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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1914
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- 1914-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ^ 107, 11. Mai 1914. Demnach gelangt inan zu dem Ergebnis, daß sich die Rück wirkung des alten Urheberrcchtsgesetzes nicht ans die Voraus setzungen erstreckt, unter denen ein vor dem 1. Januar 1871 erschienenes Werk den antorrechtlichen Schutz erlangt hat. Jedenfalls gilt dieser Grundsatz, soweit es sich um Fälle handelt, in denen ein älteres Werk vollen Urheberrechtsschutz besaß, den es auch nach dem Bnndesgesctz von 1870 nicht erworben haben würde, während an dererseits den bisher schutzlosen Werken der Autorschutz verliehen ist; in diesem Falle ist zugunsten eines erweiterten Urheberrechtsschutzes allerdings eine Rückwirkung des Gesetzes ans die Voraussetzung seiner Entstehung statuiert worden, aber diese Rückwirkung ist durch den Nebensatz: »selbst wenn ...« ausdrücklich hervorgehoben, was nicht nötig gewesen wäre, wenn man in dem Hauptsatz des § 58 Absatz 1 bereits den Ausdruck einer Rückwirkung des Gesetzes auf die Voraus setzungen für den Autorschutz älterer Werke überhaupt gesehen hätte. Demnach ist der volle U r h e b e r r e ch t s s ch u tz, den d i e st r e i t i g e n Werke Wilhelm Raabes auf Grund der früheren Laudesgesetze vor dem 1. Januar 1871 er worben hatten, weder durch § 11 des B u n d e s g e s e tz e s v v m 11. Januar 1870, das in der Dauer der Schutzfri sten mit den Vorschriften des früher für die streiti - gen Schriften maßgebenden P a r t i k n l a r r e ch t s über- einstinimt, noch üurchdie im § 58 be st immte Nückwir- kung dcs neuen Rechts beeinträchtigt worden. Die Werke sind daher nicht mit dem Ablauf von 30 Jahren seit ihrem ersten pseudonymen Erscheinen (1857,1858) gemeinfrei geworden, sondern blei be» noch 30 Jahre nach dem Tode ihres 1910 verstorbenen Verfassers gegen Nachdruck geschützt. Hierin ist durch die Vorschriften des inzwischen an die Stelle des Gesetzes von 1870 getretenen neuen Urheberrechts gesetzes nichts geändert (8 29 des neuen Gesetzes). Das neue Urheber- rcchtsgesetz legt sich ebenfalls eine Rückwirkung auf die schon vor seinem Inkrafttreten erschienenen Werke bei (8 62); seine Vorschriften sind daher für die Rechte maßgebend, die der Kläger als Verleger der strei tigen Werke gegen die Beklagten wegen des von ihnen veranstalteten unbefugten Nachdrucks und der Verbreitung der rechtswidrig herge- stcllten Exemplare geltend machen kann. Dem Kläger steht als Ver leger der Schriften das ihm vom Verfasser Wilhelm Naabe übertragene Recht zu, die Werke ausschließlich zu vervielfältigen und zu verbreiten (88 8, 11 des Urheberrechtsgesetzes und 8 2 des Verlagsgesetzes vom 19. Juni 1901). Dieses Gesetz von 1901 hat ja aber bekanntlich die Bestim mung, das; spätere Namensnennung die Pseudonymität und Ano nymität heile. Vollends ist also die Geltung des fehlerhaften 1870er Gesetzes für den Fall Raabe ausgeschaltet. Vgl. dazu namentlich auch noch die Ausführungen unten bei IV, 1. Das Leipziger Urteil kommt auf abgekürztem Wege zu dem gleichen Ergebnis der Geltung des Gesetzes von 1901 auf Grund seiner Definition des »geschützten« Werkes als (nach dem neuen Gesetz) »schutzfähigen« Werkes: Mit dem Inkrafttreten des Lit. Urh.-Ges. vom 19. 6. 1901 änderte sich die Rechtslage. Denn das neue Gesetz hält nicht mehr an dem Zwange der Eintragung in die Eintragsrolle fest, sondern läßt im 8 31 Abs. 2 zur Erlangung des Schutzes w i e ein vrthonymes Werk die Angabe des wahren Namens des Urhebers gemäß 8 7 Abs. 1, also bei einer späteren Veröffentlichung, innerhalb der dreißigjährigen Frist des 8 31 Abs. 1 nach. Diesem Erfordernis ist aber im vorliegenden Falle unstreitig genügt worden. Das Gesetz von 1901 fand also bei seinem Inkrafttreten am 1. 1. 1902 Schriftwerke im Sinne seines 8 1 vor, die, wenn sie während seiner Geltnngszeit erschienen wären, den Schutz des 8 29 gemäß dem 8 31 Abs. 2 erlangt haben würden und für die. da der Verfasser unstreitig erst im Jahre 1895 gestorben ist, die Schutzfrist des 8 29 noch nicht abgelanfen war; kurz es fanden sich ge schützte Werke im Sinne des 8 62 vor, so daß sich nach seinen Vor schriften die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers bzw. der Klä gerin als der Verlegerin richten. Man sieht aber, trotz dieser gesetzestechnischen Feststellungen, die jedoch meiner unmaßgeblichen Meinung nach das Wesen der Sache nicht treffen, daß wir mit solchen gesetzestechnischen Erwä- die weitgehende Auslegung dieses Gesetzes, die dem Verfasser der Mo tive wohlbekannt war (er zitiert den Kommentar von Mandry zu dem Bayrischen Gesetz, Erlangen, 1867, in dem diese Auslegung mitgeteilt wird), hätten zu eigen machen wollen, wohl ausdrücklich darauf hin- gcwicsen worden sein; tatsächlich findet sich aber ein solcher Hinweis nicht, und der Umstand, daß die Motive nur von der möglichen Ver kürzung von Schutzfristen infolge der Rückwirkung des Gesetzes als Fall der Schmälerung erworbener Rechte sprechen, enthält eine stillschwei gende Ablehnung der aus den Vorschriften des Bayrischen Gesetzes von der Auslegung gezogenen Konsequenzen. 770 gungen doch nicht recht vorwärts kommen. Ich will sie gern als Helfer bei der Findung des richtigen Rechts anerkennen, aber es ist, wie schon die Verschiedenheiten der Begründung in diesen beiden Urteilen zeigt, keine Gewähr gegeben, daß die Darlegun gen durchschlagen müssen. Ganz anders ist dies bei dem nach moderner Nechtsaufsassung wirklich juristischen Standpunkt der Fall, der auf den Sinn der Sache, auf wirtschaftliche und höhere Gesichtspunkte das Hauptgewicht legt, was wir im folgenden an der Hand der beiden Urteile noch darlegen wollen. IV. Die juristische Auslegung. 1. Die Einheit des Werkes. Der Gesichtspunkt, daß es sich bei einem und demselben Werk nicht um zwei verschiedene Schutzfristen, um ein geschütztes und ein ungeschütztes Werk handeln kann, dieser Gesichtspunkt wird von den beiden Urteilen nicht ausdrücklich, sondern nur im plizite benutzt. Das Berliner Urteil scheint wenigstens bei folgenden beach tenswerten Erwägungen an diese Tatsache zu denken: Wenn ein Werk eines am 1. Januar 1871 noch lebenden Schriftstellers vor dem 1. Januar 1841 erstmalig pseudo nym und dann in einer neuen Auflage unter dem wahren Namen des Verfassers erschienen war, so war es nach der alten Gesetzgebung bis zum Ablauf von 30 Jahren nach dem Tode des Autors wie eine von vornherein orthonym veröffentlichte Schrift geschlitzt. Dieser Schutz würde, ohne daß der Verfasser es auf irgendeine Weise hätte verhindern können, mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes am 1. Januar 1871 erloschen sein, weil die dreißig jährige Schutzfrist des alten und neuen Rechts für pseudonyme Werke schon abgelaufen war und eine wirksame Eintragung des Autors in die Eintragungsrolle in Leipzig (8 11 Absatz 4 des Gesetzes) nicht mehr hätte erfolgen können; das Werk wäre damit gemeinfrei geworden. Diese Konsequenz erkennt das Oberlandesgericht Dresden in dem Be schluß vom 9. Oktober 1912 (Annalen des Königlichen Sächsischen Oberlandesgerichts zu Dresden Band 34 Seite 282) allerdings als dem Gesetz entsprechend an. Im Gegensatz zu dieser Entscheidung ist das erkennende Gericht der Ansicht, daß ein solches Ergebnis, dasanf die Zerstörung zweifellos bestehender Urheber rechte hin aus lau ft, mit der Absicht des zum Schutz der Ur heberrechte bestimmten Bundesgesetzes mangels einer ausdrücklichen und unzweideutigen Vorschrift nicht zu vereinen ist. Auch der Wort laut des Gesetzes laßt sich für die Ansicht der Beklagten nicht verwerten. Noch deutlicher ergibt sich das aus den Ausführungen des Urteils über die Frage, ob Veröffentlichung nur erste Ver öffentlichung bedeutet: Die von den Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen einem pseudonymen Werke und einer Schrift, »die unter einem anderen als dem wahren Namen ihres Urhebers veröffent licht worden ist«, ist irrig und findet auch in den Motiven des Negierungsentwurfes zu 8 11, der mit 8 11 des Gesetzes überein stimmt, keinerlei Stütze. Der Grund für die Ausdrucksweise des Ge setzes ist nicht durch die von dem Beklagten behauptete Absicht, sondern durch den rein äußerlichen Umstand zu erklären, daß der Ausdruck pseudonym (wie auch in dem preußischen Gesetze vom 11. Juni 1837,' 8 7, dessen Wortlaut offenbar für das Bundesgesetz verwertet ist) ver mieden werden sollte und deshalb mangels eines passenden deutschen Adjektivums umschrieben werden mußte. Demnach rechtfertigt der vom Gesetz an Stelle des Wortes pseudonym gewählte Ausdruck die daraus gezogene Folgerung der Beklagten nicht. Übrigens würde auch nicht cinzusehen sein, warum das Gesetz, das anonyme und pseudonyme Werke hinsichtlich ihres anfänglichen Schutzes und in Beziehung auf die nach trägliche Erlangung des autorrcchtlichen Vollschutzes zweifellos durch aus gleich behandeln will, von den anonymen Werken als solchen spricht, »bei welchen ein Urheber garnicht angegeben ist«, also bei den anonymen Werken auf ihre anonyme Veröffentlichung, welche die Beklagten betonen, überhaupt kein Gewicht legt; ans dieser Ver schiedenheit der Ausdrucksweise einen sachlichen Unterschied in der Behandlung der pseudonymen und anonymen Werke abzuleiten, ist mit der Absicht des Gesetzes schlechterdings unvereinbar. Daraus er gibt sich, daß dem Wort »veröffentlicht« keinerlei besondere sachliche Bedeutung zukommen kann. Jedenfalls geht auch aus 8 11 Absatz 3, 4 des Gesetzes nicht hervor, daß unter den pseudonym veröffentlichten Werken die erstmalig unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers veröffentlichten Werke zu verstehen seien, so daß eine spätere orthonyme Neupublikation vor dem 1. Januar 1871 den Mangel der erstmaligen pseudonymen Veröffentlichung nicht mehr hätte heilen können. Diese Ansicht rechtfertigt sich auch dadurch, daß das
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