Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140427
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191404278
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140427
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-04
- Tag1914-04-27
- Monat1914-04
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Redalttoneller Tet!. 95, 27, April 1914, den dort nachgedruckten Werkes anzustrengen. Wäre diese Aus legung durchgedruugen, so hätte es überhaupt keiner Verträge mit Brasilien mehr bedurft, um allen Unionsländern, auch den jenigen der Berner Union, mühelos den brasilianischen Schutz zu sichern. Allein sogar die französische Diplomatie traule einer der artigen Auffassung eines reinen Gelegenheitsgesetzes nicht. Sie zog den sichereren Weg vor, wegen eines Sonderlilekdrvertrages mit Brasilien zu unterhandeln. Das bildet doch den besten Be weis dafür, daß das Gesetz von 1912 eben nur sagen will, Bra silien erteile den Landesschutz denjenigen Ländern, die mitihm einer Union beigetreten sind und mit ihm besondere Verträge abgeschlossen haben; es sehe dann für diesen Fall von der Ver pflichtung, die besondern für Brasilien vorgeschriebenen Förm lichkeiten zu erfüllen, ab. Leider wurde mit Auslaus des Budget gesetzes von 1912 der Regierung die Ermächtigung, Brasiliens Beitritt in die Berner Union zu vollziehen, nicht erneuert; der Enthusiasmus für den allgemeinen Fremdenfchutz war dahin, nachdem am 16, Dezember 1913 der Sondervertrag mit Frank reich in feierlicher Sitzung durch den brasilianischen Minister des Auswärtigen, Lauro Müller, und den französischen Bevollmäch tigten de Lalande unterzeichnet worden war. Die Unionssache mußte hier den kürzeren ziehen,,,, Brasilien will offenbar nur auf dem Wege des Abschlusses von Einzelliterarverträgen Vorgehen, und auch hier erst noch ganz behutsam, da der Vertrag mit Frankreich nur für drei Jahre feste Geltung haben soll. So kann man ruhig sagen, daß im jetzigen Zeitpunkt trotz des Gesetzes von 1912 außer den Portugiesen nie mand in Brasilien urheberrechtlichen Schutz genießt, jedenfalls kein sonstiger europäischer Autor, Ein solcher Schutz wird erst von dem Tage an eintreten, wo es Frankreich gelingt, den Voll- zug der Literarkonvention von 1913 von Brasilien zu erlangen, was noch durchaus nicht sicher ist, da sich von seiten der Presse und im Parlament noch lebhafter Widerstand gegen die Gewäh rung des Fremdenschutzes erheben wird. Im Jahre 1893 wurde ja ein ähnlicher Vertrag zwischen Brasilien und Frankreich von der brasilianischen Abgeordnetenkammer nach leidenschaftlicher Debatte verworfen. Gelingt jedoch die Ratifikation dieses ersten eigentlichen Li- terarvertrages mit Frankreich, dann dürfte auch der Zeitpunkt ge kommen sein, wo Deutschland eine gleiche Errungenschaft für den Schutz seiner Autoren in Brasilien anzustreben suchen muß und suchen wird. Es dürfte sich dann der gleiche Vorgang wie mit Rußland wiederholen. Bericht über die Rechtssprechung und Literatur auf dem Gebiete des Zeitungsrechts für 1913 von A. Ebner. Magdeburg, Verein deutscher Zeitungsverleger 1914, gr, 4", 32 S. —,60 ord. Die vorliegende Zusammenstellung bildet eine willkommene Er gänzung des im gleichen Verlage in 5 Bänden erschienenen »Deutschen Zeitungsrechts«, da man mit ihrer Hilfe in der Lage ist, die vielfach schwankende Rechtsprechung auf den verschiedensten Preßgebieten, un abhängig von dem Erscheinen einer neuen Auflage der Bücher, zu kontrollieren. Die weite Auslegung, die der Herausgeber dem Begriff »Zeitungsrecht« gibt, macht die Lektüre des Buches nicht nur für die Zeitschriften Verleger, sondern für den Verleger überhaupt wert voll. Beispielsweise bringt allein der wichtige Abschnitt »Anzeigen« nicht weniger als 29 ausführliche Urteile rcsp. Literaturnachweise. Interessant ist gerade bei diesem Abschnitt, das; die Anschauung, bei Zahlungsverzug könne der volle Inseratenpreis exklusive Rabatt verlangt werden, mehr und mehr auch von den Gerichten anerkannt wird. Die Rubrik »Beleidigung« umfaßt 43 Fälle, ohne das; man den Eindruck gewinnt, das; sich für die so wichtige Frage der »Wahrung berechtigter Interessen durch die Presse« bisher eine ein heitliche Rechtsprechung gebildet hat. Schließlich beweist auch die umfäng liche Rechtsprechung auf dem Gebiete »Unzüchtige Schriften und Gegen stände«, das; inan mit Erweiterung der Strafbefugnis bei der kautschukartigen Auslegung vieler Paragraphen nicht vorsichtig genug sein kann. Sorgfältige Verweisungen erleichtern die praktische Benutzung des Berichts. ^ ^ 642 Kleine Mitteilungen. Eine Änderung des G. m. b. H.-Gesetzcs. — Eine Änderung des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung schlägt der Verband reisender Kanfleute Deutschlands in einer Eingabe vor, die er an das Reichsjustizamt in Berlin gerichtet hat. Der Verband weist darauf hin, daß die durch Gesetz vom 19. Mai 1892 zur Einführung gekommene Gesellschaft mit beschränkter Haf tung zweifellos einem Bedürfnis des Handels entsprochen hatte. In den 22 Jahren, die die Gesellschaften bestehen, seien jedoch mehr und mehr Stimmen laut geworden, die behaupten, daß diese Gesellschaftsform leider zu zahllosen leichtfertigen Gründungen die Veranlassung gegeben und dadurch sich zu einer nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Gefahr gestaltet hätte. An der Hand von mehreren Beispielen aus der Praxis weist die Eingabe darauf hin, wie in vielen Fällen ddn Stamm kapitalien nur geringe wirkliche Einzahlungen gegenüberstehen, oder wie bei anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mit großen Stammkapitalien glänzen, sich unter den Sacheinlagen Patente, Ge brauchsmuster usw. befinden, so daß die Bareinlage nur einen ver schwindend kleinen Teil des Gesellschaftsvermögens repräsentiert. Wenn die Gesellschaften in solchen Fällen abgewirtschaftet haben, müssen die Gläubiger der Gesellschaften zu ihrem Schrecken sehen, das; sic sich über die Bonität gründlich getäuscht haben. Unsummen seien auf diesem Wege bereits verloren worden, weil sich kein Kreditgewäh render ein klares Bild von den wirklichen Verhältnissen solcher Ge sellschaften machen könne. Nach dem Vorschlag des Verbandes würde es sich empfehlen, einmal vielleicht die Mindcstgrcnze des Gesellschafts- lapitals zu erhöhen, vor allem aber bestimmte Kautclen dafür zu verlangen, das; innerhalb gewisser Frist die Stammeinlage voll einge zahlt wird, wenn die Gesellschaft nicht der Auflösung verfallen soll. Auch würde es sich empfehlen, bei der Veröffentlichung der Sacheinlage» noch spezieller zu verfahren. Der Ncischandel mit religiösen Büchern und Bildern — Das Amtsblatt des Erzbistums München und Freising lenkt die Aufmerk samkeit des Klerus auf den Neisehandel mit religiösen Büchern n»d Bildern und schreibt: »Es besteht neuerdings Anlaß, aufmerksam zu machen auf das oft recht zudringliche Treiben von Provisionsreisenöen aller Art, die dem Volk und nicht zum wenigsten dem Klerus selbst lästig fallen und sie oft schädigen. Der Verkauf von Büchern, Bildern »nd religiösen Gegenständen geschieht gern mit dem vielfach unwahren Vorbringen, das; ein Teil des Reinertrages guten Zwecken zuflicße. Wenn dazu die nach Art. 52 des Polizeistrafgesetzbuches erforderliche polizeiliche Erlaubnis nicht eingeholt worden ist, so liegt darin eine strafbare Handlung. Auch die Kolportage von Blättern und Schriften, die der Proselytenmacherei dienen und besonders einfache Leute irre machen, ist wieder besonders aufdringlich und lästig. Es sind dem Ordinariat verschiedene Fälle bekannt, wo durch die dadurch angerich tete Verwirrung das Glück und der Friede von ganzen Familien zer stört wurde.« Eine deutsche Gesellschaft für künstlerische Volkserzichung soll ins Leben treten, die sich die Aufgabe stellt, das moderne Volksbildungs- wesen in künstlerischer Beziehung zu ergänzen und häusliche ivie kom munale Knnstpflege zu fördern. Die Gesellschaft hält am 27. April, nachmittags 5 Uhr, ihre Gründnngs- und erste Mitgliederversamm lung im Neichstagsgebäude in Berlin ab. Den Vorsitz führt Graf Bolko von Hochberg, der frühere Generalintendant der Königlichen Schauspiele. Das Hauptreferat hält der Direktor der s. Zt. von dem Neichstagsabgeordneten Karl Schräder ins Leben gerufenen künst lerischen Volkskonzerte, Johannes Velden. Buchhändler-Vereinigung des Rheinisch-Westfälischen Industrie gebietes. — Verhandlungen der 2. Vierteljahrsver- s a m m l n n g am 29. März 1914 (Auszug): Anwesend vom Vorstand: Diedr. Baedeker, Essen: Friedr. Steffen, Dortmund: Max Noeder, Mülheim-Ruhr: Braun (Titus Waechtler Nachf.), Essen: H. Potthvff, Bochum: W. Maske (Wcstcrhove's Buch handlung), Gelsenkirchen; N. Gräfe, Witten. Außerdem sind 27 Mit glieder anwesend. Vorsitzender Diedr. Baedeker-Essen verliest ein Schrei ben der Kgl. Negierung zu Arnsberg vom 16. März als Antwort auf eine im Vorjahre an sie ergangene Beschwerde über W e i h n a ch t s b ü ch c r - V e r k a n f durch die Lehrerschaft: »Nach den von uns angestellten Ermittelungen sind Bttcherverkänse auf dem Weihnachtsmarkt durch Lehrpersonen nur an wenigen Orte» unseres Bezirkes abgehalten worden. Dabei hat, wie ausdrücklich fest- gestellt worden ist, eine Schädigung des ortsansässigen Buchhandels in keinem Falle stattgefunden, weil entweder die Buchhändler auf den veranstalteten Ingendschriftenansstellungen einen eigenen Verkaufs-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder