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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1914
- Strukturtyp
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- 1914-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1914
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dlschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. -st 106, 9. Mai 1914. Inkrafttreten erschienenen Werke erstreckt, selbst wenn diese nach den bisherigen Lanöesgesetzgebungcn keinen Schutz genossen. Sehr richtig führt hier dieses Urteil also aus, welches der wahre Sinn des Begriffes »ein geschütztes Werk« ist, und macht dies durchaus plausibel durch folgende weiteren Ausführungen: Es sollte der bestehende Zustand aufrecht erhalten werden und es war nicht beabsichtigt, ihn insoweit einzuschränken, als nur die bei dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes gemäß dem bisherigen Rechte ge schützten Werke seine Vorteile genießen sollten. Dieser Sinn des Gesetzes wird auch durch die Fassung des § 62 Satz 1 und durch die Entstehungsgeschichte des § 60 bestätigt. Der Halbsatz in § 62 Satz 1 »auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten entstanden ist« wäre nicht nur überflüssig, sondern auch widersinnig, wenn der Vordersatz nur auf tatsächlich bereits geschützte Werke zu beziehen wäre. Denn für diese ist es selbstverständliche Voraussetzung, daß sie bereits ent standen waren, als das Gesetz von 1001 in Kraft trat. Waren sie noch nicht entstanden, dann konnten sie nach dem bisherigen Rechte keinen Schutz erlangt haben. So findet sich denn auch im 8 53 des Kunstsch.- Ges., der von einem Werk, »das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge setzes geschützt ist«, spricht, jener Halbsatz nicht. Dazu kommt noch 8 60. Vom Standpunkte der hier vertretenen Auslegung des 8 62 Satz 1 aus erscheint er allerdings als entbehrlich, da seine Vorschrift sich aus dem Sinne dieser Bestimmung von selbst ergibt. Aber so, wie er jetzt im Gesetz steht, war er im Entwurf nicht vorgesehen. Dieser hatte als Absatz 1 vorangestellt: Für ein Werk, das zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits entstanden war, bestimmt sich die Schutzfrist nach dessen Vor schriften, sofern die bisherige Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist, und zwar mit Rücksicht auf die in Allssicht genommene Verlängerung des Aufführungsschutzes auf 50 Jahre. Er sollte eine Ausnahme bilden von dem oben aus der Begründung wiedergegebenen Grundsätze, weil sich (Begründung a. a. O.) dieser Grundsatz nicht unbedingt durch führen lasse. Der jetzige einzige Absatz des 8 60 aber bildet als Ab satz 2 eine Ausnahme von der Ausnahme im Absatz 1, kehrte also zur Regel zurück. Er blieb stehen, als vom Reichstage mit der Ablehnung der 50jährigen Schutzfrist der Absatz 1 als gegenstandslos gestrichen wurde. 8 60 Abs. 1 wäre aber überflüssig gewesen, wenn 8 62 sich nur auf bereits und noch geschützte Werke beziehen sollte: denn ein Werk, für das die bisherige Schutzfrist abgelaufen war, war eben nicht mehr geschützt. Alle diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß unter dem geschützten Werke im 8 62 Satz 1 ein nach dem Gesetz vom 10. 6. 1901 »schutzfähiges« Werk gemeint ist, daß also das jetzt geltende Gesetz auch auf alle Werke Anwendung finden will, die am 1. Januar 1902 vorhanden waren und seinen Schutzvoraussetzungen entsprechen, gleichgültig, ob sie bisher geschützt waren oder nicht. Auch dieses Urteil schaltet die lückenhafte Bestimmung des Gesetzes von 1870 aus und will (neben den Voraussetzungen der Gesetze der Entstehungszeit der Aufsätze?) vor allen Dingen die Voraussetzungen des jetzt bei Klageerhebung gellenden Gesetzes von 1901 gültig sein lassen. (Schluß folgt.) ZOO jähriges Jubiläum der Haude Le Spener'schen Buchhandlung in Berlin. lO. Mai 1914. Am 10. Mai 1614 erteilte der Kurfürst Johann Sigismund von Brandenburg den Brüdern Hans und Samuel Kalle ein Privilegium als »Buchführcr«, wies ihnen an der Rennbahn (Stechbahn) einen her vorragenden Platz an, ja er ließ ihnen sogar Bretter und Holz ver abreichen, »soviel sic hierzu nöttigk, damit sie einen Laden erbauen und solche Bücher öffentlich daselbst feil haben können«. Unter »solchen Büchern« waren calvinistische gemeint, da Johann Sigismund 1613 zu dieser Lehre übergetreten war, lind die Privilegierung der Brüder Kalle hatte nur den Zweck, dem Buchführer Hans Werner, der sich geweigert hatte, calvinistische Schriften auszulcgen, Konkurrenz zu machen, was denn auch dazu führte, daß das Geschäft des Werner in Verfall geriet. Die Brüder Kalle waren keine Buchhändler, sondern Buchbinder, zu welchem Beruf Samuel Kalle 1615 zurückkehrte, so daß Hans Kalle als eigentlicher Gründer der Buchhandlung zu gelten hat. Kalle war ein stolzer, hochfahrender Mann, der nicht nur mit der Buchbinder-Innung in fortwährendem Streite lag, sondern auch mit seinem Sohn Albrecht Christian, der naturgemäß sein Nachfolger hätte sein müssen, in Zwistigkeiten geriet. Infolgedessen verkaufte er 1659 über den Kopf seines Sohnes hinweg die Buchhandlung an seinen 766 früheren Gehilfen Rupert Völcker, der auch am 30.Nov. desselben Jahres das kurfürstliche Privileg erhielt. Da dieser nur Buchhändler war, geriet er ebenfalls mit den Buchbindern in Streit, die für sich den ausschließlichen Verkauf von gebundenen Büchern in Anspruch nahmen und dem Buchhändler nur die ungebundenen Werke als Ver- triebsobjekt lassen wollten. Völcker, ein kluger, tüchtiger, wenn auch rücksichtsloser Geschäftsmann, ging ans diesem Streit, der fast dreißig Jahre währte, als Sieger hervor, indem er dem Kurfürsten Fried rich III. Vcrgleichsvorschläge unterbreitete, die angenommen wurden und so die Basis für einen geregelten Buchhandlungsbetrieb schufen. Er entfaltete nun eine lebhafte Sortimenter- und Verlcgertätigkeit, der wir hier nicht ausführlich folgen können, doch seien von seinen Vcrlags- werken zwei genannt, die besondere Bedeutung beanspruchen: das »6orpu8 juris militari« von Schultz und die weitverbreitete vielfach aufgelegte »Königliche Frantzösische Grammatica« von des Pepliers. Rupert Völcker starb im Jahre 1607, und sein Geschäft, das sich schon bei seinem Tode in finanzieller Bedrängnis befand, ging an seinen Sohn Johann Völcker über, der es aber nicht halten konnte. Er zog sich deshalb auf das Zweiggeschäft in Frankfurt a. M. zurück, dessen Leiter er schon bei Lebzeiten des Vaters gewesen mar, und verkaufte die Berliner Handlung an Johann Christoph Papen, jedoch mit Aus nahme des »Corpu8 juri8 militarw« und der Pepliersschen Grammatik. Aus diesem Vorbehalt sollten schwere Differenzen entstehen und Papen, der finanziell auf schwachen Füßen stand, scheint sich dabet sehr wenig honorig benommen zu haben, so daß der sich schließlich sogar nicht mehr auf der Leipziger Messe sehen lassen durfte. Immerhin gewann das Geschäft unter ihm einen gewissen Aufschwung durch die Verbin dung mit der im Jahre 1700 von König Friedrich I. gestifteten Akade mie der Wissenschaften, als deren Buchhändler sich Papen und seine Nachfolger auf ihren Verlagswerkcn bezeichnet«?,,. Der erste Band der Veröffentlichungen der Akademie erschien bei Papen unter dem Titel: IVlweellanea Lsrolinerwia ack inerementum Zeientiarum. ex 8eripti8 Papen stolz als llibliopola lle^iu8 et 8oeietati8 ?rivil6Aiatu8 bezeich- netc. Der 2. Band dieser Publikation ließ lange auf sich warten, da der inzwischen zur Negierung gekommene Friedrich Wilhelm I. nichts von den Wissenschaften hielt, und die für sie zur Verfügung stehenden Kassen für seine langen Kerls verwandte. Erst 1723 er schien dieser II. Band, ebenfalls noch bei Papen. Wie schon oben bemerkt, konnte dieser die Handlung nicht halten und verkaufte sic deshalb 1723 an A m b r o s i u s H a n d e, den Sohn des Nechtskramcrs Caspar Hände ans den, damals noch böhmischen Schweidnitz. Dieser hatte eine vortreffliche Bildung genossen und beherrschte nicht nur die lateinische, sondern auch die französische Sprache vollkommen, außer dem war er ein wohlhabender und unternehmender Mann, dem reich liche, durch kluge Geschäftsführung immer weiter vermehrte Mittel zu Gebote standen. Er unterhielt eine trefflich eingerichtete, mit reich haltigem Lager versehene Sortimentsbnchhandlung, über die er schon 1724 einen umfangreichen 288 Seiten starken Katalog herausgab, dem ein Anhang von 8 Seiten über Haukes Vcrlagsartikel angcfiigt war. Dieser Katalog eristiert noch heute in der Bibliothek des Börscnvereins, er führt den Titel: »Cataloxrm von allerhand Alten und Neuen Büchern, Welche bei ^mlir. Hauäe, Königs, und der Societät der Wissenschaften Privileg. Buchhändler Um billigen Preiß zu haben. Berlin 1724. Anietzo in der Spandauerstraße etc. etc « Man kann über die Periode Ambrosius Hände nicht hinwcggehcn, ohne seines Verhält nisses zun, großen Friedrich Erwähnung zu tun. Bekanntlich wurde dieser als Kronprinz sehr streng gehalten, und als sein Vater ihn ein mal im seidenen Schlafrock beim Flötenspiel überraschte, förderte die im Anschluß daran vorgenommene Untersuchung seiner Gemächer eine ganze Anzahl Bücher zutage, die schleunigst konfisziert — und an Hände verkauft wurden, von dem sie znm größten Teile stammten. Dieser lie ferte sie dem Kronprinzen zurück und richtete ihm gleichzeitig im Hinterzimmer seiner Buchhandlung ein stilles Plätzchen ein, wo der geplagte Königssohn nach Herzenslust studieren und lesen konnte. Von dem Vater seines Schützlings, Friedrich Wilhelm I.. hatte Hände viel zu leiden, insbesondere konnte er für seine Lieferungen an die könig liche Bibliothek nur.selten Geld von ihm bekommen, ja er mußte sogar als Entgelt die Restanflage von Eisenmenger, Entdecktes Judentum übernehmen, für die ihm der sparsame .König auch noch die Verpflich tung auferlegtc, binnen Jahresfrist weitere Bücher im Werte ' 2000 Talern an die Bibliothek zu liefern. Trotzdem arbeitete der König gelegentlich wieder mit Hände und wollte ihm sogar den Versag einer französischen Übersetzung des Werkes »Betrachtungen über die in der Angsbnrgischen Confessio,, enthaltenen und damit verknüpften göttlichen Wahrheiten« vom Propst Reinbeck übertragen, das 1731 bei Hände erschienen war. Das Vorhaben scheiterte, doch ist uns eine sehr interessante Kalkulation Hanöes über das Werk erhalten geblieben. Am 31. Mai 1740 bestieg Friedrich der Große den preußischen Königsthron, und eine glänzende Zeit der Blüte von Literatur, Kunst und Wissen
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