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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 105, 8. Mai 1914. Redaktioneller Teil, Zum Schlüsse erschien das Wahrzeichen der Bugra, der Greif, auf der Bühne, dessen jugendlicher, fackeltragender Reiter die Erschienenen in humorvoller Weise begrüßte, Mil einer Schloßbeleuchtung in »Alt-Heidelberg», der Abteilung »Der Student«, und einer Illumination des Ge ländes fand die Veranstaltung ihr Ende, Die Stimmung, die sie beherrschte und die Eindrücke des Geschauten ließen allent halben die vorbehaltlose Würdigung des Ganzen und die leb hafteste Anerkennung des Geleisteten erkennen. Diejenigen, die an der Feier teilnehmen durften, werden die Überzeugung gewonnen haben, daß alle, die nach ihnen kommen und die Weltausstellung für Buchgewerbe und Graphik besuchen, die gleiche Freude an der bedeutsamen Veranstaltung empfinden und die gleichen nachhaltigen Eindrücke mit nach Hause nehmen werden. Besonders aber werden dort die Fach leute tausendfältige Anregung finden und einen überblick über die Schranken des Berufes hinaus in die engeren und weiteren Nachbargebiele und damit über das Ganze gewinnen, Ihre künftige Arbeit wird von diesem überblick beherrscht und beeinflußt werden, und je mehr das gewaltige Kultur gebiet an völkerverbindender Macht und friedenfördernder Kraft gewinnt, desto größer wird die Anerkennung sein, die auch den Einzelberufen zuteil werden muß. Darin liegt — von der kommerziellen Bedeutung der Veranstaltung einmal ganz abgesehen — der Wert dieser Schau für den einzelnen und für die Gesamtheit begründet. Neues über die Nebenluftausgabsn. Von vr, Alexander EIster, Jena, I, Reue Aufsätze und Gerichtsurteile. Seitdem wir das letztemal an dieser Stelle über den neue sten Zweig am Baum findiger Gesetzeserkenntnis gehandelt haben, ist allerlei Neues auf dem Gebiet der Nebenluftausgaben vorgegangen. In einigen Aussätzen in Zeitschriften und Zei tungen hat mau sich mit der Sache besaßt, und es sind 2 Gerichts urteile, eins vom Landgericht in Leipzig, das andere vom Land gericht I in Berlin ergangen. Nicht viel ist über die Aufsätze, um so mehr über die Gerichtsurteile zu sagen,*) Ein Aufsatz »Ncbenluftdrucke« von vr, Hans Martin Elster in der »Täglichen Rundschau» vom 18, 2, 1914 gibt im wesentlichen nur eine Erzählung der den Lesern des Börsen blattes bekannten Tatsachen und schließt mit folgenden Worten: »Wir müssen stets fordern, daß die Dichtungen, die Kunstwerke allein auf dem rechtsgültigen Wege unter das Volk kommen. Wir können nicht so duldsam sein wie Wilhelm Brandes, der noch in der Verbreitung der Nebenluftdrucke Gutes sehen will. Nicht um jeden Preis sollen die Dichter zu ihrem Volk sprechen, sondern auf die Art, die keine Nebengedanken zuläßt, die keine Gewissens bedenken erregt. Und Gewissensbedenken liegen hier vor, — Die juristischen Instanzen haben nach ihren Gesetzen und deren Auslegung das Rechlsurteil zu fällen. Darauf haben die Dichter und Künstler keinen Einfluß und dürfen ihn auch nicht haben. Das moralische Urteil wird aber von der Öffentlichkeit gefällt. Für sie lebt und schafft der Künstler, Es muß ihm also auf ihr moralisches Urteil ankommcn. Deshalb mutz er auch in der Angelegenheit der Nebenluftdrucke die Allgemeinheit anrufen, um so mehr, als es sich hier nicht um geschäftliche Fragen han delt, sondern um kulturelle Dinge, um den kulturellen Fortschritt und die sittliche Volksmacht, die solch ein Geschäftsgebaren, wie es die Nebenluftdrucke zeigen, nicht dulden kann.» Diese Worte sind gut gemeint, lassen aber doch die überzeugende Begründun ein wenig vermissen. Selbständiger geht ein Aufsatz von H, H, Ho üben im »Literarischen Echo« vom 1. 3, 1914 vor, Houben betont klar und deutlich den Unterschied zwischen der dankenswerten Heraus gebertätigkeit und der nachdruckartigen und bringt dafür eine Reihe neuer Beispiele, die nicht so kraß liegen wie unsere soge nannten Nebenluftausgaben, Wohl aber sich damit schon berühren. Auch aus seinem Aufsatz seien einige markante zusammenfassende Sätze hier wiedergegeben, Houben sagt gegen Ende seines Aus satzes: »Wo ist das literarische Gesundheitsamt, das rücksichtslos alles das sofort brandmarkte, was mit der Verletzung literarischer Rechte oder der ungeschriebenen Gesetze des literarischen An standes offen prunkt oder doch wenigstens zweifelhafter Herkunft ist? Wir brauchen einen von der gesamten Literatur anerkannten Areopag, der alle ihm gemeldeten derartigen Fälle sogleich zu prüfen und, wo er nicht unbedingt verurteilen kann, doch zu warnen hätte, bis die Sachlage geklärt ist. Nicht das osl so hilf lose lückenhafte Gesetz, sondern das Ehrgefühl müßte hier der oberste Richter sein. Unsere literarischen Zeitschriften, besonders aber auch die gesamte Tagespresse müßten der Literatur als ihrer eigenen Sache zu Hilfe kommen. Das neue Organ des Reichs- Verbandes der deutschen Presse müßte der Kanal sein, durch das die Urteile oder auch die Schweiggebote über solche Literatur produkte für ganz Deutschland verbindlich gemacht werden, be sonders für die Provinzpresse, wo aus Mangel an sachkundigen Mitarbeitern der vr, Waschzettel die verantwortliche Redaktion führt.« Ein Irrtum des Aufsatzes, den ich hier berichtigen darf, ist der, daß Herr Houben die Erfindung des Namens Nebenluft ausgaben Herrn Justizrat Fuld zuschreibt. Ohne mir etwas darauf einzubilden, muß ich die Einführung dieses Ausdruckes doch für mich in Anspruch nehmen. Ganz wunderbar ist der Artikel »Nebenluftausgaben« von G, 5zöl sch er in »Otto Maiers Anzeiger für den Buchhandel«, Hölscher tritt für die Nebenluftausgaben ein und kann nicht be greifen, wie man sich über diese Dinge aufregen kann. Er er klärt den Kampf gegen diese Ausgaben lediglich aus der Politik des Geldbeutels und vermag höhere Gründe dafür nicht einzu sehen, Das nimmt nicht Wunder, da er den Sachverhalt und die dazu ergangenen Stimmen offenbar nicht im Original ge- -j Soeben bei Erledigung der Korrektur dieses Aussatzes geht auch die Nachricht ein, das; das Reichsgericht (2 I), 230/14) die Revision Iwan Rothgiefjers, der wegen Nachdrucks von Werken Wilhelm Büschs von: Landgericht l verurteilt war, verworfen hat. Also ist hier eben falls der Nebcnlustansgabc das Recht entzogen worden. Das Urteil bietet rechtlich sonst nichts Besonderes, so das; hier nicht näher darauf eingegangen zu werden braucht. 757
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