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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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.V 95, 27. April 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Händlern decken möchten; desgleichen hat er sich in Eingaben gegen die buchhändlerische Betätigung von Beamten und Be- amtenwirtschaftsvereinen, sowie gegen die Empfehlung von Wer ken, die im Selbstverlag von Beamten erschienen sind, durch Be hörden und Beamte gewandt. Der Deutsche Zentralverband für Handel und Gewerbe beabsichtigt ein gemeinschaftliches Vorgehen zur Herbeiführung gesetzlicher Bestimmungen gegen das Zugabe wesen und hat den Börsenverein zum Anschluß aufgefordert. Der Vorstand hat eine entsprechende Eingabe an die gesetzlichen Kör perschaften mitunterzeichnet. Es ist dringend wünschenswert, daß die Rechtsprechung den Bestrebungen des Detailhandels auf Einhaltung fester Preise noch mehr praktisches Verständnis entgegenbringt. Bis jetzt hält sie noch daran fest, und bringt es auch in der Auslegung der einschlagenden Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes und des BGB. zum Ausdruck, daß der Verkäufer einer Ware nur dann an den von ihrem Produzenten festgesetzten Verkaufspreis ge bunden ist, wenn dieser vertraglich ausbedungen wurde. Die Gerichte erblicken also in der Schleuderei an sich noch keine gegen die guten Sitten verstoßende Handlung; nur wenn die verschleu derten Waren in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise erworben wurden, nimmt die Mehrzahl der Gerichte einen Ver stoß gegen Z 1 des Wettbewerbsgesetzes bzw. gegen Z 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches an und läßt einen Anspruch auf Un terlassung der Schleuderverläufe gelten. Da diese Feststellung aber Schwierigkeiten begegnet, und da sogar ein Leipziger Ge richt unter gewissen Umständen den Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten noch enger begrenzen will, so bleibt der Vor stand bestrebt, auf eine baldige Abänderung des Reichsgesetzes gegen den unlauteren Wettbe werb vom?. Juni 1999 hinzuarbeiten, die den Schleuderverkauf allgemein verbietet. Seine Eingabe zu dem Entwurf des Wettbewerbsgcsetzes im Jahre 1998 ist seinerzeit ohne Erfolg geblieben, und der Vorstand will durch eine neue Eingabe an das Reichsamt des Innern zu dem jetzt vorliegenden Entwurf eines Warenzeichengesetzes wenigstens vorläufig eine Vorschrift erwirken, die bei Waren, die mit einem eingetragenen Waren- oder Verkehrszeichen und mit Preisangabe versehen sind, den Kleinverkauf unter diesem Preise gegen den Willen ihrer Hersteller unter Strafe stellt (vergl. Börsenbl. Nr. 23 vom 29. Januar 1914). Diese Eingabe ist ein Teil der vom Vorstand unternommenen Schritte, die der Schleuderei der nichtanerkannten Warenhäuser mit Gegenständen des Buchhandels, insbeson dere mit sogenannten Schlagern des Musikverlages, entgegen wirken sollen. Die Schleuderei dieser Warenhäuser ist im letzten Jahre ganz besonders fühlbar geworden. Der Vorstand hat des halb ein Rundschreiben an eine Reihe von Verlegern dieser Ar tikel gerichtet, um deren Auffassung kennen zu lernen und sie zur tatkräftigen Mitwirkung bei der Bekämpfung dieses Krebsscha dens aufzufordern. Es erschien ferner angebracht, in besonderer Bekanntmachung vom 29. Februar 1914 nochmals darauf hin- zuweiscn, daß nur solche Warenhäuser, Kaufhäuser und Bazare als reguläre Buchhandlungen angesehen werden dürfen, die vom Vorstand nach Hinterlegung eines Verpflichtungsscheins -als solche anerkannt und im Börsenblatt bekanntgegeben worden sind; allen anderen Firmen dieser Art ist die Benutzung der Ein richtungen und Anstalten des Börsenvereins versagt. Der Vorstand richtet an alle Verleger die dringende Bitte, im Interesse der Erhaltung eines lebensfähigen Sor timents !m Geschäftsverkehr mit Wiederverkäufern aller Art die größte Vorsicht walten zu lassen. Er hat deshalb auch in einer weiteren Bekanntmachung, ebenfalls vom 20. Februar 1914, darauf hingewiesen, daß der Verleger die Pflicht hat, dieWie - derverkäufer auf die Einhaltung des Laden preises festzulegen, da sonst der Ladenpreis der verkauf ten Werke als aufgehoben gilt, und ihr Verleger nach der Ver- kchrsordnung verpflichtet ist, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen Exemplare der betreffenden Werke zu entschädigen. Bei dieser Gelegenheit möchte der Vorstand nochmals darauf Hinweisen, daß es nach seiner Ansicht besser ist, ein Warenhaus, das bereit ist, die Verkaussbestimmungen anzuerkennen und da für Sicherheiten zu geben, dem Buchhandel anzuschließen, als sich dem Anschluß zu widersetzen, weil erfahrungsgemäß ein schleuderndes Warenhaus ungleich mehr Schaden zu stiften im stande ist. Der neubegründeten Internationalen buchhändlerischen Schutzvereinigung gegen Kreditmitz brauch bewilligte der Vorstand für das Jahr 1914 einen Zuschuß von 1999 vorbehaltlich der Genehmigung der Hauptversammlung, da er sich mit dem ursprünglichen Ziel der Schutzvereinigung nur einverstanden erklären kann. Dagegen hält er die neuerlichen Bestrebungen der Vereinigung auf Errichtung eines Auskunfts- und Jnkassobureaus für zu weitgehend, und hat deshalb davon abgesehen, einen höheren Beitrag in den Voranschlag einzustellen. Das Preußische Kultusministerium hat im Sommer 1913 einen Entwurf zu einer neuen Ordnung für die Einführung von Lehrbüchern an den höheren Lehranstalten ausgcarbeitet und dem Vorstand in der Absicht vorgelegt, etwaige Wünsche des Buch handels zu erfahren. Durch eine Rundfrage bei dem Schulbücher verlag sind geeignete Abänderungsvorschläge erbeten worden. Die neue Ordnung selbst ist später im Börsenblatt Nr. 264 vom 13. November 1913 bekanntgegeben worden. Dem Deutschen Reichstag ist der Entwurf eines Gesetzes gegen die Gefährdung der Jugend durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen und Darstellungen zugegangen; der Ent- Wurf bringt eine Ergänzung der Gewerbeordnung, und zwar einen neuen Z 43 a, der bestimmt: «Schriften, Abbildungen oder Darstellungen dürfen in Schaufenstern, in Auslagen innerhalb der Verkaufsräume oder an öffentlichen Orten nicht derart zur Schau gestellt werden, daß die Zurschaustellung geeignet ist, Ärgernis wegen sittlicher Gefährdung der Jugend zu geben«. Von einer Abänderung des Strafgesetzbuchs ist also abge sehen worden. Mit Rücksicht auf die Wege, die die Rechtsprechung der Spezialstrafkammer beim Landgericht I, Berlin, für Vergehen auf Grund von ZZ 184, 184a eingeschlagen hat, erschien es dem Vorstand geboten, eine Eingabe an den Reichstag zu machen, da mit nicht auch die neue Vorschrift der Gewerbeordnung in einer Weife angewendet werde, die den Buchhandel bedroht und seine Entwicklung hemmt. Dagegen kann die neue Rechtspre chung des Reichsgerichts auf diesem Gebiete nur mit Genugtuung begrüßt werden. Sic tritt energisch der Auffassung der erwähnten Strafkammer entgegen, die eine schwere Gefahr für die Kunst und Literatur zu werden drohte. Auch der Reichstag hat sich gegen die Überspannung des Begriffs des unzüchtigen Schrift- und Bildwerkes durch das Ber liner Gericht gewandt, und mit Genugtuung ist die Stellung des Herrn Staatssekretär des Reichsjustizamts Exzellenz vr. Lisco bei den Verhandlungen im Reichstag zu begrüßen, der in Anlehnung an die neueste Rechtsprechung des Reichsgerichts den Standpunkt der Berliner Strafkammer ebenfalls nicht geteilt hat. Der Vor stand glaubte seiner Freude darüber einen besonderen Ausdruck verleihen zu sollen, indem er dem Herrn Staatssekretär ein Dank telegramm sandte. 633
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