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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1914
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- Deutsch
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107, 11. Mai 191-1. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Gesetz cs in 8 11 Absatz 3, 4 für nötig hält, zu betonen, daß die Schutz frist der pseudonym veröffentlichten Werke »von der ersten Heraus gabe an« berechnet werde; das Gesetz hätte, wenn es unter der Ver öffentlichung nur die erstmalige Veröffentlichung verstehen würde, die Schutzfrist »von der Veröffentlichung an« berechnen können. Durch diese Erwägungen werden die Ausführungen in dem schon erwähnten Beschluß des Oberlandcsgerichts Dresden (Seite 282), baß es für 8 11 Absatz 3, 4 des alten Urheberrechtsgcsetzes nur auf den Charakter der ersten Publikation ankomme, widerlegt. Demnach sind im Sinne des 8 11 Absatz 3, 4 unter den Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Urhebers ver öffentlicht sind, solche Werke zu verstehen, die beim Inkraft treten des Gesetzes überhaupt noch nicht orthonym publiziert waren; diese Werke konnten allerdings nach dem 1. Januar 1871 vollen Urheberschutz nur durch die in 8 11 Absatz 4 vorgeschriebene Anmeldung des Verfassers znr Eintragsrolle in Leipzig erwerben. Da die streitigen Schriften Wilhelm Raabes nach der bisherigen Gesetzgebung am 1. Januar 1871 nicht mehr als pseudonym, sondern als orthonym anzuschcn waren, ge hörten sie auch nicht mehr zu de» pseudonym veröffentlichten im Sinne des 8 11 Absatz 3, 4 des alten Urheberrechtsgesetzes. Dies stimmt durchaus mit unseren eigenen Ausführungen in dem ersten Aufsatz über die »Nebenlustausgaben« überein. Hier stellt das Gericht also, ohne daß es dies ausdrücklich betonte, die alte Pseudonyme Ausgabe mit der späteren ortho- nymen sachlich gleich. Es ist nur schade, daß das Urteil diesen Gedanken nicht klarer zum Ausdruck gebracht und stärker betont hat, indem es die »Einheit des Werkes« zur Theorie erhob, was ihm offenbar sachlich richtig erscheint. Dies wäre um so er wünschter gewesen, als das Leipziger Urteil in dieser Hinsicht zu anderen, m. E. ganz unhaltbaren Ergebnissen gelangt: Ob der Abdruck, sei cs mit oder ohne Signum nach dem damals maßgebenden Rechte lvergl. 88 11, 3 des Stichs. Ges. vom 22. 2. 1844) als orthonym zu behandeln gewesen wäre, kann aus sich beruhen; denn weder nach 8 11 Abs. 1 des Ges. vom 11. 8. 1870 noch nach 8 7 Abs. 1 des Lik. Urh.-Ges. vom IS. 8. 1S01 sind die Aussätze in ihrer ersten Veröffentlichung orthon yme Werke, weil es bei ihnen, — auch nach der Darstellung der Klägerin — an der A n g a b c des N a m en s des Verfassers fehlt. Sie konnten auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. 8. 1870 nicht den Schutz w i e ein orthonymes Werk l8 11 Abs. 4) für sich beanspruchen, weil eine Anmeldung des Namens des Urhebers zur Eintragung in die Eintragsrolle, wie sie 8 11 Abs. 4 vorschreibt, unstreitig nicht erfolgt ist. Demgemäß waren sie nur 30 Jahre lang, von der ersten Herausgabe a» gerechnet, gegen Nachdruck geschützt, sie wurden also mit Ablaus der Jahre 1885 bis 1880 gemein, frei. Insoweit tritt die Kammer im Gegensatz zu dem von der Kläge rin überreichten Urteile des LG. I Berlin den Gründen der oben er wähnten Entscheidungen des Landgerichts Leipzig und des OLG. Dres den (Annalen 34, 274) allenthalben bei. Wie man sieht, handelt es sich hier noch um etwas anderes als in der Wilhelm Naabe-Frage; nämlich 1. ob die Aufsätze in den »Grenzbolen« als orthonyme angesehen werden dürfen — trotz unserer dahingehenden Meinung haben wir keinen Zwei fel über deren Neuheit und juristische Anfechtbarkeit gelassen! — und 2. ob die Zeitschriftenaufsätze als identisch mit der späteren Buchausgabe angesehen werden müssen. Ich bin unbedingt der Meinung, daß dieses letztere der Fall ist. Freytag hat die Auf sätze für das Buch »Bilder aus der deutschen Vergangenheit« nicht neu geschrieben, sondern sozusagen eine neue Auflage in Buchform gemacht. Auch hier also mutz Einheit des Werkes sta tuiert werden, wenn man dem Sinne und nicht der Form nach entscheiden will. Auch hier also können die Aufsätze trotz mancher Veränderungen in dem Buche kein vollständiges urheberrechtliches Leben mehr führen, da der Verfasser selbst sic durch orthonyme Neufassung ersetzt hat! 2. Sind die Zeitschriftenaufsätze als Ver öffentlichung des Werkes im Sinne des Ur hebergesetzes anzusehen? In dieser Hinsicht wurde von den Nebenlustdruckern geltend gemacht, daß die Veröffentlichung in Zeitschristen keine Ver öffentlichung im Rechtssinne sei. Im Leipziger Prozeß sagt das Gericht über den Rechts begriff der Veröffentlichung in Zeitschriften: Ihr erster Abdruck war in der Zeitschrift »Die Grenzboten« vor der Geltung des 1870er Gesetzes erfolgt, und durch diesen Abdruck waren sie an die Öffentlichkeit gebracht, also veröffentlicht worden. — Die abweichende Ansicht der Klägerin ist weder nach der gegenwärtigen noch nach der früheren Urhcbergefetzgebung gerechtfertigt und von der Klägerin auch nicht näher begründet worden. und ähnlich eine Stelle in dem Berliner Urteil: Der Umstand, daß die 3 kleineren Erzählungen »Der Weg zum Lachen«, »Lorenz Scheibenhardt« und »Einer aus der Menge« zuerst in ver schiedenen Zeitschriften, und erst später luntcr dem richtigen Namen des Autors) in Buchform erschienen sind, steht den, nicht entgegen, daß ihre erste Veröffentlichung im RechtLsinne durch ihre Veröffent lichung in den Zeitschriften erfolgt ist. Die von dem Kläger unter Be rufung auf eine angeblich in Buchhändlerkreifen herrschende An schauung gemachte Unterscheidung zwischen der Publikation eines Werks in Buchform, die allein als Veröffentlichung im urheberrechtlichen Sinne betrachtet werden solle, und in Zeitschriften oder Zeitungen findet weder in den bundes- und reichsgesctzlichen Bestimmungen über das Urheberrecht noch, soviel ersichtlich, in den hier in Betracht kom menden Normen des älteren Autorrechts eine Stütze. Zweifellos steht eine Veröffentlichung in Zeitschriften einer solchen als selbständiges Werk für den Rechtsbegriff der »Ver öffentlichung« völlig gleich. Denn da das Urhebergesetz das Wort »Werk« fast durchweg (von einzelnen Paragraphen, wo es auf den Unterschied zwischen Werk und Beitrag ankommt, ab gesehen) für Bücher und Zeitschriften- und Zeitungsbeiträge be nutzt, so kann der Veröffentlichung in periodischen Unternehmun gen kein anderer Rechtscharakter als der selbständigen Buch veröffentlichung beigelegt werden. 3. Die Idee und Absicht des Urhebergesetzes. Verschiedentlich trat, wie wir sahen, in den Urteilen der Ge sichtspunkt hervor, daß ein neues Urheber-Gesetz nie die Absicht ge habt hat, bestehende Urheberrechte zu beschneiden, sondern daß es seiner Idee nach eine Ausdehnung des Urheberschutzes brachte, der nur soweit eine Grenze findet, als die Berechnung der Schutzfrist eine gleiche sein soll. Neben den gesetzestechnischen und juristischen Gründen, die die beiden Urteile, zum Teil in neuer Weise, bei- bringen, bleiben aber als überragend die Gesichtspunkte der Ein heit des Werkes und des Persönlichkeitsschutzes bestehen, die bei moderner Auslegung Voranstehen müssen und deren Berechtigung ich in meinem ersten Aufsatz des näheren darzutun versucht habe, Nimmt man diese zu dem gleichen Ergebnis kommenden neuen Urteilsbegründungen von Berlin und Leipzig vollends hinzu, so sind die Nebenlustausgaben gerichtet, und es ist um so mehr zu hoffen, daß etwaige Berufung?- und Revisionsurteile dieses Er gebnis, zu dem die ersten Instanzen kamen, gerade aus höheren juristischen Erwägungen, wie wir sie aufzuzeigen versuchten, noch bestätigen werden. Verbote und Verbotsaufhebungen deutscher Bücher in Rußland. «Vgl. Nr. 2 u. 100 d. Bl.) August 1913. L. Ganz verbotene Bücher. Baroff, Ab.: Typen und Bilder. 228 S. 8°. New Aork 1S10. Leube, Josef: Religion, Klerikalismus und freie Weltanschauung. 32 und 24 S. 8°. Bamberg. Tolstoi-Bibliothek. Herausgegeben von Ludwig Berndl. 1. Band: Leo Tolstois Briefwechsel mit der Gräfin A. Ä. Tolstoi. 1857 1903. (Die russischen Briefe wurden übertragen von Ludwig und Dora Berndl, die französischen von Luise Wolf. Buchausstattung besorgte Paul Nenner.) XVI, 473 S. mit 2 Bildnissen. Gr. 8". München 1913, Georg Muster. 6 geb. 8 Luxusausg. 18 L. Teilweise verbotene Bücher. Wedetind, Frank: Lulu. Tragödie in 5 Aufzügen mit einem Prolog. 220 S. 8». München <1013), Georg Müller. 3 X; geb. 4 ^ SO Zulässig nach Schwärzung von Seite 1S3 Zeile 1—4 von oben. 771
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