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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1914
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- 1914-05-09
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- 09.05.1914
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106, 9. Mai 1914. Redaktioneller Teil. mens in die Eintragsrolle bewirkt hat. Das Spiel ging also da hin, daß diese Ausgaben erlaubt sein sollten, weil der Schutz nach dem 1870er Gesetz abgelaufen und das neue Gesetz von 1901 da für noch nicht gilt, obwohl dieses ausdrücklich die spätere Nen nung des richtigen Verfassernamens als ausreichend dafür an- sicht, aus einem Pseudonymen oder anonymen Werk ein ortho- nymes zu machen. Beide Urteile erledigen diese Frage in einem für die rechtmäßigen Verleger günsti gen und die N c b e n l u ft d r u ck e r verurteilenden Sinn. Aber beide Urteile sind in ihrer Begründung durchaus nicht übereinstimmend, und man kann daraus ersehen, wieviel Scharfsinn angewendet wird, um sich in diesem gesetzes- lechnischen Labyrinth zurechtzufinden. Ich habe in meinem frühe ren Aufsatz auf diese gesetzestechnischen Fragen (Rückwirkung und Geltung des neuen Gesetzes u. dergl.) kein so großes Gewicht ge legt, weil ich die wesentlichen Urieilsgründe mehr in der rein juristischen Auslegung (siehe unten Abschn. IV) erblicke. Aber weite Kreise der Juristenwelt hängen doch noch sehr an diesen gesetzestechnischen Fragen, und da der praktische Erfolg der Pro zesse z. Tl. hiervon abhängen kann, so sei das Wesentliche in dieser Hinsicht aus den beiden Urteilen hier zusammengestellt: Das Berliner Urteil führt in dieser Beziehung folgendes aus: »Die Chronik der Sperlingsgasse« und »Der Weg zum Lachen« sind erstmalig 1857 in Berlin, also unter der Herrschaft des Preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837 erschienen. Durch ihre unter dem wahren Namen des Verfassers erfolgte Ncuverösfeutlichung (Berlin 1864 und Berlin 1859) haben beide Schriften nach § 7 des Gesetzes vor dem In krafttreten des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1870 den vollen Schutz der von Anfang an orthonym publizierten Werke (§8 5, 6 des Preu ßischen Gesetzes) erlangt, der erst 30 Jahre nach dem Tode des Autors endigte.*) Das Gesetz enthält zwar ebensowenig wie der Bundes beschluß eine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Ver fasser eines pseudonym erschienenen Werkes überhaupt den vollen Urheberschutz und wie er ihn erlangen könne. Es kann aber unmöglich angenommen werden, daß das Gesetz einem solchen Verfasser die Möglichkeit, den vollen Urheberschutz orthonym erschienener Schriften zu erwerben, habe versagen wollen. Mangels jeder I o r m v o r s ch r i f t muß daher angenommen werden, daß der Erwerb dieses Schutzes durch nachträgliche Angabe des richtigen V c r f a s s e r n a m e n s bei einer Neuauflage ohne weiteres erfolgte. Dafür spricht auch der Wortlaut des Gesetzes, das deu Werken »ungenannter oder nicht mit ihrem wahren Namen genannter Verfasser« (Werke anonymer oder pseudonymer Autoren, Bundesbeschluß vom 19. Juni 1845, Z. 1) Schutz für die Dauer von 30 Jahren nach ihrem Erscheinen verleiht; ein Werk eines ungenannten oder nicht mit seinem wahren Namen genannten Verfassers liegt aber nicht mehr vor, wenn bei einer Neuauflage der wahre Name des Autors genannt worden ist. Demnach hat auch die Erzählung »Einer aus der Menge« durch ihre *) Die Erzählung »Lorenz Scheibenhardt« ist erstmalig in Braunschweig erschienen, so daß für die Beurteilung ihres autor rechtlichen Schutzes, auch nachdem das Werk orthonym in Berlin (1859) wieder aufgelegt worden ist, das Braunschweigische Gesetz vom 10. Je bruar 1842 (Eisenlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Verträge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigentums, Heidelberg, 1856, Seite 16) anzuwenden ist. Inhaltlich stimmt das Braunschweiger mit dem Preußischen Recht überein (8 5), so daß auch die Erzählung »Lorenz Scheibenhardt« durch die 1859 unter dem Namen Wilhelm Raabe erschienene Neuauflage den selben autorrechtlichen Voll-Schutz wie die beiden vorhergehenden Er zählungen erlangt hat. Die Erzählung »Einer aus der Menge« ist erstmalig 1858 in Stuttgart unter der Herrschaft des Württember- gischen Gesetzes vom 24. August 1845 (Eisenlohr Seite 96) erschienen, das in den hier anzuwendenden Bestimmungen mit dem Bundes- beschluß vom 19. Juni 1845 (Eiscnlohr Seite 4) im wesentlichen über einstimmt. Dieses Gesetz ist nach dem eben Bemerkten auch für die Entscheidung der Frage maßgebend, ob die Schrift durch ihre 1859 in Berlin erschienene orthonyme Neuauflage den Urheberrechtsschutz der von Anfang an unter dem wahren Namen ihrer Verfasser publi zierten Werke erlangt hat; dieser Schutz erlosch nach dem Württember- gischcn Gesetz (Artikel 1) 30 Jahre nach dem Tode des Autors, wie nach dem Preußischen und Braunschweigischen Recht. orthonyme Neuveröffentlichung (Berlin 1859) den vollen Autorschutz des alten Rechts erlangt (vergl. O. Waechtcr, Verlagsrecht, Stuttgart 1857, Seite 435). Demgemäß genossen die 4 streitigen Werke beim Inkrafttreten (1. Januar 1871) des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ungeachtet ihrer erstmalig pseudonymen Veröffentlichung den vollen Schutz orthonymer Werke; sie wurden von der bis zum 1. Januar 1871 geltenden Gesetz gebung so behandelt, als wenn sie von Anfang au orthonym er schienen wären. Die Beklagten führen aus, daß es für Werke, die erst malig pseudonym veröffentlicht worden sind, nach dem In krafttreten des Gesetzes vom 11. Juni 1870 überhaupt keinen anderen Weg, um den vollen Urheberschutz des Gesetzes zu erwerben, gegeben habe, als die Anmeldung des Verfassers zur Eintragungsrolle, die im vorliegenden Falle unstreitig niemals erfolgt ist. In dieser Allge meinheit kann die Behauptung nicht als richtig angesehen werden. Sie trifft allerdings für die praktisch weitaus überwiegende Zahl der Fälle zu, in denen vor dem 1. Januar 1871 pseudonym erschienene Werke, die nicht vor diesem Zeitpunkt unter dem wahren Namen des Ver fassers neu ausgegcben siud, und Schriften in Betracht kommen, die erst nach dem 1. Januar 1871 pseudonym publiziert sind. Nur solche Regelfälle haben die Motive des Negierungsentwurfes zu 88 11, 12 (Drucksachen des Reichstags 1870 Band 2 Nr. 7 Seite 28), der Bericht der Neichstagskommission (Kommissionsberichte Seite 10, auszugsweise bei Scheele, Deutsches Urheberrecht, Leipzig 1892 Seite 62), die Äuße rungen der Kommentatoren des alten Urheberrechtsgesctzes (Dambach, Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes betreffend das Urheberrecht usw., Berlin 1871, Seite 111; O. Wächter, Autorrecht nach dem gemeinen Deutschen Recht, Stuttgart 1875, Seite 143; Klostermann, Urheberrecht, 1876, Seite 165; Daube, Lehrbuch des deutschen Urheberrechts, 1888, Seite 38; Scheele, Seite 62; Stcnglein, Neichsgesetze zum Schutze des geistigen Eigentums, 1. Auflage 1898'zu 8 11) und die Motive zu 8 31 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 im Auge. Dagegen findet sich in diesen Bemerkungen zu 8 II des Gesetzes von 1870 keinerlei Hinweis darauf, daß auch Werke, die zwar erstmalig pseudonym erschienen, dann aber vor dem 1. Januar 1871 unter dem richtigen Namen des Ver fassers neu aufgelegt waren und dadurch den vollen Autorschutz des früheren Partikularrechts erworben hatten, von der Bundesgesetzgebung wieder als pseudonym behandelt und demgemäß den Vorschriften in 8 11 Absatz 3, 4 unterworfen werden sollten. Für Raubes Werke kommt das Gericht also zum Spruch gegen die Nebenluftausgaben, weil das Gesetz von 1870, das eigentlich in diesem Punkt lückenhafte, gar nicht Anwendung auf den Fall Raabe findet. Weiler geht noch das Leipziger Urteil zum Fall Freytag: Tie Klägerin kann den im Jahre 1913 vervielfältigten und ver breiteten Abdruck der bereits in den Jahren 1855 bis 1859 erschienenen Freytagschen Aufsätze nur verfolgen, wenn ihr das seit dem 1. Januar 1902 in Kraft befindliche Lit. Urh.-Ges. vom 19. 6. 1901 Schutz ge währt. Ist dies der Fall, dann kommt es nicht darauf an, ob und welchen Schutz sie nach den früheren Rechten hatte, ebenso wie sie sich auf einen bisher gehabten Schutz nicht berufen kann, wenn das gegen wärtige Gesetz ihn versagt. Zu prüfen ist also, welche Stellung das Gesetz von 1901 zu den bei seinem Inkrafttreten vorhandenen Werken der Literatur cinnimmt. Nun bestimmt 8 62 des geltenden Gesetzes in Satz 1, daß sich die ausschließlichen Befugnisse des Urhebers eines geschützten Werkes nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmen, auch wenn das Werk vor dessen Inkrafttreten entstanden ist. Die erkennende Kammer hat in einem ähnlichen, den Abdruck der ersten pseudonymen Auflagen des Struwwelpeter von Heinrich Hoffmann betreffenden Falle (Urteil vom 23. 5. 12, in Sachen Dr. Nudeck -/. Walther Fiedler, 12 Cg. 85/12) diese Bestimmung dahin ansgelegt, daß das Gesetz von 1901 auf früher er schienene Werke nur insoweit Anwendung finden wolle, als sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes urheberrechtlichen Schutz bereits erlangt hatten und noch besaßen. Von der gleichen Voraussetzung gehen die Beschlüsse der 1. Strafkammer des Landgerichts Leipzig vom 10. 9. 1912 (abgcdruckt im Sächs Rpfl.-Arch. 1913, S. 79) und offenbar auch des Strafsenats des OLG. Dresden vom 9. 10. 12 (abgedruckt in den Annalen Bd. 34, S. 274) aus. Die Kammer in ihrer jetzigen Zusam mensetzung vermag aber diesen Standpunkt nicht zu teilen. Allerdings ist die Auflösung der Worte »eines geschützten Werkes« im 8 62 in »eines Werkes, das bereits und noch tatsächlich geschützt ist« an sich nach dem Sprachgebrauch naheliegend: aber sie ist nicht die allein mögliche und entspricht auch nicht dem Zweck des Gesetze?. Be reits 8 58 des Lit.-Gcs. vom 11. 6 1870 und 8 18 de? Kunstsch.-Ges. vom 9. 1. 1876 hatten die Vorschriften dieser Gesetze auf alle vor ihrem 765
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