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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1914
- Strukturtyp
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- 1914-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1914
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 106. 9. Mai 1914. Tatorte gefunden wurden. Wer Angaben über die Täter machen lann, wolle der Kriminalabteilung Mitteilung machen. Auf ihre Ermittlung und die Wiederherbeischaffnng des Geldes ist obige Belohnung ans- gesetzt. Der 18. Allgemeine Deutsche Turnlehrertag findet in Bresla n vom 28. bis 31. Mai statt. Auf der Tagesordnung steht für den 28. eine Sitzung des Gesamtvorstandes und eine Vorversammlung. Die Ver- ileterversammlnng und die 1. Allgemeine Turnlehrer-Versammlung finde» am 29. Mai statt. Über »DaS deutsche Schulturnen und der Spvlt« referiert Or. Diebviv, Direktor der Königlichen Landestnrn- anstalt in Spandau, über eine »Entschließung zur Spielplatzfrage« städtischer Turnwart Schröer, Eharlottenburg. Am 30. spricht Dr. Henrich, Direktor der Königlichen Landesturuanstalt in München, über »Turnlehrerausbildung und bessere Bewertung des TurnXhrerzeug- nisses« und über eine »Entschließung hinsichtlich der Bewertung der Turnzensnr für den einjährig-freiwilligen Militärdienst« der städtische Tnrnwart Schröer, Charlottenburg. Die Postverwaltung und die expressen Boten der Zeitungen. (Nachdruck verboten.) — Trotzdem das Reichsgericht durch eine Reihe von Entscheidungen bereits vor längerer Zeit ausgesprochen hat, daß die Versendung der Zeitungs-Exemplare über den zweimeiligen Um kreis des Erscheinungsortes hinaus durch besondere Boten, die die Zeitungen als Handgepäck in die Eisenbahnzüge mitnehmen, zulässig ist, versucht es die Postverwaltung gelegentlich, eine Änderung dieser Rechtsanffassung herbeizuführen. So hatte auch die Oberpostdirektion Hannover den Geschäftsführer des Hannoverschen Anzeigers und vier Zeitnngsboten wegen Verletzung des Postregals zur Anzeige gebracht. Das Landgericht Hannover hat aber am 10. Oktober v. I. sämtliche Angeklagten freigesprochen. Ans den Feststellungen ist zu erwähnen, daß die Zeitungen in großen Paketen von etwa 150 Pfund verpackt und durch besondere Boten, denen zu Zeiten Hilfsboten beigegeben werden, als Handgepäck nach verschiedenen Stationen der Bahnlinie Hannover Altenbeken und Hildesheim—Goslar, die weiter als zwei Meilen von Hannover entfernt sind und eigene Post haben, gebracht worden sind. Die Boten hatten teilweise auch mehrere Pakete bei sich und reichten sie an verschiedenen Stationen den Agenten des Blattes heraus. Einer der Boten hat auch an einem Tage drei Pakete im Gewichte von zu sammen etwa 400 Pfund bei sich gehabt. Das Landgericht hat festge stellt, daß jeder Bote ein expresser Bote im Sinne des Gesetzes ge wesen ist und daß er die Pakete tatsächlich als Handgepäck auf seiner Eisenbahnfahrt mit sich geführt und unter seiner Obhut gehabt hat. Dabei ist es für gleichgültig erklärt worden, daß einer der Boten auch einmal mehrere Pakete bei sich gehabt hat, die er nicht auf einmal tragen konnte. Selbst wenn man in diesem Falle eine Verletzung des Postregals aunehmen wollte, so heißt es im Urteil, so würde die Frei sprechung des Geschäftsführers schon deshalb in diesem Falle erfolgen müssen, weil ihm nicht nachzuweisen sei, daß er bei Auswahl der Boten fahrlässig gehandelt habe. Gegen das freisprechendc Urteil hatte die Obcr-Postdirektion Hannover Revision eingelegt. Es könne, so wurde ausgeführt, nicht angenommen werden, daß die Boten selbst das Be förderungsmittel gebildet haben. Wer sein Gepäck nicht tragen kann, dürfe sich nur einer expressen Fuhre bedienen; als solche expresse Fuhre könne aber ein gewöhnlicher Eisenbahnzug nicht angesehen werden. Als Handgepäck könne nur dasjenige angesehen werden, was die betreffende Person zu tragen imstande sei. Entscheidend sei nicht, daß der Bote die Pakete unter seiner Obhut habe, sondern daß er selbst das Beförderungs mittel sei. Die Bestimmung des Postgesetzes über die expresse Fuhre würde sinnlos sein, wenn der expresse Bote jedes beliebige Gewicht mit sich nehmen könnte. Der Reichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision, indem er ausführte: der Standpunkt der Post ist allerdings durchaus begreiflich, und es ist erklärlich, daß ein solches Verfahren zu Unzuträglichkeiteu für die Post führen kann. Daß es mit der Absicht des Gesetzgebers nicht im Einklang steht, mag zugegeben werden. Die Schuld liegt aber daran, daß das Postgesetz ans dem alten preußischen Postgesetz von 1852 ausgebaut ist, also auf einem Gesetz, das mit den modernen Verkehrs-Verhältnissen nicht gerechnet hat und selbstver ständlich nicht rechnen konnte. Die grundsätzliche Nechtsanschauung des Landgerichts steht in allen Punkten im Einklänge mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, und infolgedessen ist es vergeblich, gegen diese Rechtsprechung anzukämpfen, wenn auch vielleicht in einem bestimmten Punkte ein Bedenken anftauchen könnte. Rach der Recht sprechung des Reichsgerichts ist es nämlich maßgebend, daß der ex presse Bote das Beförderungsmittel selbst ist oder nicht. Ob er es ist, hängt davon ab, ob die Pakete befördert werden auf Grund einer wenn auch vielleicht verbotwidrig ausgebeuteten Nebenwirkung des Per- sonen-Bcförderungs-Vertrags, und zwar dergestalt, daß die Pakete un- Verantwortlicher Redakteur: Emil Th a ^rlag: ss* " mittelbar im Besitz des Boten bleiben, oder ob wegen der Pakete ein besonderer Beförderungsvertrag mit der Eisenbahn abgeschlossen ivird. Fm ersteren Falle, wenn die Pakete also auf Grund einer Neben wirkung des Personen-Besorderungs-Vcrtrags gehen und unter der Obhut des Boten bleiben, ist der Bote selbst das Beförderungsmittel. Ein Wechsel des Boten hat in dem unter Anklage stehenden Falle statt gefunden, aber ein solcher Wechsel des Boten ist, ivie das Reichsgerichl verschiedentlich ausgesprochen hat, nicht verboten. Es kam ferner in Betracht, ob die Kräfte des Boten ausreichen, die Pakete, die er mit sich führt, auf einmal zu tragen. Auch das hat das Gericht für gleich gültig erklärt, sofern der Bote nur selbst unter Benutzung mechanischer Hilfsmittel das Beförderungsmittel bleibt. Wenn ein Bote den andern ablöst, so liegt auch nur ein nicht verbotener Wechsel in der Person des expressen Boten vor. Das einzige Bedenken, das gegen die Recht sprechung geltend zu machen ist, ist daraus herzuleiten, daß seit dem Fahre 1999 der § 28 der Eisenbahnverkehrs-Ordnung die Grenze des in der 4. Wagenklasse der Eisenbahn mitzunehmendcn Handgepäcks auf ein solches Gewicht beschränkt, das jeder zu tragen imstande ist. Indessen, ich möchte nicht den Versuch machen, mit Rücksicht Hieralls gegen die bisherige Rechtsprechung anzukämpfen. Das Reichsgericht er kannte sodann ans Verwerfung des Rechtsmittels. (5 I) 38/14.) 1.. Verein gegen das Bestechungsunwesen E. V. — Die 3. ordentliche Hauptversammlung findet Sonnabend, den 16. Mai, 4 Uhr, in der Handelskammer zu Berlin, Dorotheenstraße 8, statt. Uber »Die Würde des Kaufmanns und das Bestechungsunwesen« spricht Kgl. Ober-Amtsrichter Dosenheimer-Ludwigshafen, über »Ergänzung der Strafbestimmung des Wettbewerbsgesetzes gegen Bestechung« Fnstizrat 1)r. Ludwig Fuld-Mainz. Zweite Krippenkonsercnz in Leipzig. — Am 19. und 20.Mai findet in Leipzig, in der alten Handelsbörse am Naschmarkt die 2. Krippen konferenz, veranstaltet von dem Deutschen Krippenverband, statt. Zur Verhandlung gelangen die Referate: 1. Die Bedeutung der Krippe» für die Versorgung und das Schicksal der Kinder außerhäuslich er lverbstätiger Mütter. Referent: Oberarzt Dr. Rott-Berliu und 2. Die Aufgaben der Frau in der Krippe. Referentin: Frau Olga Gumpf-Frankfurt a. M. Der Verband zur Wahrung der Interessen der deutschen Betriebs krankcnkassen (Sit; Essen), der über 3200 Krankenkassen umfaßt, hält seine diesjährige Tagung vom 19. bis 21. Mai in Straßb u r g i. Els. ab. Es soll namentlich über die Durchführung der NeichsversicherungS- ordnung bei den Betriebskrankenkassen, über die Gestaltung der Be ziehungen zwischen den Krankenkassen und den Ärzten nach dem Ber liner Einigungsabkommen und über die Grenzen der sozialen Zwangs- Versicherung berichtet und verhandelt werden. Den Vortrag zum letzt genannten Punkt hat Professor I)r. Stier-Somlo (Köln) übernommen. Die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die seit 1865 besteht, hält ihre 48. Ausschußversammlnng am 28. Mai in Köln ab. Es handelt sich hauptsächlich um Bewilligung der Kosten einer neuen, sehr wichtigen Einrichtung: weitere Ausbildung der Signale, durch die nachts den in Slot befindlichen Schiffen angekündigt wird, daß ihnen mit einem Boot oder einem Naketcnapparat geholfen werden soll. Für den 29. Mai ist Besichtigung der Werkbund-Ausstellung, dann ein Dampferausflug nach dem Siebengebirge beabsichtigt. Ferienhochschulkurse in Siebenbürgen. — Die Hermannstüdter literarische Gesellschaft »Moderne Bücherei« hat den Beschluß gefaßt, in Hermannstadt Ferienhochschulkurse nach reichsdeutschem Muster ein zurichten. Es werden deutsche Hochschulprofessoren im August zwei Wochen lang Vorlesungen aus dem Gebiete der Volkswirtschaft, Wirt schaftsgeschichte, Biologie, Theologie und Kunstgeschichte halten. Der Teilnehmerbeitrag soll auf 20 Xr. (17 .//) festgesetzt werden. Die Ge sellschaft verspricht, für billigen Mittagstisch, Wohnungen und An regungen aller Art Sorge tragen zu wollen. Nähere Auskunft erteilt der Arbeitsausschuß dieser Hochschulkurse (Hermannstadt, Siebenbürgen, Moderne Bücherei, Sporergasse 3). Personalnachrichten. Paul v. Budcr s. — In Tübingen ist der frühere Ephorus des evangelisch-theologischen Stifts und ordentlicher Professor der Dogma tik und neutestamentlichen Theologie an der Tübinger Universität I)r. tlisol. et pliil. Paul v. Buder im 79. Lebensjahre gestorben. Von seine» wissenschaftlichen Veröffentlichungen ist die 1876 erschienene Schrift: »Uber die apologetische Aufgabe der Theologie der Gegenwart« die wichtigste. verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus. Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lBuchhändlcrhaus). 768
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