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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. ./k 104. 7. Mai 1914. gezeigt habe. Dann habe er sie wieder angezogen und triumphierend gesagt: »Das geht wie bei der Bügelfrau!« Aus der Frankfurter Zei tung, die zuerst die Skizze brachte, wurde sie von einer Provinzzeitung nachgedrnckt, aus welcher sie wieder der Redakteur und Geschäfts führer der »Münchener Illustrierten Zeitung« Richard Schuhmacher entnahm, der sie mit Wissen und Willen des Chefredakteurs Fürstenhain in der Nummer vom 24. August 1913 erscheinen ließ. Da die »Münchn. Illustr. Ztg.« nicht zu den Beziehern der Korrespondenz gehörte und auch anderweit die Nachdrnckserlaubnis Schönthals nicht nachgesucht worden war, stellte dieser, nachdem man ihm das verlangte Honorar von 10 Mark für die 14zeilige Skizze verweigert hatte, am 24. Sep tember 1913 Strafantrag gegen Fürstenhain und Schuhmacher, ver bunden mit einem Bußanspruch von 15 Mark. Das Landgericht München 1 hat am 28. November 1913 die beiden Angeklagten wegen Nachdrucks (Vergehen gegen 88 18, Abs. 2, 38, Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 19. Juni 1901) zu je 3 Mark Geld strafe und zur gemeinsamen Zahlung von 1,40 Mark Buße verurteilt, da von ihnen ohne Einwilligung des Berechtigten eine geschützte Aus arbeitung unterhaltenden Inhalts vorsätzlich vervielfältigt und ge werbsmäßig verbreitet worden sei. Die vorliegende, eine erfundene Begebenheit behandelnde Skizze könne zwar als Darstellung eines Tagesereignisses erscheinen, sei jedoch, wenn auch nur eiue unterhal tende Kleinigkeit, so doch immerhin eine eigene geistige Schöpfung, wobei es ans das Maß der schöpferischen Tätigkeit nicht weiter an komme. Wenn die Angeklagten behaupteten, die Notiz für eine ge wöhnliche Tagesneuigkeit gehalten zu haben, so gehe ihre Auffassung fehl. Für die Entscheidung der Urheberrechtsfrage sei nicht der In halt des Dargestellten, sondern lediglich die Art der Darstellung maßgebend. Die launige Schilderung einer Begebenheit sei an sich noch nicht schutzberechtigt. Der Schutz träte vielmehr erst dann ein, wenn der eigenartige Inhalt eines Geschehnisses nur Borwnrf, Unterlage und Mittel zum Selbstzweck einer künstlerischen Schöpfung sei, wobei der Wert dieser Gestaltung an sich gleichgültig sei. Im vorliegenden Falle sei festzustellen, daß der Zweck der Skizze, wenn sie auch scheinbar eine konkrete Begebenheit mitteile, nicht der gewesen sei, von einem lediglich erfundenen Geschehnis zu berichten, sondern vielmehr der, durch die humoristische Fassung einen litera rischen Wert zu verkörpern. Hieraus allein sei auch zu erklären, daß die »Münchn. Illustr. Ztg.«, die sonst nie über kleine Tagesereignisse berichte, die Sache gebracht habe. Als erfahrene Zeitungsfachlente hätten sie die wesentlichen Eigenschaften der Skizze auch gekannt und daher vorsätzlich gehandelt; ihr Irrtum über das Nachdrucksrecht könne sie als Strafrechtsirrtum nicht entlasten. Der Bußansprnch Schönthals sei viel zu hoch; mehr als 1,40 Mark dürfe für die 14zeilige Arbeit nicht verlangt werden. Freisprechung hätte erfolgen müssen, wenn den Angeklagten der Nachweis geglückt wäre, daß Schönthal syste matisch darauf ausgehe, die Zeitungen »hereinzulegen«. Dann würde der Nachdruck, da von Schönthal selber provoziert, nicht strafbar sein. Das sei ihnen jedoch nicht gelungen. Die Revision der Angeklagten, die die übermäßige Ausdehnung des gesetzlichen Schutzes, mangelnde Fest stellung der Wissentlichkeit und allzu hohe Bußfestsetzungen rügte, hat das Reichsgericht ans Antrag des Neichsanwalts als unbegründet verworfen, da zwar die tatsächliche Beurteilung der Strafkammer sehr zweifelhaft, hingegen die rechtliche Konstruktion durchaus einwandfrei sei und auf dem Standpunkt der bisherigen Rechtsprechung stehe. Die Auffassung der Strafkammer, daß eine etwaige Provokation zum Nachdruck den Provozierten straffrei machen würde, sei an sich zwar nach der Entscheidung Bd. 1 S. 61 (Ehrlichkeitsproben bei Dienst personal und Beamten) rechtsirrtümlich, gefährde aber hier nicht den Bestand des Urteils. Daher Verwerfung der Revision. Das Reichs gericht hält sonach noch immer daran fest, daß die Frage, ob schutzberech tigt oder nicht, als Tatfrage seiner endgültigen Entscheidung entzogen ist. (Aktenzeichen 1 I). 116/14.) Gesellschaft deutscher Nervenärzte. — Die diesjährige 8. Jahres versammlung der Gesellschaft Deutscher Nervenärzte wird in Gemein schaft mit der Versammlung der Schweizerischen Neurologischen Gesell schaft am 5. September in Bern abgehalten werden, und zwar vor der Tagung des Internationalen Kongresses für Neurologie, Psychi atrie und Psychologie (Bern, 7. bis 12. September 1914). Zollrückzahlung für europäischen Papierstoff. — Seit 1911 bis 1913 haben die amerikanischen Zollbehörden von europäischem Sulfitstofs Zoll erhoben, von kanadischem aber nicht, weil im Gegenseitigkeits vertrag mit Kanada der Zoll ans Papierstoff beseitigt war. Die euro päischen Staaten haben hiergegen Beschwerde eingelegt, jedoch ver gebens. Inzwischen haben mehrere New Dorker Einfuhrhäuser den Prozeß weitergcführt, und die oberste Zollbehörde hat entschieden, daß Verantwortlicher Redakteur: Emtl Thomas. — Verlag: Der Börsen Druck: Ramm L Seemann Sümtlich in Leipzig. — Adresse der die Vereinigten Staaten den zu Unrecht erhobenen Zoll zurückcrstatten müssen, weil die europäischen Staaten, die Papierstoffe ausführen, meistbegünstigte Staaten sind, ihnen also dieselben Rechte zukamen, wie dem Staat Kanada. Der Betrag, den Amerika zurückzahlen muß, soll sich ans 3 Millionen Dollar belaufen. Die Rückzahlungen sollten in nächster Zeit beginnen, aber in den letzten Tagen wies der ameri kanische Finanzminister den Bundesstaatsanwalt an, gegen die Ent scheidung der Oberzollbehörde beim Obersten Gerichtshof Berufung einznlegcn. Ein staatliches radiologischcs Institut soll nach der »Klin.-thera peut. Wochenschr.« in Petersburg errichtet werden. ES hat die Bestimmung, die biologischen, physischen, chemischen und kurativen Eigenschaften der Strahlenenergie zu erforschen, die Arzte mit der Anwendung derselben bekanntzumachen, die radioaktiven Eigenschaften der Mineralwässer und anderer Heilmittel zu studieren, die Röntgen apparate, radioaktiven Präparate und die privaten radiologischen Institute zu kontrollieren. Die einmalige Ausgabe für die Einrichtung des Instituts wird auf 711 000 Rubel, die jährlichen Betriebskosten ans 53 000 Rubel geschätzt. Der Bund privater deutscher Mädchenschulen wird seine 5. Haupt versammlung am 2. und 3. Juni in Hamburg abhalten. In der ersten öffentlichen Versammlung werden Vorträge gehalten, über »Die Privatschnle in der Großstadt« und »Die Privat schule in der kleinen Stadt«. In einer zweiten Versammlung sollen die Vorzüge und Gefahren der Mädchenwanderungen (Pfad finder und Wandervögel) in einem Vortrage mit anschließendem Mei nungsaustausche besprochen werden. Ferner ist ein Bericht vorgesehen »Aus der Praxis der Frauenschule«. Uber das jetzt so viel besprochene Thema des Lehrerinnenüberflnsses soll ebenfalls ein Meinungsaus tausch stattfinden. Dabei soll auch in Betracht gezogen werden, welche Berufsmöglichkeiten sich der am Seminar geprüften Lehrerin durch spezielle Weiterbildung (etwa auf Gartenbanschnlen, Gewerbeschulen, höheren Handelsschulen nsw.) erschließen. Eine Sitzung des Direktoriums des Hansabundcs findet am 19. Mai unterm Vorsitz seines Präsidenten, des Geheimrats Professors Or. Rießer in Berlin statt. Aus der Tagesordnung stehen n. a. Referate über die Entwicklung des Hansabundes in den fünf Jahren seines Bestehens, über die Verstärkung des Einflusses von Gewerbe, Handel und Industrie im Reichstag, Berichte über die Gewerbeord nungs-Novelle, den Jugendschutzgesetzentwurf, die Novelle zum preu ßischen Kommunalabgabengesetz-Entwurf uud den »lückenlosen Zoll tarif«. Ferner soll über Formalien beraten werden, so über Zu wahlen zum Direktorium und Gesamtausschnß, Abhaltung einer Hansa- Woche nsw. Referenten sind die Geschäftsführer des Hansabnndes, Assessor vr. Kleefeld und Abg. v. Nichthofen, ferner vr. Stresemann Der Verein der österreichisch-ungarischen Papiersabcikante» hält seine 4l. ordentliche Generalversammlung am 15. Mai in Triest ab. Schweizerische Landesausstellung und Internationale Tuberkulose Koufcrenz. In Bern findet vom 15. Mai bis 15. Oktober die Schweizerische Landes-Ausstellnng statt, die nach großzügigem Plane in übersichtlicher Weise den Besuchern vorführeu wird, was die Schweiz an sehenswerten Ausstellungsgegenständen bieten kann. Mit der anläßlich der Ausstellung stattfindendcn Tuberkulose-Kon ferenz sind in den Tagen vom 25. August bis 1. September zwei Informationsreisen verbunden. Folgende Beratnngsgegenstände hat man in Aussicht genommen: 1. Die geographische Verbreitung der Tuberkulose und die Empfänglichkeit der verschiedenen Nassen. 2. Die wissenschaftlichen Grundlagen nnd die Durchführung der Sonnen behandlung bei Tuberkulose. 3. Die praktische Betätigung der Frau bei der Tuberkulosefürsorge. 4. Tuberkulosefürsorge in Kurorten. 5. Arbeitstherapie nnd Berufswechsel bei Lungentuberkulose. Der Sondcrshäuser Verband (2. V.) Deutscher Studcnten-Gesang vereine, der auf weitaus den meisten reichsdentschen Universitäten und Technischen Hochschulen vertreten ist, wird in den Pfingsttagcn in S o n d c r s h a n s e n seinen 12. Kartelltag abhalten. Abgesehen von allerlei Fragen interner Natur, die hauptsächlich den weiteren Aus bau der Organisation des Verbandes betreffen, wird man auch über ein großes Bnndessängcrfest beraten, das 1917 zur Feier des 50jährige» Bestehens des Verbandes abgehalten werden soll. 752
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