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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 105, 8. Mai 1914. lesen hat. Beispielsweise schreibt er, weil er nur Houben als Quelle kennt, den Ausdruck Nebenlustausgaben ebenfalls Herrn Justizrat Fuld zu und sagt irrtümlich (g c n au w i e H o u b e n): -Herr Justizrat Fuld in Marburg« (statt Mainz). Auch die an dere Stelle, in der er mich zitiert, ist merkwürdigerweise gerade die eine, die auch Houben zitiert, noch dazu benutzt er sie in sinn widriger Weise, weil er eben die Originalstelle nicht kennt. Ich kann mir nicht versagen, diesen Passus seines Aufsatzes hier wörtlich herzusetzen: »Herr vr. jur. Elster glaubt aber einen durchschlagenden Grund für die Nichterfüllung dieser Förmlich keiten gefunden zu haben, wenn er erklärt, Hoffmann, den Ver fasser des Struwwelpeters, hätte man im Leipziger Rathaus ein fach ausgelacht, wenn er dort zu Protokoll erklärt hätte, datz die anonym erschienenen Ausgaben dieses Werkes von ihm seien. Ein großartiger Grund, die Anmeldung zu unterlassen, eines Juristen würdig! Als wenn in der Juristerei nicht ein ganzer Rattenkönig von Formelkram maßgebend wäre! Hölscher hat von der neuen Rechtsreformbewegung, die ge rade gegen die unglückselige Herrschaft solches Formalismus an kämpft, nichts gehört und will den Teufel mit Beelzebub aus- treiben. Wir wollen ja gerade heraus aus dem Formalismus der Jurisprudenz, der in die Sackgasse führt, und die Frage der Nebenlustausgaben ist ein Schulbeispiel dafür, wie man nur bei realistischer vernünftiger Auslegung hier zu brauchbaren Er gebnissen kommt und sich nicht in den sophistischen Maschen des Gesetzes verfängt. Die hier zutage tretenden Fragen sind weit ernster und größer und für die Rechtswissenschaft fruchtbar ge nug, was sich aus der Betrachtung der beiden jüngst ergangenen Urteile im folgenden noch ergeben wird. Ein anderer Aussatz von Fr. Streik ler in der »Allg. Buchhändlerzeitung« Nr. 47 vom 20. Nov. 1913, der auch für die Nebenlustausgaben eintritt, setzt sich wenigstens in sachlicher Weise mit meinen Darlegungen auseinander. Was dort jedoch über die gesetzliche »Vermutung« des Verfassers, wenn einer auf dem Titelblatt steht, gesagt wird, ist ganz abwegig. Den Sinn dieser Vorschrift hat Streitzler gänzlich verkannt. Es soll eine bcweisabkürzende Vermutung der Richtigkeit, kein abfchwächendes Zeichen des Zweifels sein. Streißler aber sieht in der Gesetzes vorschrift, datz man den Herausgeber als Urheber ansähe (ß 4), ein neues gleich starkes Prinzip. Diese Erwägungen gehen weit ab von dem Kern der Sache, ebenso wie Streitzlers Bekämpfung meiner im Zuge des Ganzen nur sekundär in Betracht kommen den Ausführungen über den Gedanken, ob denn die Veröffent lichungen von Freyrag in den »Grenzboten« wirklich als anonym zu gelten haben. Hierzu sei, ohne datz ich näher darauf ein- gehcn will, nur noch bemerkt, datz ein älterer Buchhändler mir aus Grund jenes ersten Aufsatzes schrieb, man hätte seinerzeit ganz genau gewußt, datz die fraglichen Grenzboten-Aufsätze von Freytag stammen, habe sich sogar jeden Sonnabend, wenn die neuen grünen Hefte kamen, darauf gestürzt, weil jeder gerade diese Artikel zuerst gelesen haben wollte. Und schließlich entgegnet Streitzler noch auf meine Ausfüh rungen über soziale und wirtschaftliche Rechtsprechung, datz das den Nebenlustausgaben günstige Dresdner Urteil geradezu f o - zial begrüßenswert fei, weil jetzt auch die kleineren Verleger an die gangbaren Werke und guten Dichter herankommen kön nen, und datz cs durchaus nicht nötig sei, die Originalverleger, die schon genug Geld damit verdient haben, noch weiter an ihren Privilegien verdienen zu lassen. Es heißt fürwahr den Begriff des Sozialen verkennen, wenn man für das Recht eines beliebi gen Unternehmers eintritt, nur weil dieser Unternehmer kleiner, sein Unternehmen an Umfang und Kapital bescheidener ist, zumal wenn er sich eine zumindest doch unklare Rechtslage zunutze zu machen sucht. Der Begriff des Sozialen ist denn doch ein ande rer. Und wenn es sich nicht darum handelte, datz diese Veran stalter der Nebenlustausgaben eben Dinge zusammentragen, die der Autor in dieser Fassung oder in dieser Zusammenfassung jeden falls nicht gutgeheißen hätte, so könnte man ihnen ja noch einen Schein des Rechtes zubilligen. Aber sie gehen gerade mit ge sellig-idealen Gütern der Autoren wie der Verleger skrupellos um, und deshalb kann ihnen ei» »sozialer« Schutz fürwahr nicht zugebilligt werden. Ihre Tätigkeit, die Mitwelt mit vergessenen 758 Arbeiten der Grotzen bekannt zu machen, geschieht ja auch zumeist in einer Form, die, weit entfernt von literarischer und philolo gischer Betätigung, sehr vieles Verwirrende mit sich bringt und daher auch fürwahr nicht das Zeugnis sozialer Verbreitungs arbeit für sich in Anspruch nehmen kann. II. Die beiden jüngst ergangenen Urteile. Ich darf vorausschicken, datz wir in der Frage dieser Neben luftausgaben zwei Gruppen von juristischen Erwägungen unter scheiden dürfen, nämlich die Fragen, die damit zusammenhängen, welches Gesetz, ob das von 1870 oder 1901 oder gar ein früheres Landesgesetz auf die einzelnen Veröffentlichungen von Gustav Freylag, Wilhelm Raabe usw. Anwendung findet, und real-juri stische Erwägungen. Die ersteren Fragen, die mehr rcchtsformalcr Natur sind, wollen wir als gcsetzestechnische bezeichnen, während die höheren wirtschaftlichen und ethischen Gesichtspunkte, die ganz eigentlich die Kunst der Rechtsprechung aus machen, als juristische Auslegung im engeren Sinne be zeichnet werden dürfen. Die beiden Urteile, um die es sich han delt, sind ein Urteil des Landgerichts I in Berlin vom 3. Dez. 1913 in Sachen Grote gegen Jacobsthal, das andere ein Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Febr. 1914 in Sachen Hirzel gegen Kluth (Verwalter des Konkurses Walter Fiedler) und Degener (Verwalter des Nachlasses von vr. Wilhelm Rudeck). Das Berliner Urteil handelt also von den Werken von Wilhelm Raabe, das Leipziger von den Werken von Gustav Kreistag. Den Tatbestand beider darf ich als bekannt voraussetzen und möchte mich damit begnügen, nur den Standpunkt der beiden Parteien und ihre Anträge hier anzuführen, damit die Sachlage wieder ins Gedächtnis zuriickgerusen wird. L) Sache Grote contra Jacobslhal (Berliner Urteil). Der Kläger erblickt in der von der Beklagten veranstalteten Aus gabe der 4 erwähnten Werke Wilhelm Raabes einen rechtswidrigen Nachdruck. Er beantragt: die Beklagten zu verurteilen, sich der Vervielfältigung und Ver breitung folgender von Wilhelm Raabe herrührender Schriften: 1. Die Chronik der Sperlingsgasse, 2. Der Weg zum Lachen, 3. Lorenz Scheibenhardt, 4. Einer aus der Menge bei Vermeidung einer Geldstrafe von 10 000 Mark im Kalle des Zuwiderhandelns zu enthalten, und das Urteil gegen Sicherheits leistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagten beantragen: kostenpflichtige Klageabweisung. Sie berufen sich zur Begründung ihres Antrages auf die unstrei tige Tatsache, datz der Name Wilhelm Raabes als Verfassers der streitigen Werke nach dem Inkrafttreten (1. Januar 1871) des Bundes- gcsetzcs vom 11. Juni 1870 betr. das Urheberrecht an Schriftwerken usw. nicht zur Eintragung in die Lurch das Gesetz begründete Eintragungs- rollc in Leipzig angcmeldet worden ist. Die Beklagten führen aus, daß die Werke, weil sic pseudonym veröffentlicht worden seien, ohne Rücksicht darauf, datz sie später noch vor dem Inkrafttreten des genannten Ge setzes unter dem wahren Namen des Verfassers neu aufgelegt worden seien, mangels der durch ß 11 Absatz 4 vorgeschriebenen Anmeldung des Versassers zur Eintragungsrolle nur den Schutz pseudonymer und anonymer Schriften genössen (K 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 1870): sie seien daher mit dem Ablauf von 30 Jahren seit ihrer ersten Herausgabe <1857, 1858) gemeinsrei geworden. Darauf, ob die Werke nach dem vor dem 1. Januar 1871 geltenden Recht durch ihre ortho- nymen Ncuausgaben den von der früheren Gesetzgebung normierten Urhcberrechtsschutz der erstmalig unter dem wahren Namen des Ver fassers veröffentlichten Werke noch vor dem 1. Januar 1871 erlangt hätten, komme nichts an, weil den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1870 durch K 58 rückwirkende Kraft beigelegt sei und der Schutz der früher erschienenen Werke deshalb so beurteilt werden müsse, als wenn die Werke erst unter der Herrschaft des Gesetzes vom 11. Juni 1870 veröffentlicht wären. Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Er trägt vor: Die streitigen Werke hätten durch die Angabe des wahren Namens des Versassers bei ihren Neuauflagen vor dem 1. Januar 1871 den Ur heberschutz des alten Rechts für orthonymc Werke erlangt. Dieser Schutz sei durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 nicht berührt worden, weil die in K 58 bestimmte Rückwirkung des Gesetzes sich nicht auf die Voraussetzungen erstrecke, unter denen ein Schutz bereits vor dem
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