^ 99, 1. Mai 1914. Vermischte Anzeigen. Börsenblatt s. d. Mich». Buchy-nd-i. 3923 Bestimmungsgemäß hat uns die Redaktion des Börsenblattes die vorstehende 'Anzeige vor dem Abdruck zur Kenntnis gebracht. Von unserm Anwalt hörten wir gestern, daß die erste Instanz unsere Klage auf Grund des zweiten Gutachtens der Sächsischen Sachverständigenkammer für Werke der Literatur vom IO. Februar 1914- aus dem Gesichtspunkt des 8des Urheberrechtsgesctzes abgewiesen hat. Das Gutachten schließt mit dem Satz: „Nach alledem kommt die Sachverständigenkammer zu dem Ergebnis, daß in dem Kanser'schcn Bücberlerikon vom Standpunkte des Urheberrechts gesetzes aus eine zwar sehr weitgehende (von uns aus gesperrt; I.C.H.B.), aber der Lage der Sache und der Eigentümlichkeit des Werkes entsprechend, nicht unerlaubte Benutzung des Tatsachenmaterials der Hinrichs'schen Halb- jahrskatalogc vorliegt; daß daher dem Bücherlerikon der Beklagten der Cha rakter einer durch freie Benutzung der Halbjahrskataloge zustande gekommenen eigentümlichen Schöpfung im Sinne von 812 des Gesetzes betr. das Urheber recht an Schriftwerken zuzuerkenncn ist." Zu den unbestrittenen Tatsachen, die der Prozeß klargelegt bat, gehört u. a.: 1. Die Redaktion von Kansers Bücherlerikon benutzt das Material derHalbjahrs- kataloge in der folgenden Weise: „Sie zerschneidet zwei Exemplare derselben und klebt diese 'Ausschnitte aus Zettel, um sich die Mühe des Abschreibens zu sparen". 2. Das Kayser'schc Bücherlerikon ist von unfern Halbjahrskatalogen wesentlich mehr abhängig, als wir selbst bei Herstellung unserer eigenen Mebrjabrs- kataloge. Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig ist diese Abhängigkeit desKanser'schen Bücherlerikons rechtlich zulässig. Bis zur Bekanntmachung des Urteil-Wort- lautes können wir uns daher mit diesen Feststellungen begnügen. Leipzig, 20. April 1914 AE.Hmrichö'scheBuchhandlung