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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1914
- Strukturtyp
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- 1914-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1914
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übergroßen Druck ausübte. Wurde das Dekret im ganzen auch ausgeführt, so war es doch im einzelnen nicht der Fall, und so konnten sich Presse und Buchhandel trotz alledem einer gewissenBe- wegungsfreiheit erfreuen. Das Allerschlimmstc waren die Aus- fiihrungsbestimmungen, die Zeit und Geld kosteten und deren Erfolg gar nicht im Verhältnis zu den großen Kosten stand, auch nicht für die Napoleonische Regierung. Die verlagsrechtliche Natur des Dekrets, das vom deutschen Buchhandelsrechle aus betrachtet eine ganz neue und fremdartige Bestimmung aufwies, sei noch erwähnt. Das Dekret ließ das Recht des Schriftstellers an seinem Werke erst erlöschen nach seinem und der Witwe Tod und einem 20jährigen Genuß des Verlagsrechts durch die Kinder. In Deutschland herrschte noch das alte Gewohnheitsrecht, nach dem ein Verlagsrecht so lange Geltung besaß, als es ausgeübt wurde. Das Königreich Sachsen trat in die Spuren dieser französischen Rechtsauffassung. Am 21. April 1810 forderte die sächsische Regierung von der Kom merzdeputation ein Gutachten darüber, ob das Dekret »Anwen dung auf die sächsischen Lande finden könne, und insonderheit inwiefern die in dem Regulative vom 18. Dezember 1773 fest gesetzte Dauer eines Bücherprivilegii auf 10 Jahre nach jener französischen Verordnung abzuändern fein dürfte«. Am 26. De zember I8Ö8 war in Preußen der Grundsatz der Gewerbefreiheit zum Durchbruch gekommen. »Die Wahrung und Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt kann nur durch die möglichste Gewerbe freiheit sowohl in Hinsicht der Erzeugung als des Vertriebs und Absatzes der Produkte geschehen.« Preußen waren die Rheinbund-Staaten gefolgt. Ein Er gebnis dieser Gewerbefreiheit war auch die Aufhebung des ewi gen Verlagsrechts. In Bayern wurde im Druckergewerbe mit den letzten Resten der früheren Gesetzgebung 1804 aufgeräumt, in Sachsen und Preußen 1810. Freilich war dies nicht nach dem Sinne sämt licher Buchhändler; namentlich die älteren fürchteten, daß nun die Sintflut einbrechen müsse, und die Buchdrucker Berlins stell ten, mit alleiniger Ausnahme von Decker, am 20. Januar 1809 das dringende Verlangen, »niemandem eher zu gestatten, eine neue Buchdruckerei in Berlin anzulegen, bis er Nachweisen könne, daß sämtliche jetzt vorhandene Pressen wieder in voller Tätigkeit seien«. Ihre Abweisung erfolgte mit der Begründung, daß sie durch eine solche Zusicherung ein Monopol erhalten würden, was aber »allemal ungerecht und verderblich fürs Publikum wirke«. Freilich zog man nicht überall die nötigen Folgerungen; man bemühte sich vielmehr in Deutschland vielfach, den »Buchhandel im Geiste des alten Gewerbeschutzes sorgsam einzuhegen«. In Österreich wurde am 18. März 1806 die neue »Ordnung für Buch händler und Antiquare« erlassen, die der Josephinischen Gewerbe freiheit ein gesetzliches Ende bereitete. Baden brachte am 15. Mai 1807 eine Verordnung, die ebenfalls die »berechtigten Buchhand lungen«, die »nur bei gehöriger Gründlichkeit und Ausbreitung des Betriebes dasjenige leisten können, was mit Recht der Staat von ihnen erwarte«, schützte. Auch in Preußen, das am 4. Ok tober 1801 das Konzessionenwesen eingeführt hatte, stellte das Gewerbe-Polizei-Edikt vom 7. September I8II den politisch ge färbten Begriff der Preßgewerbe her. An Preßfreiheit war nicht zu denken. Der Versuch, eine Zusammenfassung der gesamten deutschen Länder zum Schutz gegen Nachdruck zu erreichen, wurde vom Buchhandel unternommen, konnte aber gegen den in Öster reich organisierten Nachdruck nicht ankommen. Perthes' Pro- memoria sei hier erwähnt. »In Deutschland könnten Wissenschaf ten und Künste nicht getrieben, nicht gefördert werden, wenn nicht durch alle Provinzen, wo deutsch gesprochen wird, der Buchhandel von einem Punkte aus gehandhabt, wenn nicht von allen Pro vinzen aus gleichförmig wieder nach einem Punkt gestrebt würde. Deutschland hat keinen Mittelpunkt, keine Hauptstadt, keinen allge meinen Beschützer für Wissenschaft, Kunst und Literatur. Die Ge samtheit muß dies ersetzen. Der Buchhandel ist das Mittel der Einheit.... Es scheint, daß der kaiserlich französischen Behörde der Umstand nicht entgangen sey, daß Leipzigs Buchhandel nicht bloß Sachsen, sondern ganz Deutschland angehöre.« In einem für die Leipziger Deputation erstatteten Gutachten lJuli 1811) sah Kummer bereits einen bedeutenden Einfluß des napolconischen Bücherdekrets auf die Leipziger Messe, nicht nur in Erschwerung des Absatzes nach Frankreich unmittelbar, sondern auch in dem zu erwartenden Nachdruck deutschen Verlags jenseits des Rheins und des Zurückslutens dieser Nachdrucke nach Deutschland. Der Leipziger Buchhandel war recht heruntergekommen. »18 Handlungen waren in den letzten 8 Jahren untergegangen, 4 standen im Konkurs, der Zusammenbruch einer Menge anderer war in kurzer Zeit vorauszusehen, und diese warfen sich der Schleuderei in die Arme. Nicht besser sah es in Dresden und anderen Orten aus. Gerade die nicht Leipziger sächsischen Buch handlungen litten unter der Überschwemmung des Landes mit den Büchern der Leipziger Schleuderer, außerdem unter ihrer zu großen Zahl — die meisten konnten eigentlich nur Büchertrödler genannt werden.« Also auch hier wieder das Erbübel der Schleuderei, das von Leipzig ausging und auch die nicht Leipziger Handlungen zu erfassen drohte. Wunderbarerweife war die Zahl der Meßbe sucher eine verhältnismäßig große, im Jahre 1811 289, im Jahre 1812 278. Freilich standen Absatz, Zahlung usw. nicht auf glei cher Höhe, und nach Michaelis verkündigte die Meßrelation: »Der Handel mit Büchern rückt seinem Untergange näher.« Ende Ja nuar 1813 wurde bei Georg Decker »König Friedrich Wilhelms Aufruf zur freiwilligen Bewaffnung« hinter verschlossenen Türen gedruckt und von Breslau aus unter dem 3. Februar 1813 erlassen. Auch der Buchhandel folgte freudigen Herzens dem Aufruf. Georg Andreas Reimer zog als Landwehrmann ins Feld. Göschen sandte drei seiner Söhne in den Krieg; Eduard Anton-Görlitz trat in das Lützowsche Freicorps ein; Julius Campe gehörte zu der kleinen Schar, die Theodor Kömer die letzte Ruhestätte bet Wöbbelin bereitete. Auch Johann Georg Wilhelm Decker, Johann Heinrich Wilhelm Mauke, Ferdi nand Dümmler, Eduard Weber-Bonn und viele andere folgten den Fahnen, die zur Befreiung Deutschlands führen sollten. Am 2. Mai war die Schlacht bei Großgörschen geschlagen; am 5. Mai mußten in Leipzig alle »gegen Se. Majestät den Kaiser von Frankreich, und Se. Alliirten, sowie Wider deren System ge richteten Bücher« abgelicfert werden. Am 30. Mai war Davoust wieder in Hamburg eingezogen, das sich inzwischen gegen die Fran zosenherrschaft erhoben hatte. An der Spitze des Aufstandes hatte Friedrich Perthes gestanden; am Tage darauf wurde Per thes' Bllcherlager und Handlung versiegelt. Von dem am 24. Juli erlassenen Generalpardon waren nur 10 Männer ausgenommen; unter ihnen befand sich Perthes. Aus dem Brief einer deut schen Frau, Perthes' Gemahlin, seien die hochherzigen Worte abgedruckt, die sie an den geflüchteten Gatten richtete: »Dank dir von Herzensgrund, daß dein Name unter den 10 Feinden des Gewaltigen steht; dies soll uns eine Ehre und Freude sein, so lange wir leben!« Damit schließt das 1. Kapitel, das gewissermaßen den Auf takt des ganzen Dramas bildet, das sich vor unseren Augen ent rollen soll, und das ich deshalb etwas ausführlicher behandelt habe, als mir dies bei den späteren Kapiteln möglich sein wird. Es folgt nunmehr das 2. Kapitel: »Der Buchhandel im Kampfe um Rechtsschutz und Preßfreiheit.« Deutschland war vorläufig frei, und das Reich des deutschen Buchhandels konnte wieder daran denken, die nötigen Reformen einzuführen, die für seine Freiheit und Sicherheit Gewähr leisten sollten. Dies und die nächsten Kapitel sollen den Inhalt eines zweiten Artikels bilden. Fuchsbergers Entscheidungen. Kartothek - Aus gabe. Band VI, Urheberrecht, Patentrecht usw. Heraus gegeben von Regierungsrat Neuberg. v. U. 6. sl. k. 24 633,34 i. Gm., Verlag von Emil Roth, Gießen. Ein eigenartiges und begrüßenswertes Unternehmen liegt t» dieser Kartothekausgabe von Fnchsbergers Entscheidungen vor. Die kartcnmlißige Anlage gestattet das Material immer auf dem lausenden z» halten, und zwar in seiner von vornherein bestehenden 551
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