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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1914
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- 1914-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1914
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Nr. 107. »jährlich frei Geschäftsstelle od^ 3SMark ^i^)ostü^erweisung- ^ (ür'?- 6.17 statt 18M. 6t<^/ö ng.esuch'ewerdenmit 10Ps. pro ^ ^ Ma'r " j^hrl^ch.^E ^de«u^icseouN^ä)t"- N MAMumLÄMUiwerUM'erNLAWMWUMr^u^W Leipzig, Montag den 11. Mai 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Um das Andenken ihres verstorbenen Gatten, des Herrn vi. jur. Konrad Weidling, und seines ebenfalls verstorbenen Vaters, des Herrn Friedrich Weidling, zu ehre», hat Frau 0r. Susanne Weidling in Berlin eine »Friedrich und 0r. Konrad Weidling-Stiftung« in Höhe von 10 000 ./t beim Unterstützungs-Verein errichtet. Sie soll am 10. Mai zur Übergabe gelangen, an welchem Tage die Haude L Spencrsche Buchhandlung, der die ganze Liebe und freudige Arbeitskraft dieser beiden Inhaber über 50 Jahre gegolten hat, auf ein dreihundertjähriges Bestehen zurückblicken kann. Wir danken der verehrten Schenkgeberin für ihre hochher zige Zuwendung, wir gedenken dankbar insbesondere ihres Heimgegangenen Gatten und seiner langjährigen tatkräftigen Mitarbeit im Vorstandskollegium des Unterstützungs-Vereins, und in beider Sinne sprechen ivir den Wunsch aus, dah der ehr würdigen Haude L Spenerschcn Buchhandlung, dem ältesten Verlagshaus der Reichshauptstadt, auch in weiter Zukunft ein gesegnetes Blühen geschenkt sein möge. Berlin, den 29. April 1914. Ter Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Edmund Mangelsdorf. Max Schotte. Reinh. Borspell. Max Paschke. Neues über die Nebenluftausgaben. Von vr. Alexander Elster, Jena. (Schluß zu Nr. 105 u. 106.) 2. Rückbezüglichkeit der Vorschrift des Gesetzes von 1901,daßOr1honymität diePseudonymität heilt. Die Frage, ob durch nachträgliche richtige Namensnennung die Pseudonymität und Anonymität ausgelöscht wird, ob also diese neuere moderne Bestimmung von 1901 rückwirkende Kraft auf die unter der Herrschaft des 1870er Gesetzes vorge kommenen Fälle hat, berührt sich mit der obigen Frage sehr eng und wird auch von beiden Urteilen, aberhier nuninver - schiedener Weise erledigt. Das Berliner Urteil, das die Wirksamkeit des 1870er Ge setzes für den Fall Raabe schon aus prinzipiellen Erwägungen ausgeschaltet hatte, führt ergänzend dazu folgendes aus: 8 58 Absatz 1 des Gesetzes bestimmt: »Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem Inkrafttreten desselben erschienenen Schrift werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck genossen haben.« Der Zweck dieser Bestimmung war, an Stelle der zahlreichen und in den wichtigsten praktischen Fragen divergierenden Landesge setze (vergl. Dainbach Seite 2) im Interesse der Rechtssicherheit in möglichst durchgreifender Weise das neue Recht zu setzen (vergl. die Motive zu 8 68 des Negierungsentwurfes, 8 57 des Gesetzes). Man hat für die Rückwirkung des Gesetzes die Formel aufgestellt: das Gesetz fingiere, daß die vor seiner Geltung erschienenen Werke erst während seiner Geltung erschienen, seien (R.O.H.G. Band 10 Seite 121); man könnte denselben Gedanken auch dahin ausdrücken, das Gesetz fingiere, Laß es schon in dem Augenblick, in dem ein vor seinem Inkrafttreten veröffentlichtes Werk erschienen ist, gegolten habe. Damit würde man zu der schon als mit der Tendenz des Gesetzes unvereinbar zurückgewie senen Konsequenz gelangen, daß das Gesetz für die vor dem 1. Januar 1841 anonym und pseudonym erschienenen Werke die Eintragung in die Nolle zu Leipzig vor dem 1. Januar 1871 verlangt haben würde, um ihnen den autorrechtlichen Vollschutz zuteil werden zu lassen, obwohl vor dem 1. Januar 1871 die Eintragungsrolle noch nicht bestand. Dar aus ergibt sich, daß die Rückwirkung des Gesetzes in der angeführten Formel keinen allgemein gültigen Ausdruck gefunden hat und die For mel der Einschränkung bedarf. Das Urheberrechtsgesetz vom 11. Juni 1870 strebte in 8 58 eine Erweiterung des bestehenden autorrechtlichen Schutzes an, wie die Worte: »selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Schub gegen Nachdruck . . . genossen haben« zeigen. Anderer seits ist freilich unbestreitbar, daß durch die im Gesetz verordnete Rück wirkung seiner Bestimmungen auch im Einzelfall eine Beeinträchtigung auf Grund der bisherigen Gesetze erworbener Rechte eintreten konnte, und das ist bei der Vorbereitung des Gesetzes auch ausgesprochen wor den. Die Motive (zu 8 69 des Regierungsentwurfs — 8 58 des Ge setzes, Seite 52, 53) sprechen aber nur davon, daß einzelne Werke durch die Rückwirkung des Gesetzes auch eine Verkürzung ihrer bis herigen Schutzfrist erleiden könnten, allein dieser Umstand habe vor der wünschenswerten Gleichmäßigkeit der Schutzfristen zurücktreten müssen. Wenn das Gesetz, dessen 8 58 und 69 der Neichs- tagsvvrlage wörtlich übereinstimmt, durch seine Rückwirkung, eine un gewöhnliche und darum restriktiv auszulegende Bestimmung, nicht nur auf die gleichförmige Bemessung der Schutzfristen, die offenbar haupt sächlich angcstrebt wurde, sondern auch auf eine gleichmäßige Gestal tung der Voraussetzungen für den Urheberschutz der vor 1871 erschiene nen Schriften hingezielt Hütte, so würde dies sicherlich wenigstens in den Motiven zum Ausdruck gekommen sein; denn eine solche Wirkung des Gesetzes wäre viel einschneidender gewesen, als die mögliche Verkür zung der Schutzfristen einzelner Werke. Eine solche Tendenz des Ge setzes findet auch in dem Bericht der Reichstagskommission keinen Aus druck. In den Kommentaren zu dem Gesetz wird, soweit es sich um die Beeinträchtigung erworbener Rechte durch die Rückwirkung des neuen Rechts handelt, ebenfalls nur die Verkürzung der Schutzfrist in einigen Fällen besprochen (Dambach, Seite 258; Scheele, Seite 153, Anm. 2).*) *) In dem Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 9. Ok tober 1912 (S. 279) wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen in 8 58 des Urheberrechtsgesctzes im wesentlichen mit denen des Bayri schen Gesetzes vom 28. Juni 1865, auf das die Motive auch verweisen, übereinstimmten, und daß auch dieses Gesetz in ähnlicher Weise wie das Bundesgesetz eine Rückwirkung seiner Bestimmungen statuiere; die Bestimmung des Bayrischen Gesetzes sei dahin ausgelegt worben, daß von seinem Inkrafttreten ab die bereits vorhandenen Urheberrechte nicht bloß ihrer Dauer, sondern auch ihrer Entstehung nach dem neuen Gesetz unterworfen seien, und daß dies insbesondere auch von pseudo nymen Werken zu gelten habe, für die das Gesetz in Art. 14 durch Schaffung der Eintragungsrolle eine ähnliche Regelung vorsah wie das Bundesgcsctz von 1870. Daraus folgert das Oberlanöesgericht Dres den, daß auch für das Gesetz von 1870 eine Nückbeziehung seiner Gel tung auf die Voraussetzungen für den Schutz der älteren Werke anzu- nehmcn sei. Dieser Auffassung kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen. Die Motive verweisen allerdings, wie schon hervorgehoben, ans das Bayrische Gesetz: unter diesen Umständen würde, wenn sie sich 769
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