligung unserer Vereinsgenossen an unseren Arbeiten Schritt gehalten. Ihr Vorstand hofft jedoch, daß die neuen Satzungen, auf die wir noch, an anderer Stelle zurückkommen, und besonders die damit zusammenhängende Vermehrung der Vorstandsmitglie der und der verfügbaren Mittel eine regere Vereinstätigkcit er möglichen und so auch auf die Beteiligung an den Vereinsver sammlungen von günstigem Einfluß sein werden. Im Geschäftsjahr 1913/14 wurden neu ausgenommen: Hermann Basch (Prometheus Verlagsgcsellschaft m. b. H.), Schöneberg — Carl Büchle, Friedenau — vr. Kurt Budy (R. Friedländer L Sohn) — Paul BudH (R. Fried länder L Sohn) — Wilhelm Cohen (Simon Schropp'sche Landkarten-Handlung, Ernst Schmersahl) — Konrad Delius (Klasing L Co. G. m. b. H.) — Siegfried Feldblum — Ernst Forstreuter — Siegbert Fracnkel (Akademi sches Antiquariat Fraenkel L Co.) — Max Galle — Hans Gaus (Gaus L Co.) — Ernst Geldes (Verlag Adolf L. Herrmann G. m. b. H.) — SimonGoldberg (Goethe-Buch handlung) — Otto Grabe (C. F. Pyllemann) — Otto Greve — Gustav Großkopf — Hans Herrfarth (Bickhardt'sche Buchh.), Neukölln — Max Herzberg — vr. Johannes Janke (Otto Zanke) — vr. Sampson Kreitz (Norddeutsche Verlagsgesellsch. m. b. H.) — Louis Lamm — ArthurLehmann (Börsenverlag Arthur Lehmann) — Karl Lüdersdorfs (Lüdersdorffsche Buchhandlung), Charlotten burg — vr. Gottfried Mandl (Deutsche Landbuchhandlung G. m. b. H.) — Friedrich Maurer (Ferd. Dümmlers Ver lagsbuchhandlung) — GustavMöckel (Verlag Kraft u. Schön heit Gustav Möckel), Steglitz — Robert Müller (Medizini sches Antiquariat G. m. b. H.) — vr. F r i e d r i ch N a u m a nn (Fortschritt, Buchberlag der »Hilfe« G. m. b. H.), Schöneberg — Robert Peucker (Unger L Fengler, Kunstverlag) — Ernst
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