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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1914
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- 1914-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 94, 25. April 1914. gejührt werden; denn wenn die Banken nur von dem Berkehr unter jich leben sollten, wurden die Dividenden wohl nicht groß werden. Die Banken haben auch sehr vielen Geschäften große Zinsverlnste zu- gesiigl. Hunderte oder Tausende von Geschäften bringen ihre Ein gänge so rechtzeitig zu ihren Banken, das; sie ihnen am gleichen Tage noch gutgeschrieben werde». Alle diese Eingänge, die doch viele Hun derttausende ansmachen, sind nun nicht am Sonnabend, sondern erst am Dienstag zur Gutschrift gekommen, wodurch der Einzahler des Zinses für drei Tage verlustig gegangen ist. Wir gönnen uns und allen Angestellten gern jede Erholung. Wir schließen unser Geschäft nicht nur im Sommer, sondern das ganze Jahr um 6 Uhr und an den Bortagen von Sstern, Pfingsten und Weihnachten um Mittag, sind auch gern bereit, salls sich alle Geschäfte einigen, noch kürzere Arbeits zeit einzusühren. Aber wir können es durchaus nicht billigen, daß sich die Bankgeschäfte allein, ohne Rücksicht auf andere Branchen und ohne Rücksicht ans ihre Kunden, ihre eigenen Feiertage machen.« In ähnlicher Weise äußert sich die Dainenwäschekonfektivnsfirma. Baer ^ -Hanfs in Berlin: »Durch die am Sonnabend erfolgte Einstellung des Betriebes der Großbanken haben diese viele ihrer Berbindungen in große Berlegen- heit gebracht. Man war nicht allein genötigt, sich fiir Lohnzahlungen schon am Donnerstag mit entsprechenden Beträgen zu versehen, was aus Sicherheitsgründen sehr riskant war, sondern mußte auch für andere Zwecke Gelder im Hause halten. Ein Scheck kommt doch als Zahlungsmittel im täglichen Perkehr nicht in Frage, noch dazu, wenn die Banken geschlossen sind. Biele Betriebe, auch der unsrige, haben zwar ihre Lohnzahlungen schon am Donnerstag bewirkt, doch war ein großer Teil der Arbeiter daraus angewiesen, aus wirtschaftlichen Gründen bis zum Sonnabend zu liefern. Wenn wir auch Berständnis dafür haben, daß die Angestellten der Banken den sonst dazwischen liegenden halben Arbeitstag nach den, Karfreitag aus persönlichen Gründen aufzuheben wünschen, so ist es doch unbedingt notwendig, daß auf die Bedürfnisse der Geschäftswelt von den Großbanken Rück sicht genommen wird, damit der Geldverkehr sich in normaler Weise abwickelt.« Handbuch der deutschen Industrie (vgl. zuletzt Rr. 5l). In dem Prozesse der Fa. M. Schröder, Berlin, gegen einen Berliner- Verleger wegen eines angeblichen Anspruchs aus der Beantwortung eines Fragebogens für das Handbuch der deutschen Industrie ist die Klägerin auch in der zweiten Instanz kostenpflichtig abgewiesen worden. Fn den Gründen heißt es u. a.: An sich enthält zwar der Bordruck des zugleich als Bestellschein dienenden Fragebogens, wie ihn die Klägerin dem Beklagten übersandt hat, die Erklärung der Klägerin, daß jede Firma nur in einer Branche in das von der Klägerin herausgegebene »Handbuch der deutschen Industrie« für das Jahr 1913 kostenfrei aus genommen werde, und daß Zusätze zur Frage, sowie die Angabe einer weiteren Branche berechnet würden. Der Beklagte hat durch die Be antwortung der Frage zu 1—3 des als Bestellschein dienenden Frage bogens sowohl Zusätze zu seiner Firma bestellt als auch die Angabe mehrerer Branchen verlangt. Dagegen hat er die Frage, ob er auch ein Inserat wünsche, nicht beantwortet. An sich ist der Beklagte durch seine Unterschrift dieses Fragebogens gebunden, er hat daher darzu tun, daß er aus besonderen Gründen nicht daran gebunden ist. Dieser Rachweis muß aber als erbracht angesehen werden. Die ganze Sachlage spricht dafür, daß der Beklagte von der Klägerin geflissentlich in einen Irrtum über deu Inhalt der von ihm abzugebenden Erklärung versetzt ist, durch den er in der Freiheit seiner Entschließung beeinträchtigt ist. Die Klägerin hat durch die Befesti gung des roten Zettels auf dem dem Beklagten übersandten Bestell schein mit Fragebogen den Beklagten verleitet, die in kleinem Druck auf dem Bestellschein befindlichen Vertragsbedingungen nicht der er forderlichen Prüfung zu unterziehen, und hat durch den Aufdruck des roten Zettels den Anschein erweckt, als handle es sich bei der Aus füllung des übersandten Bogens zunächst lediglich um eine kostenlose Aufnahme in das von ihr hcrauszugebende Adreßbuch. Der Hinweis ans die »Gratisaufnahme« ist im Druck sehr hervorgehoben, und der Bestellschein ist in diesem Ausdruck auch geflissentlich nur als »Frage bogen« bezeichnet und darauf hingewiesen, daß die Ausfüllung des Fragebogens im eigensten Interesse des Empfängers liege, »damit wenigstens die G r a t i s aufnahme erfolgen« könne. Dieses Ver halten der Klägerin kann nur auf Täuschung berechnet gewesen sein, denn es wäre ihr ein Leichtes gewesen, dem besonderen Hinweis auf die Gratisaufnahme eine Fassung zu geben, aus der sich ergab, daß unter Umständen schon die bloße Aufnahme in das Adreßbuch mit Kosten ver knüpft war. Durch den Inhalt des Hinweises auf die Gratisaufnahme konnte der Empfänger sehr wohl in den Glauben versetzt werden, daß die Aufnahme seiner Firma in das Adressenverzeichnis kostenlos sei Peraiitwvrtllclicr Redakteur: Emil T h v m n ». - Berta,,: Der Börsen Druck: itt a m m L Secma n ». Sämtlich in ^ctpztsl. — Adresse der und daß nur besondere Inserate, die außerdem etwa noch ausgenommen werden sollten, zu bezahlen wären. Diesen Irrtum des Empfängers förderte die Klägerin weiter dadurch, daß sie in dem Vordruck des Fragebogens die Bestimmung über die Gratisaufnahme in das Adreß buch unmittelbar an die Angabe über die Erscheinungsweise des Buches anschließt und dabei das Wort »gratis« durch den Druck hervorhebt. Erst daran schließen sich die Bedingungen über die Fälle der entgelt lichen Aufnahme. Sie bezweckt damit offenbar, daß der Empfänger über die Bestimmungen betreffend die entgeltliche Aufnahme hinweg liest in der Annahme, daß sich diese Bestimmungen nur auf die Ver öffentlichung der Inserate beziehen. Die Angabe des Beklagten, daß auch er in dieser Beziehung ge täuscht sei, erscheint daher nicht unglaubhaft. Ter Umstand, daß er die Frage nach der Ausnahme eines Inserats unbeantwortet gelassen hat, spricht auch dafür, daß er sich in dem Glauben befand, es handle sich nur um eine unentgeltliche Anfnahme seiner Firma. Auch das weitere Verhalten des Beklagten entspricht durchaus dieser Auf fassung. Beklagter behauptet, daß er bereits durch Schreiben vom 1. oder 2. August 1912 seine Erklärung über die entgeltliche Auf nahme seiner Firma angefochten habe. Die Klägerin bestreitet aller dings den Empfang eines solchen Schreibens. Wie sie jedoch dieses Bestreiten angesichts ihres einstweiligen Antwortschreibens vom 3. Au gust 1912, das vom Beklagten schon in 1. Instanz vorgelegt ist, anfrecht- erhalten kann, ist geradezu unverständlich. Schon aus diesem Antwort schreiben der Klägerin ergibt sich, daß in dem Schreiben des Be klagten vom 1. August 1912 zum Ausdruck gebracht sein muß, daß Be klagter seine Verpflichtung zur Zahlung bestreitet. Ties muß aber als ausreichende AnsechtungSerklärung angesehen werden (vgl. Ent scheidung des NG. Band 48 S. 221). Im übrigen ist die Anfechtung zweifellos im Rechtsstreite noch rechtzeitig und deutlich genug erklärt worden. Das von der Klägerin abschriftlich mitgeteilte Schreiben des Beklagten vom l3. August 1913 enthält auch keineswegs einen Ver zicht auf die Anfechtung. Das Versprechen der Zahlung von 10 Mark ist, wie das Schreiben deutlich ergibt, nur im Wege des Vergleichs- angebots erfolgt, enthält aber keinesfalls die Anerkennung der For derung der Klägerin. Der Umstand, daß der Beklagte leichtfertig seine Unterschrift unter das Schriftstück gesetzt hat, schließt sein Anfechtungsrecht nicht aus (vgl. Jur. Woch. 1911 T. 275). Durch das auf Täuschung beruhende Verhalten der Klägerin ist der Beklagte in seiner Entschließung beein flußt, und es ist nicht auzunehmen, daß der Beklagte deu ihm znge- gaugene» Fragebogen, der zugleich Bestellschein war, auch unter schrieben hätte, wenn er sich nicht in einem Irrtum über die Unentgelt lichkeit der Aufnahme seiner Firma in das Adreßbuch der Klägerin befunden hätte. Sb der Beklagte bei Kenntnis der wirklichen Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles den Bestellschein nicht unterschrieben haben würde, kann dahingestellt bleiben lvgl. Entschei dung des RG. Band 81 S. 10). Ebenso kann dahingestellt bleiben, welcher Umstand die Täuschung betraf, insbesondere ob sie sich nur auf deu Beweggrund bezog, oder auch auf den Inhalt der Erklärung lvgl. Entscheidung des RG. Band 69 S. 15; Band 55 S. 86). Es genügt vielmehr, daß die Täuschung für die Entschließung des Be klagten von ursächlicher Wirkung war, und das kann nicht bezweifelt werden. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist somit begrün det. Tie Anfechtung bewirkt aber gemäß 8 142 des Bürgerlichen Ge setzbuchs die Richtigkeit des Vertrags. Klägerin kann daher aus dem Vertrage einen Anspruch gegen den Beklagten nicht herleiten. Ihre allein darauf gestützte Klage ist mithin zu Recht abgewiesen worden. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen. Sprechsaal. Wann sind unverlangte Ansichtssendungen als fest zu betrachten? Wann Ansichtssendungen als fest zu betrachten sind, ist Anfang vorigen Jahres im Börsenblatt (liehe Rr. 2, 5, 9, 12 u. 34) erörtert worden, sofern es sich um verlangte Sendungen handelt; offen- gelassen ist aber die Frage, wie oft der Sortimenter seinen Boten zu Empfängern unbestellter Ansichtssendungen senden muß, um die Bücher bezahlt oder zurück zu erhalten. Bor jeder Sstermesse kommt der Sortimenter in die Lage, schriftlich und mündlich Anstrengungen zu machen. Ansichtssendungen — wie sie der Verleger zur Verbrei tung seiner Rcuigkeiten wünscht zurückzuverlangen. Wann hat er Zahlung zu beanspruchen, wenn seine Boten die Sendungen nicht zurückerhalten können? Wittenbe r g. P. Wuns ch m a n n. verein der Deutschen Buchhändler^zu ^pztg, D^insctico B^iichhänd^lerhauS. 628
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