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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1914
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- Deutsch
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95, 27. April 1914. Redaktioneller Teil. Als im Jahre 1799 beim Ausbruch eines neuen Kriegs zwi- schen Österreich und Frankreich der Herzog von Württemberg im Gegensatz zu der Gesinnung seines Landtags und Volks den mit Frankreich 1796 geschlossenen Frieden nicht aufrecht hielt, reiste Cotta im Auftrag des landständischen Ausschusses nach Paris, um die angedrohte Plünderung des Württemberger Landes ab- zuwenüen. Durch diese Tat zog er sich allerdings die dauernde persönliche Feindschaft des Herzogs zu. Drei Jahre später reiste er im Interesse des regierenden Fürsten von Hohenzollern-Hechin- gen abermals nach Paris. — Für die Gewährung der Preßfrei heit und der Abschaffung des Nachdrucks wirkte Cotta, freilich vergeblich, im Aufträge deutscher Buchhändler 1814 auf dem Fürstenkongreß zu Wien und 1816 auf der Bundesversammlung in Frankfurt a. M. — Von 1815 bis 1819 beteiligte er sich als Landtagsabgeordneter am württembergischen Verfassungskampfe. »Die Gleichheit vor dem Gesetz, welchem der Bürger und Bauer so heilig sei wie der Honoratior und der Adel«, verteidigte er als eines der wichtigsten Volksrechte. Als Besitzer der »Allgemeinen Zeitung« erschien er seinen Gegnern besonders gefährlich. Sie stellten in einer Landtagssitzung die Frage auf: »Wie ist es mög lich daß der Eigentümer der Allgemeinen Zeitung noch hier in der Versammlung sitzen kann?« Doch Cotta ließ sich nicht beirren und antwortete: »Er wird darin sitzen und einst mit jenem ruhi gen Bewußtsein, mit jener freien Brust aus ihr scheiden, die dem jenigen nicht fehlen können, der seine Pflicht stets im Auge, nur Gott und sein Gewissen zum Leitstern hat«. Zunächst drang er mit seinen praktischen Ratschlägen zu einem zeitgemäßen Ver gleich zwischen dem Landesfiirstcn und dem Landtage nicht durch, aber 1819 traten die früheren Gegner auf seine Seite. Von 1820 an war Freiherr Cotta von Cottendorf ritterschaftlicher Abge ordneter des Schwarzwaldkreises, 1821—31 Mitglied des Stän dischen Ausschusses, 1824—31 Vizepräsident der Zweiten Kam mer und erhielt so die glänzendste Entschädigung für die unge rechten früheren Angriffe. Auf den Rittergütern Hipfelhof bei Heilbronn und Dottern- hausen bei Rottweil, die er 1812 bzw. 1815 käuflich erwarb, war er für Fortschritte der Landwirtschaft, besonders für die Ver besserung der Schafzucht, mit Eifer tätig und erwarb sich dadurch eine dauernde Anerkennung in der Geschichte der süddeutschen Landwirtschaft. Als im Jahre 1817 infolge mehrerer Mißernten eine allge meine Not in Württemberg entstand, wurde Cotta wegen seines »bekannten Eifers für das Wohl seiner Mitmenschen« von der mildtätigen Königin zur Teilnahme an dem von ihr gegründe ten Wohltätigkeitsverein eingeladen. Er verschaffte sich nun durch eigene Anschauung die erforderliche Kenntnis von den Ver hältnissen in einigen Bezirken und von den zweckmäßigen Heil mitteln. An der von der Königin 1818 errichteten Sparkasse für die ärmeren Volksklassen wirkte Cotta tätig mit; auch verband er mit dem öffentlichen Wirken für die Armen eine ausgedehnte private Wohltätigkeit. Die Einführung oder Neuregelung der Dampfschiffahrt auf dem Bodenfee <1824), dem Oberrhein, dem Main und der Donau wurde von Cotta angeregt und zum Teil mit großen Opfern be werkstelligt. Seiner Liebe zur Kunst genügte er durch Reisen nach Ita lien und durch die Gründung der Literarisch-artistischen Anstalt für lithographische Vervielfältigung und Kupferdruck nebst Buch- Kunst- und Landkartenhandlung in München <1827). Unter den Gründern des Deutschen Zollvereins, der bahnbre chend die Einigung von Süd und Nord vorbereitet hat, nimmt Cotta von 1828 an eine hervorragende Stellung ein. Nachdem Württemberg und Bayern am 18. Januar 1828 einen Zollverein unter sich abgeschlossen hatten, brachte Cotta als Bevollmächtig ter beider Staaten einen Handelsvertrag mit Preußen und Hes- sen-Darmstadt zustande. Die Zollvereinigung der deutschen Staaten, für die er bald darauf wirkte, erlebte er, da er am 29. Dezember 1832 starb, leider nicht mehr, denn sie ist erst am 22. März 1833 erreicht worden. Johann Friedrich Freiherr Cotta von Cottendorf erinnert an die stolzen in Handel und Politik wohlbewanderten Herren der freien Reichs- und Hansestädte in früheren Jahrhunderten. i Eine Erscheinung wie die seinige gibt uns die Bürgschaft, daß des edlen deutschen Kaufmanns alte Tugenden, so verschie den sie nach der Art des Jahrhunderts sich zeigten, nimmer aus sterben. Er ist einer von den großen Toten, die an sich eine solche Aufcrstehungskraft haben, daß sie sich irgendwo immer wieder melden, als seien sie dem fortschreitenden menschlichen Geiste ein unentbchrliches Bedürfnis und eine nie versiegende Quelle. Neben eigener Forschung diente mir für einige Teile der 18. Band von Bettelheims »Gcisteshelden« als Quelle. Der Schutz fremder Autoren in Brasilien. Von Professor vr. Ernst R ö t h l i s b e r g e r - Bern. Sehr unklare Vorstellungen herrschen gegenwärtig über die internationalen Urhcberrechtsverhältnisse in Brasilien. Zu dieser Unklarheit haben allerdings die Brasilianer selber am mei- sten beigetragen. Am 17. Januar 1912 wurde nämlich ein »Ge setz betreffend den internationalen Urheberrechtsschutz« erlassen, das den Schutz des internen Hauptgefetzes von 1898 betr. Ur heberrecht auch für die im Ausland herausgegebenen wissenschaft lichen, literarischen und künstlerischen Werke ohne Rücksicht auf die Staatszugehörigkeit ihrer Autoren ausspricht; jedoch ist hier an die Bedingung geknüpft, daß dieselben solchen Nationen an gehören, die den internationalen urheberrechtlichen Vereinbarun gen beigetreten sind oder die mit Brasilien Verträge abgeschlossen haben, wodurch den brasilianischen Werken die Behandlung nach dem Grundsätze der Gegenseitigkeit gesichert ist. Die Gleichbe handlung solcher fremden Autoren mit den einheimischen wurde hierbei zugestanden, ohne daß die elfteren die in Brasilien vor- geschriebencn Förmlichkeiten zu erfüllen hätten, sondern es sollte die Erfüllung der Formalitäten, die im Lande der ersten Ver öffentlichung vorgeschrieben sind, genügen und die jeweilige kür zere Schutzdauer zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmungen des Gesetzes von 1912 waren den Art. 10—12 des neuen argentinischen Gesetzes vom 23. September 1910 <s. m. »Urheberrechtsgesetze und-Verträge in allen Ländern«, 3. Ausl., S. 5 und 19) entnommen, d. h. aus dem argentinischen Gesetze abgeschrieben. Als einzige Zutat war der Grundsatz der Nichtrückwirkbarkeit beigefllgt. Aber was für Argentinien einen Sinn hatte, da dieses Land der Konvention von Montevideo von 1889 beigetreten ist und durch die genannten Artikel den landesgesetzlichen Schutz auch den Mit verbandsländern, insbesondere auch Belgien, Frankreich, Italien und Spanien zuerkannte, das hatte keinen Sinn mehr mit Bezug auf Brasilien. Diese Republik besitzt nur einen einzigen ganz rudimentären Gegenseitigkeitsvertrag mit Portugal. Allerdings wurde von Brasilien auch der panamerikanische Vertrag von Buenos Aires vom 11. August 1910 ratifiziert <s. loo. eit. S. 416), aber dieser übrigens nur noch von einer kleinen Anzahl von amerikanischen Staaten <6) bisher ratifizierte Vertrag scheint keine wirkliche Lebenskraft zu besitzen. Man versuchte deshalb dem Gesetz von 1912 die ihm man gelnde praktische Unterlage zu geben, und so wurde es im Senat von Brasilien dazu benutzt, um eine Beitrittserklärung zur Ber ner Union zu unterstützen. Im Budget von 1913 war ein Artikel (Art. 25) eingesügt worden, der die brasilianische Regierung er mächtigte, diesen Beitritt zu vollziehen. Bei Anlaß der Dis kussion über diesen Artikel wurde nun zuerst die merkwürdige These verfochten, Brasilien schütze schon seit 1912 alle Werke aus Ländern, die irgend einem Unionsverband angehürten, und zwar ohne irgendwelche Gegenseitigkeit und — man höre und staune — ohne daß Brasilien selbst diesen Verbänden angehöre; es müsse sich also beeilen, in die Berner Union zu treten, um dort ähn liche Vorteile zu genießen, wie es solche schon gegenwärtig den Ländern dieser Union gewähre. Weder der Wortlaut des Ge setzes, noch die ganze Entstehungsgeschichte desselben ließen eine solche Generosität in der Behandlung der Großzahl der fremden Autoren, die derart ohne Gegenrccht in Brasilien vollen Schutz genießen würden, als beabsichtigt erscheinen, und »vioit ä'Lutsur«, das Organ des Berner Bureaus, warnte die Inter essenten in Europa ausdrücklich davor, auf Grund so vager Aus legungskünste in Brasilien einen Prozeß zugunsten eines frem- 641
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