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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1914
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- Deutsch
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Fachschriftsteller. 5. Mittwoch, 3. Juni: »Farbcnkunde«. — Lehrer: Herr Ferdinand Paffrath, Direktor der Farbenfabrik Hessel L Co. — 6. Mittwoch, 10. Juni, Mittwoch, 17. Juni, und Mittwoch, 24. Juni: »Kalkulation«. — Lehrer: Herr Schäfer, Inhaber der Firma Bertheim L Schäfer. — 7. Mittwoch, 1. Juli: »Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz«. — Lehrer: Herr Fritz Hansen, Fachschriftsteller. — 8. Mitt woch, 8. Juli: »Gewerblicher Arbeitsvertrag«. — Lehrer: Herr Adolf Ritter, Arbeitersekretär. — 9. Mittwoch, 15. Juli: »Arbciterversiche- rung.« — Lehrer: Herr Hermann Müller, Zentralarbeitersekretär. Der Deutsche Städtctag und die Sonntagsruhe. — Gegen den Be schlich der 24. Reichötagskommission zur Vorberatung des Entwurfs eines Gesetzes über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, durch den für die Städte mit über 75 000 Einwohnern die allgemeine Sonntags ruhe — abgesehen von den Bedürfnisgewerben — eingeführt werden soll, hat eine große Anzahl der hierdurch betroffenen Städte sich in Eingaben gewandt. Auch der Vorstand des Deutschen Städtetagcs hat an den Reichstag eine Eingabe gerichtet, in der es u. a. heißt: »Wir schließen uns diesen Vorstellungen an. Gegenüber den Auf gaben, um deren Lösung es sich handelt, erscheint die Festsetzung einer Einwvhnergrenze von 75 000 als willkürlich und mechanisch. Sie trägt der Verschiedenheit der Wirtschafts- und Gemeindeverhältnisse der einzelnen Gemeinde, nach der allein eine unterschiedliche Behand lung der Sonntagsruhe sich richten könnte, keine Rechnung. Die Re gierungsvorlage dagegen berücksichtigt die tatsächlichen Verhältnisse, auf die es ankommt. Die Einwohnergrenze schafft für die großen Städte ein ungerechtfertigtes Sonderrecht, ein privilegstum ocliosum. Daß die höhere Verwaltungsbehörde auch für- kleinere Gemeinden, die mit der betroffenen größeren Ge meinde im örtlichen Zusammenhang liegen, die allgemeine Sonntags ruhe soll anordnen können, gewährt keinen hinreichenden Schutz. Die Einkaufsbeziehungen decken sich nicht mit dem örtlichen Zusammenhang. In ländlichen Bezirken kommt das einkaufslustige Publikum Sonutags aus verhältnismäßig weiten Entfernungen in den wenigen Städten mit mehr als 75 000 Einwohnern zusammen. In den dicht besiedelten Jnöustriebezirken aber, wo die Grenzen der politischen Gemeinden durch die Bildung großer Siedlungs- und Wirtschaftskomplexe verwischt sind, haben sich eigenartige Einkanfsbeziehungcn zwischen den Gemein den entwickelt, denen der neue Gesetzesvorschlag ebenfalls nicht gerecht wird. Freund und Gegner der allgemeinen Sonntagsruhe müssen deshalb unseres Erachtens darin einig sein, daß die Lösung des Pro blems durch Einführung der Einwohnergrenze von 75 000 nicht an gängig ist. Wir bitten von der Schaffung dieser Einwohnergrenze Ab stand zu nehmen.« Der 3. internationale Kongreß für Berufskrankheiten wird in der letzten Septemberwoche dieses Jahres in Wien abgehalten werden. Die Verhandlungen versprechen einen ungewöhnlich reichen und be deutungsvollen Inhalt. Sie werden in acht Abteilungen erledigt werden, die für folgende Einzelgebicte bestimmt sind: das Wesen der Ermüdung, die Arbeit in heißer und feuchter Atmosphäre, gewerblicher Milzbrand, die durch Einatmung von Staub bedingten gewerblichen Krankheiten, die Wirkungen der Elektrizität in der Berufstätigkeit, ge werbliche Vergiftungen (insbesondere durch Blei), Schädigung des Gehörs durch den Beruf und eine Abteilung für allgemeine Mittei lungen. Die Vorträge können in beliebiger Sprache gehalten werden und gelangen auch in dieser zum Druck, müssen dagegen von einem Aus zug in deutscher und französischer Sprache begleitet werden, wie auch die allgemeinen Verhandlungen in diesen beiden Sprachen veröffentlicht werden sollen. Die Sitzungen dieses Kongresses werden im Neichsrats- gebäude stattfinden, gleichzeitig mit einer Ausstellung, in der die Mittel zur Verhütung von Berufskrankheiten veranschaulicht werden sollen. Die Teilnahme an der Versammlung ist nicht auf Arzte beschränkt, sondern steht jeder Person frei. Unberechtigter Rachdruck von Werken des Humoristen Wilhelm Busch. (Nachdr. verbot.) — Das Landgericht I in Berlin hat am 25. Nov. v. I. den Verlagsbuchhändler Iwan Nothgicßcr wegen unbefugten Nach druckes zu einer Geldstrafe von 100 ^ und einer an die Nebcnklägerin Firma Braun L Schneider in München zu zahlenden Buße von 300 .// verurteilt. Der vor wenigen Jahren verstorbene Schriftsteller und Zeichner Wilhelm Busch hatte in den Jahren 1859—1862 im Verlage der Münchener Fliegenden Blätter, Braun L Schneider, eine Anzahl Münchener Bilderbogen erscheinen lassen, die zwar nicht seinen Autor- namen, wohl aber sein Namenszeichen W. B., wenn auch teilweise nur in Spiegelschrift, trugen. Der Angeklagte hat aus diesen Bilderbogen mehrere »Busch-Bücher« gemacht, sie drucken lassen und zum Preise von je 50 ^ in den Handel gebracht. Ein Recht stand ihm hierzu, wie das Urteil des näheren ausftthrt, nicht zu. Die Münchener Firma übt seit Fahrzchnten unbestritten das Verlagsrecht an jenen Werken ausschließlich aus. Der Angeklagte hatte übrigens bei Braun LL Schneider die Erlaubnis zum Nachdruck jener Schriftwerke nachge sucht, aber einen ablehnenden Bescheid erhalten; trotzdem hat er die Herausgabe seiner Busch-Bücher bewirkt. In der Hauptverhandlung suchte er sich damit zu rechtfertigen, daß er behauptete, das Signum W. B. sei in Fachkreisen nicht allgemein als das des bekannten Wil helm Busch angesehen worden. Das Gericht hat aber diese Behauptung für widerlegt angesehen. In einem von Braun Schneider gegen den Angeklagten angestrengten Zivilprozeß hat dieser übrigens anerkannt, das Urheberrecht verletzt zu haben, und sich verpflichtet, die Busch- Bücher nicht weiter herzustellen und zu verbreiten. Da er aber den noch die Bücher weiter zum Kauf angeboten hat, ist von der Firma Braun L Schneider Strafantrag wegen Nachdrucks gestellt worden. Das Gericht hat aus jenem Anerkenntnisse des Angeklagten im Zivil prozeß die Folgerung gezogen, daß er wissentlich in fremde Rechte eingegriffen hat. Der Umstand, daß seit dem ersten Erscheinen der frag lichen Bilderbogen die Gesetzgebung mehrmals geändert worden ist, war ohne Einfluß auf die Beurteilung der Sache, da auch unter den früheren Gesetzen erschienenen Schriftwerken der Schutz gegen Nachdruck für eine Zeit von 30 Jahren nach dem Tode des Verfassers gewährt wird. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt. Strafbar sei, so führte er aus, nur der vorsätzliche unberechtigte Nachdruck. In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer habe er aber die Vorsätz lichkeit bestritten. Das Einzige, was gegen ihn habe verwertet werden können, sei sein Anerkenntnis im Zivilprozeß gewesen, dies An erkenntnis sei aber aus einem gewissen, hier nicht zu erörternden Grunde abgegeben worden und habe den wirklichen Tatsachen nicht entsprochen. Er habe es gegen seine Überzeugung abgegeben und sei viel mehr der Ansicht, daß die fraglichen Werke Büschs frei seien. Der Neichsanwalt beantragte die Verwerfung der Revision. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werten der Literatur und Tonkunst von 1901 dehne den Schutz auf alle schon erschienenen Werke aus, selbst wenn sie zur Zeit ihres Erscheinens keinen Schutz genossen. Weiter sei auch zweifellos, daß durch das neue Gesetz der durch das frühere Gesetz von 1871 schon begründete Schutz noch weiter zu gunsten des Ur hebers ausgedehnt worden sei. Der Vertreter der Nebenklägerin schloß sich diesen Ausführungen an. Er betonte besonders, daß der Angeklagte, nachdem die Nebcnklägerin einen ablehnenden Bescheid auf sein Gesuch um Gestattung des Nachdruckes erteilt hatte, gewußt habe, daß der Nach druck nicht erlaubt sei. Das Landgericht hätte deshalb völlig davon ab- sehcn können, das Anerkenntnis des Angeklagten im Zivilprozeß für den Tatbestand heranzuziehen. Das Reichsgericht erkannte demgemäß auf Verwerfung der Revision des Angeklagten. (2 I) 230/14.) 1^. Der Zcntralausschuß der Volks- und Jugendspielc in Deutschland (Vorsitzender Abg. vr. v. Schenckendorff) wird seinen diesjährigen 15. Deutschen Kongreß vom 19. bis 22. Juni in Alto n a abhalten. Ein nicdersächsisches Heimatmuseum. — In Stade wurde dieser Tage ein Freilichtmuseum eröffnet, das sich die Aufgabe gestellt hat, nicdersächsisches Bauernleben und nie derdeutsche Bauernkunst in unverdorbener Ursprünglichkeit festzuhalten. Das Museum liegt auf einer schönen Insel in der Schwinge und zeigt als schönstes und wertvollstes Stück ein großes, charakteristisch eingerichtetes Altländer Bauernhaus, das mit großer Mühe aus dem Alten Lande bei Hamburg nach Stade gebracht worden ist. Das Haus gilt als bestes und ausdrucksvollstes Stück der alten ländlichen Architektur Niedersachsens. Gratis-Broschüre eines Geisteskranken. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht München I hat am 11. Dezember v. I. im ob jektiven Strafverfahren auf Einziehung und Unbrauchbarmachung der Gratis-Broschüre, betitelt »Vier Meineide und kein Richter«, des Ar chitekten Max Leser erkannt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Architekt Max L. hatte eine seiner Meinung nach be deutsame Erfindung zur Trockenlegung von Gebäuden gemacht. In einem Zivilprozeß, den L. zu führen hatte, wurden auch vier Pro fessoren der Technischen Hochschule in München als Sachverständige vernommen, die ihre Gutachten über die genannte Erfindung L.'s ab- gaben, die aber nicht zu dessen Zufriedenheit ausgefallen waren. Da die Gutachten selbstverständlich unter Sachverständigen-Eid abgegeben waren, glaubte L., die Sachverständigen hätten jeder einen Meineid geschworen, und ließ im Herbst 1912 im Selbstverläge eine Gratis- Broschüre erscheinen, betitelt »Vier Meineide und kein Richter, letzter Mahnruf eines Erfinders an das Hohe Königlich Bayerische Justiz- Ministerium«. In dieser Druckschrift, in der L. schildert, wie ihm seiner Meinung nach bezüglich seiner Erfindung nicht nur durch Private, son dern auch durch die Gerichte Unrecht getan worden sei, erhob er gegen die als Sachverständige vernommenen Professoren den Vorwurf, daß
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