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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1914
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- Deutsch
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hierdurch das Kolorit des modernen Stückes leiden müßte. Dasselbe würde der Fall sein, wenn man verlangen wollte, daß der Antor fremdländische Namen wählen sollte, ganz abgesehen davon, daß er auch dann ständig in der Befürchtung leben müßte, vom Träger eines solchen Namens aus 8 12 des BGB. belangt zu werden. Gegen diese Gefahr wäre er endlich selbst dann nicht geschützt, wenn er ohne jede Anlehnung an bekannte Borbilder seine Figurennamen aus der eigenen Phantasie schöpfte, weil es kanm einen Namen geben dürfte, für den kein berechtigter Namensträger existiert.« Selbstverständlich wird hiervon, wie das Kammergcricht ausdrück lich betont, der Fall nicht getroffen, daß der Schriftsteller bewußter maßen vorgeht, um durch die Ausgestaltung der Figur den berechtigte» Namensträger irgendwie bloßznstellcn oder zu beleidigen. Verband Deutscher Bcamtcnvereine. — Vom 4. bis 7. Juni findet in Hamburg der diesjährige Verbandstag des Verbandes Deutscher Beamtenvcreine statt, zu dessen Vorbereitung kürzlich der Gcsamtvor- ftand des Verbandes unter dem Vorsitz des Ministerialdirektors a. D. Inst tagte. Als wichtigste Frage, mit der sich der Verbandstag zu be schäftigen haben wird, darf die Schaffung einer allgenieinen Beamten- Krankenversorgung angesehen werden. Die Gründung eines Frauenstimmrechts-Archivs. — In M ü n - chen ist man an die Gründung eines Frauenstimmrechts-Archivs ge gangen. Das Archiv wird für Deutschland nach Bundesstaaten geordnet, und es sollen darin alle Frauenstimmrechts-Dokumente ans der Ver gangenheit und Gegenwart ausgenommen werden. Zeitschriften-Beilageu. (Nachdruck verboten.) — Vom Landgericht Regensburg sind am 11. November v. I. die Prokuristen der Verlags-Anstalt vorm. I. G. Manz in Negensburg Max Kühnerund Otto Hart mann von der Anklage des Vergehens gegen das Post gesetz freigesprochen worden. Die genannte Verlagsanstalt, die unter der verantwortlichen Leitung der beiden Angeklagten steht, gibt ein Korrespondenz- und öffentliches Blatt für die gesamte katholische Geist lichkeit Deutschlands heraus. Das monatlich erscheinende Blatt hat auch einen redaktionellen Teil, in dem religiöse und kirchliche Fragen behandelt werden. Ohne vorherige Bestellung und ohne eigentliches Abonnement wird dieses Blatt an alle katholischen Geistlichen Deutschlands und Luxemburgs und andere Interessenten, wie Lehrer usw., versandt. Die Versendung erfolgt unter Kreuz band und selbstverständlich gegen Bezahlung des nötigen Portos. Ein Teil der Empfänger zahlt dem Verlage freiwillig irgendeinen Be trag zur Deckung der Kosten. sAußer den Anzeigen werden von dem Verlage, wie dies bei den meisten Zeitungen und Zeitschriften der Fall ist, auch Beilagen angenommen, die oft in mehrfacher Anzahl mit dem Blatte versandt werden und wofür die übliche Beilagegebühr be zahlt wird. Der Staatsanwalt in Negensburg war nun der Ansicht, daß der Verlag dadurch, daß er solche Beilagen sammelt und an eine größere Anzahl von Adressaten mit seinem Blatte versendet, sich zu einer durch die Postnovelle verbotenen Anstalt zum Einsammeln und Verteilen von Briefen etabliert habe, und erhob Anklage gegen die beiden Prokuristen. Das Landgericht hat auf Freisprechung erkannt und n. a. ausgeführt: Die Firma Manz betrachte die Beilagengebühr als Gebühr für Inserate, indem sie die Kosten für den Satz in Wegfall bringe und die Kosten für das Beilegen zurechne. Die Angeklagten hätten erklärt, ihre Firma sei keine Anstalt zum Einsammeln usw., und durch das Mitversenden der Beilagen hätten sie die Post nicht schädigen wollen, vielmehr habe die Post jedesmal daran verdient. Das Verbot der Postnovelle setze einen postähnlichen Betrieb voraus. Ob ein Ge werbebetrieb eine solche Einrichtung aufweise, die ihn als Privat post kennzeichne, sei Sache der tatsächlichen Feststellung. Es sei nicht notwendig, daß der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt sein müsse, unverschlossene Briefe einzusammeln und zu verteilen. Es genüge auch, wenn diese Tätigkeit als Nebengeschäft ausgeübt werde' jeden falls aber müsse die Beförderung bezweckt sein. Bei der Verlags anstalt Manz seien keinerlei Einrichtungen getroffen, die sie als eine organisierte Anstalt zum Einsammeln und Verteilen von unverschlos senen Briefen erscheinen lassen. Die Beilagen seien als Inserate ebenso anzusehcn wie die im Texte der Nummer enthaltenen Inse rate, denn Inserate könnten auch auf lose beigelegten Blättern ge druckt werden. Gegen die Freisprechung hatte die Staatsanwalt schaft Revision eingelegt, die am 6. April vor dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Zur Begründung wurde auf verschiedene Reichsgerichts-Entscheidungen Bezug genommen. Der Neichsanwalt vertrat die Revision und bezeichnet? die kurze Begründung des Urteils als nicht überzeugend. Das Landgericht sage immer nur, was die Vcrlagsanstalt Manz für eine Auffassung von der fraglichen Einrich tung habe, während es doch zunächst darauf ankomme, welcher Cha rakter objektiv dieser Einrichtung zukommc. Wenn die Verlagsanstalt Manz der Ansicht sei. daß ein Besörderungszweck im Sinne des Ge setzes nicht vorliege, so schließe das nicht aus, daß einzelne der Ein richtungen bei ihr einen solchen Zweck verfolgen. Ferner komme es nicht darauf an, ob man solche Beilagen fliegende Inserate oder anders nenne, sondern als was ein solcher Beilagebogen rechtlich erscheint. Die von dem Landgerichte vertretene Auffassung würde, so meinte der Neichs anwalt, dahin führen, daß einePrivat-Postanstalt ohne weiteres Reklame- Drucksachen einsammeln und verbreiten könne, wenn sie nur einfach einen Bogen mit dem Kopfdruck einer Zeitschrift versieht, ohne daß auf dem selben ein einziges Inserat zu stehen brauche; in diesem Falle würden die Beilagen die Inserate ersetzen. Diese Ansicht erscheine aber nicht haltbar. Der Neichsanwalt beantragte aus allen diesen Erwägungen die Aufhebung des Urteils. Das Reichsgericht vertagte damals seine Entscheidung auf den 11. Mai. Das heute verkündete Urteil lautete auf Verwerfung der staatsanwaltlichen Revision. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Revision der Staatsanwaltschaft könne des halb keinen Erfolg haben, weil die Strafkammer ohne Nechtsirrtum auf Grund tatsächlicher Feststellungen für erwiesen angesehen hat, daß der Betrieb der Firma Manz nicht nach Art einer Postanstalt eingerichtet ist, daß also keine zur Beförderung von Briefen dienende Anstalt im Sinne des tz 3, 1 der Postgesetznovelle vorliegt. (1 v 35/14.) k.. »Nun dürfte«, schreibt hierzu Herr Otto Hartmann, einer der Mit angeklagten Prokuristen der Verlagsanstalt vormals Manz, im ,Regensburger Anzeiger", »dieser unerquickliche Streitfall, wegen dessen eine ganze Reihe der angesehensten Verleger angeklagt wurden, bald vollständig begraben werden. Ob es nötig war, in der denkbar schroffsten Weise gegen eine so hervorragende, steuerkräftige Welt firma wie die Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz, die der Post schon Millionen zu verdienen gegeben hat, vorzugehen, bleibt eine Sache für sich. Jedenfalls hätte man allen Beteiligten viel unnötige Arbeit und Aufregung ersparen können, wenn man sich vorher darüber klar gewesen wäre, was eigentlich der Gesetzgeber mit jener Post novelle bezweckte. Er wollte durchaus nichts anderes als Privat posten mit eigenen Briefkästen und eigenen Briefträgern, die der Post wegen der billigeren Portosätze tatsächlich Konkurrenz machten, beseitigen. Hätte man vor Übergabe des Streitfalles an die Gerichte den zuständigen Referenten im Verkehrsministe rium, die ja doch auch Juristen sind, Gelegenheit gegeben, ver schiedene größere Zeitschriften- und Zeitungsbetriebe — wozu ja in München selbst reichlich Gelegenheit geboten ist — anzusehen, so wären diese jedenfalls gleich zu dem Entschlüsse gekommen, daß ein Vergleich mit einer Prtvatpost geradezu undenkbar ist. So aber wurden die Gerichte in allen Instanzen behelligt. Eine Unsumme von Zeit und Geld — beides kann man sehr gut für wichtigere Zwecke verwenden ging bei allen Beteiligten verloren. Man hätte auch von dem Kauf mann des 20. Jahrhunderts voraussetzen dürfen, daß er nicht so rückständig ist, um nur der Post zuliebe für eine Reklame künftig 1000 auszugeben, die er für 100 oder 200 haben kann. Da gibt es noch Hunderte von Reklamearten, die weit billiger sind und ohne Mithilfe der Post ausgeführt werden können. Anderseits wären die Einnahmen der Verkehrsoerwallung um viele Millionen geschmälert worden, wenn man die Beilagen überhaupt untersagt hätte, denn sie verdient durch die Beförderung der Papiere, Kartons, der Druck sachen selbst und nicht zuletzt der Beilagen. Es ist erwiesen, daß eine direkte Versendung nicht möglich ist und somit unterbleiben würde, wodurch sich die Tatsache eines Ausfalles ergeben muß DieNeklame- Erfindungskunst des heutigen Kaufmanns hätte aber auch soweit ge reicht, diese zugkräftige Neklameart so auszubauen oder zu ersetzen, daß der Post durchaus keine Neueinnahmen entstanden wären. Trotz dem erachten wir cs für die Pflicht des Deutschen Verlegervereins und des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, eine Abänderung der Post gesetznovelle zu beantragen, damit man nicht später wieder versucht, dem Gesetz Zwang anzulegen und dieses auf die Gepflogenheiten des Buchhandels auszudehnen. In der damaligen Neichstagskommission wurde bei der Beratung des fraglichen Artikels seitens des Regie rungsvertreters ohnedies schon erklärt, daß man die Einrichtungen des Buchhandels wegen seiner kulturellen Bedeutung durchaus nicht treffen wolle. Aber es geht doch nichts über eine klare Bestimmung, die alle Mißdeutungen ausschließt!« Verbotene Druckschriften. — Der Pionier Nr. 46 vom 13. Nov. 1912. — Muskete-Kalender 1914, hcrausgeg. von der Humo ristischen Wochenschrift »Die Muskete«. Verlag von Moritz Pcrles, k. u. k. Hofbuchhändler, Wien I. 12. Strafkammer des Landgerichts I Berlin. U n b r a u ch b a r m a ch u n g. 17 .1. 271/12 u. 38 978/13. (Deutsches Fahndnngsblatt Stück 4609 vom 12. Mai 1914.) 799
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