Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Gemäß § 2Ü seiner Geschäftsordnung gibt der Unterzeichnete Wahlausschuß die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die sich aus die Hauptversammlung bezw. auf die Wahl der Vertreter der Orts- und Kreisvereine im Bereins- ausschuß beziehen und soweit sie zur Unterrichtung der Mitglieder des Börsenvereins zweckmäßig erscheinen, nachstehend bekannt: Hauptversammlung. 8 n. Folgende Formulare werden bis zu Beginn der Hauptversammlung — soweit angängui hat es schon am Nachmittage zuvor zu geschehen — durch den Wahlausschuß ansgegeben: a) Eintrittskarten zur Hauptversammlung; b) gestempelte Wahlzettel; e) Ausweiskarten für Abstimmungen über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte; ä) Stimmzettel für jeden Gegenstand der Tagesordnung, über den die Satzungen tz 17 Absatz b geheime Abstimmung vorschreiben; e) einen weiteren Stimmzettel für eine unvorhergesehene geheime Abstimmung. Alle diese Formulare müssen das Datum der Hauptversammlung haben. Die Formulare b—e müssen sofort klar erkennen lassen, ob der Inhaber nur für sich stimmt oder wieviel Stimmen er einschließlich seiner eigenen hat. An die Leipziger Mitglieder, soweit sie keine Stimmvertretungen haben, sendet die Geschäftsstelle diese For mulare spätestens am Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung. 8 12. Zur Annahme der Wahlzettel haben Vertreter des Wahlausschusses sich rechtzeitig am Eingänge des Saales, in dem die Hauptversammlung stattfinden soll, einzusinden. Mit Eröffnung der Hauptversammlung erlischt die Verpflichtung des Wahlausschusses zur Entgegennahme weiterer Wahlzettel. Wahl der Vertreter der Orts- und Kreisvereine im Bereinsausschuß. 8 17. Die Zeit der Wahlmänner-Versammlung setzt der Wahlausschuß fest, in der Regel für den Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung. 8 18. Die Leitung der Wahlmänner-Versammlung geschieht von dem Vorsitzenden oder einem Mitglieds des Wahl ausschusses, ein zweites Mitglied des Wahlausschusses führt das Protokoll. Bei Eröffnung gibt der Leiter an die Wahlmänner die Wahlzettel aus. 8 IS. Die Wahl, an der sich nur die Wahlmänner beteiligen, erfolgt durch Abgabe der Wahlzettel in einem Wahl gange. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der erste Wahlgang die erforderliche Stimmenanzahl nur für weniger Kandidaten, als Posten zu besetzen sind, so wird für jeden noch freien Posten ein besonderer Wahlgang vorgenommen. Nur die Kandidaten des ersten Wahlganges können in diese engere Wahl kommen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Wahlleiters. Das Protokoll ist außer vom Wahlleiter und Protokollführer auch von zwei Wahlmünnern zu unterzeichnen und dem Vorstände des Börsenvereins einzureichen. 725