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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Redaktioneller Teil. 107, 11. Mai 1914. 0. Ganz oder teilweise verboten gewesene, jetzt von neuem durchgesehene und erlaubte Bücher. Hayn, Hugo, und Alfred N. Gotendorf: Uibliotlieea Oermsuorum «rrotiea «t eurioss. Verzeichnis der gesamten deutschen erotischen Literatur mit Einschluß der Übersetzungen nebst Beifügung der Originale. Zugleich 3., ungemein vermehrte Auflage von Hugo Hayns »Libliotdeca Oermavorum 6rotica« 5. Bd. 520 S. gr. 8°. München 19t3, Georg Müller. 15 geb. 18 50 Kleine Mitteilungen. Der Verband der deutschen Reichs-Post- und Telegraphcnbeamtin- nen wird seinen diesjährigen dritten Verbandstag vom 10. bis 13. Mai in Leipzig abhalten. Aus der umfangreichen Tagesordnung er wähnen wir die Besprechungen über die Schaffung einer Laufbahn für- weibliche Postbeamte, Referate über Automatisierung, Kontrollwesen und Nachtdienst weiblicher Beamter im Fernsprechbetriebe und über die in Reichstag und Presse viel besprochenen Gehilfinnen auf Postämtern 3. Klasse. Ausstellung für Buchgewerbe in Dorpat. Der Livländische Ver ein zur Förderung der Landwirtschaft und des Gewerbeflcißes veran staltet in diesem Fahre während seiner bekannten landwirtschaftlichen Augustausstellung neben anderen Sonderausstellungen auch eine solche, die das Buch zum Gegenstand hat. Innerhalb eines Wettbewerbes sind Preisverteilungen vorgesehen für Buchdruck, Kunstdruck, Buchein band und Bücherschränke, außerdem sind Gruppen für Maschinen, Ge räte und Materialien für Buchdruck und Einband geplant, und es ist zu hoffen, daß auch Drnckereimaschinen im Betrieb vorgcführt werden. Für den Buchdruck in allen seinen verschiedenen Formen ist eine goldene Medaille für die höchste Gesamtleistung bestimmt. Ein Wettbewerb für Bücherzeichen (Exlibris) wird der Ausstellung ange schlossen. Der Rigaer Kunstverein hat die Ausarbeitung des Pro gramms übernommen. Durch die vorgesehenen Geldpreise gehen die Entwürfe in den Besitz des Vereins über, der sie dem Meistbietenden weiter verkauft. Das Vervielsältiguiigsrecht an den Mingcrschen Radierungen der Böcklinschcn Gemälde »Die rotcninsel« und »Frühlingstag«. (Nach druck verboten.) — Mit dieser Frage hat sich jetzt das Reichsgericht anläßlich einer Klage der G. m. b. H. Berliner Verlag in Berlin gegen die Photographische Union in München, eine Tochtergesellschaft der Firma Bruckmann, beschäftigt. Den gegenseitigen Rechtsansprüchen der Parteien liegt ein umfangreiches Nechtsmaterial zugrunde, das wir zum Verständnis der Entscheidung in Folgendem zusammenfafsen: Arnold Böcklin hat während seines Aufenthaltes in Florenz in den Fahren 1882 und 1883 die beiden Gemälde »Die Toteninsel« und »Frühlingstag« geschaffen, sich aber kein Urheberrecht daran gesichert, da er die Formalitäten, die nach italienischem Recht nötig waren, nicht wahrte. Gnrlitt, ein Freund und Gönner Böcklins, beauftragte zu dieser Zeit den bekannten Professor Klinger mit der Anfertigung von Radierungen dieser Gemälde, und im Fahre 1887 führte Klinger diesen Auftrag zu Ende. An diesen Radierungen erwarb Klinger schon ans Grund des alten Urheberrechts einen gesetzlichen Schutz. Nachdem dann im Fahre 1889 die Firma Bruckmann in München das vollstän dige Rcproduktionsrecht an den Böcklinschcn Originalen erworben hatte, und nachdem auch für diese Originale durch das neue Urheberrecht in Deutschland ein Schutz entstanden war, wendete sich die Photographisch Union gegen die neuerdings im Druckverfahren hergestelltcn Verviel fältigungen der Klingerschen Radierungen. Und zwar bestreitet die Münchener Firma das Fortbestehen des Klingerschen Radicrnngs- schutzes überhaupt, da nach ihrer Meinung dieser Schutz durch den neuen Schutz der Originalgemälde untergegangen sei. Die G. in. b. H. Ber liner Verlag erhob nunmehr Feststellungsklagc, daß sie das Verviel fältigungsrecht an den Klingerschen Radierungen rechtmäßig erworben habe und daß die Beklagte dieses Recht nicht bestreiten könne. Die beklagte Union verlangte durch Widerklage Verurteilung der Klägerin zur Unterlassung aller Vervielfältigungen der genannten Böcklinschen Gemälde. Das Landgericht Berlin hat nach dem Anträge der Beklag ten erkannt, ohne auf die Klage einzugehen, das Kammergericht hat im nämlichen Sinne entschieden, die Verurteilung zur Unterlassung je doch auf die Klingerschen Radierungen der beiden Gemälde beschränkt, da eine photographische Vervielfältigung der Originalgemälde nicht zu befürchten sei. Das Kammergericht geht davon ans, daß Böcklin sich nicht seines ausschließlichen Urheberrechts begeben hatte, und daß er deshalb einen Schutz an den Ölgemälden durch das neue Kunstschntz- gesetz erlangt hat. Klinger habe zwar auch einen ausschließlichen Schutz an den Radierungen erlangt, die eine eigenartige Schöpfung darstcllen, dieser Schutz sei aber wieder untergegangen, nachdem das neue Schutz recht die Originalwerke Böcklins mit umfaßt hat. Das Reichsgericht hat diese Entscheidung nicht gebilligt, sondern das Urteil des Kammer- gerichts aufgehoben und die Widerklage der Photographischen Union abgewiesen. Zur Begründung des Urteils führte der erkennende Senat folgendes aus: Die tatsächlichen Feststellungen gehen dahin, daß Böck lin niemals im rechtsgeschäftlichen Sinne erlaubt hat, daß Reproduk tionen seiner Gemälde angefertigt wurden: allerdings steht fest, daß er sie gekannt und geduldet hat. Davon muß ansgegangen werden. Bei der rechtlichen Beurteilung ergibt sich zunächst zweifelsfrei, daß Klinger in seinen Radierungen, die er 1887 beendete, ein selbständiges Urheberrecht erlangt hat auf Grund des Gesetzes vom Jahre 1876. Denn damals, als er den Auftrag bekam, genossen die Originalgemälde überall keinen Schutz. Böcklin hat später für die Originalgemälde einen Schutz erlangt. Damit aber konnte der Klingersche Schutz nicht ohne weiteres aus der Welt geschafft werden. Das alte Gesetz hat daran nichts geändert. Nunmehr verlangt § 15 Absatz 2 des neuen Gesetzes vom Jahre 1907 die Einwilligung des Schöpfers vom Ori ginal. Diese Einwilligung kann nicht schon darin gefunden werden, daß Gurlitt an Klinger de» Auftrag zur Radierung gab, wohl aber darin, daß Böcklin die Vervielfältigung kannte und duldete. (Akten zeichen: I. 313/13. — Urteil vom 2. Mai 1914.) X. ^s.-X. Ausstellung neuphilologischer Literatur. — Vom 1. bis 4. Juni findet in B r e m e n der 16. allgemeine Neu-Philologentag statt. Da mit ist eine Ausstellung der entsprechenden Literatur und von Lehr- mittclgegenständcn verbunden. Perlagsfirmen, die sich daran be teiligen wollen, werden gebeten, sich mit Gustav Winters Buchhandlung Franz Quelle in Bremen in Verbindung zu setzen. Karten-Ausstellung des Sächsische» Verkehrsverbandes. — Der Sächsische Verkehrsverband wird seine diesjährige Tagung am 27. und 28. Juni in I o h a n n g e o r g e n st a d t durch eine Ausstellung von sächsischen Karten, Werbeschriften, Photographien und Plakaten wirkungsvoll ergänzen. Die Ausstellung hat den Zweck, den sächsischen Verkehrsintercssenten das gesamte Material auf diesem Gebiete vor- znführen, und soll deren Blick für gutes und schlechtes Material schärfen Helsen. Die Ausstellung wird von den Mitgliedern des Sächsischen Verkehrsvcrbandes beschickt, es ist aber erwünscht, daß sich auch Ver lagsanstalten daran beteiligen. Platzgebühr wird nicht erhoben. Fir men, die sich hierfür interessieren, werden ersucht, bis zum 20. Juni d. I. ihre Ausstellungsgegenstände an das »Hotel Deutsches Haus« in Johanngcorgenstadt mit der Aufschrift »Für die Ausstellung des Sächsischen Verkehrsverbandcs« kostenfrei einzusenden und dem Säck fischen Verkehrsverband Leipzig. Johannisplatz 1 II, hiervon Kennt nis zu geben. Verbotene Druckschriften. — »Rock 1912«, Verlag von Wilhelu Zuckerkandel in Zloczow in Österreich. Strafkammer III des Land gerichts Bochum. Unbrauchbarmachung von Seite 29 u. 30. 11 .7. 686/13. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4606 vom 8. Mai 1914.) Sprechfaul. Raster. (Vgl. Nr. 100.) Nach den von mir, und jedenfalls auch von sämtlichen hiesigen Anstalten befolgten Grundsätzen mnß ein als achtfarbig bestellter Plan anch wirklich acht verschiedene Grundfarben enthalten, d. h. er mnß zu seiner Fertigstellung achtmal durch die Presse gehen. Eine durch Raster erzeugte Nebenfarbc zählt selbstverständlich nicht als besondere Farbe, denn sie beansprucht ja keinen besonderen Druck, sondern wird mit der betreffenden Hauptfarbe zusammen ge druckt. Die betreffende Anstalt kann Ihnen daher m. E. unmöglich 8 Farben berechnen, sondern nur 6. Ob Sie sich in diesem Sinne mit ihr einigen oder die Annahme der Pläne ganz verweigern können, wird von den Abmachungen abhängen, sowie von dem von Ihnen er wähnten Nebenumstand, der sich auf die Ähnlichkeit mit der billigeren Ausgabe bezieht. Leipzig. G. Sternkopf, Geograph. Inst. 772
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