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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.04.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-04-14
- Erscheinungsdatum
- 14.04.1914
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- Deutsch
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ReLütUvneller TcU. .4? 84, 14. April 1914. Die 5. Konferenz für christliche Kinderpflege wird vom 4. bis 6. Mai in L a h r - N o n n e n w e i l e r (Baden) tagen. 35 Klein- tinderlehrerinncnseininare und Mutterhäuser für Kiuderschwestern sind in dieser Konferenz zusammengeschlossen, die 3200 christliche Kleinkinder lehrerinnen und Kinderschwestern vertreten. Vorsitzender der Konfe renz ist Pastor Alberts, Vorsteher des Cäcilienstiftes in Halberstadt. Eine Bcgntachtungsstelle für Technik und chemische Technologie in Hamburg. — Eine deutsche Bcgntachtungsstelle für Technik und che mische Technologie ist in Hamburg gegründet worden. Die deutsche 'Begntachtnngsstelle hat gleich die Schaffung eines großen technischen Zentral-Archivs in die Wege geleitet, das die Kataloge der verschie densten Jndustriefirmen, ferner Planzeichnungen, Kostenanschläge für Projekte usw., enthalten wird und den Interessenten zur kostenlosen Benutzung zur Verfügung steht. Die definitive Eröffnung soll am 1. Oktober dieses Jahres erfolgen. Das Deutsche Museum für Kunst in Handel und Gewerbe aus der Bugra. — In der Internationalen Sonderausstellung »Der Kauf- ! mann« auf der Leipziger Buchgewerbeausstellung wird das Deutsche ^ Museum für Kunst in Handel und Gewerbe, Hagen i. W., eine Reklame- ! Ausstellung veranstalten. Die Ausstellung wird die künstlerische Seite des Neklamewesens betonen und eine auserlesene Sammlung von musterhaft ausgeführten kaufmännischen Drucksachen: Plakaten, Brief bogen, Siegelmarken, Prospekten, Katalogen, Packungen usw. vor führen. Die größten deutschen Neklamekünstler wie Behrens, Bern hard, Ehmcke, Hohlwein, Klinger u. a. m., sind dort mit ihren besten Arbeiten vertreten. Die Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalien händler zu Leipzig findet laut Beschlusses ^der vorjährigen Hauptver sammlung bereits am 8. Mai, also am Freitag vor Kantate, in der Internationalen Ausstellung für Buchgewerbe und Graphik (Bugra) zu Leipzig statt. Ungenügende Feststellung des Tatbestandes der Verbreitung un züchtiger Schriften. (Nachdruck verboten.) — Das Landgericht Köln hat am 0. Oktober v. I. den Expedienten der Buchhandlung der Rhei nischen Zeitung, P. D., wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften zu einer Geldstrafe von 20 verurteilt. Der Angeklagte ist der allei nige verantwortliche Leiter der genannten Buchhandlung. Im Schau fenster derselben war eine Schrift ausgelegt, die den Titel führte: »Kindersegen und Arbeiterklasse oder wie schütze ich mich gegen allzu starken Familienzuwachs, von einem Praktiker; nur für Erwachsene«. Erschienen ist diese Schrift in einem Jenenser Verlage. Durch die Ausstellung des Buches im Schaufenster war es jedermann ermöglicht, von der Schrift Kenntnis zu nehmen. Das Urteil beschäftigte sich eingehend mit dem Inhalte der Schrift, die sämtliche bekannten Vor- beugungsmittcl aufzählt und bespricht. Es mag sein, so heißt es im Urteil, daß das Buch nicht in der Absicht geschrieben ist, als Anreiz für die Geschlcchtslust zu dienen, sondern daß sie nur als Reklame ^ für einen am Schlüsse angepriesenen Spül-Apparat" gedacht ist, indessen ^ ist der Erfolg ihrer Verbreitung von dieser Absicht unabhängig. Die! Schrift kam wahllos in die Hände verheirateter und unverheirateter! Personen, wenn sie nur nicht einen allzu uuerwachsenen Eindruck! machten. Die Schrift war also geeignet, den unehelichen Geschlechts verkehr zu unterstützen. Das allein schon macht das Buch zu einem ^ unzüchtigen. Bei dein billigen Preise von 30 konnte das Buch auch von solchen Personen gekauft werden, die weder eine praktische, noch eine theoretische Belehrung darin suchten, sondern durch die Lektüre ihre geschlechtliche Lust reizen wollten. Der Angeklagte hat das Buch selbst gelesen, wie er zugibt, er muß also dessen Charakter gekannt haben. Trotzdem hat er das Buch in seiner Buchhandlung ausge stellt, feilgehalteu und verkauft. In seiner Revision bestritt der An geklagte, sich strafbar gemacht zu haben. Die Schrift habe lediglich einen belehrenden Inhalt, und das Gericht habe deren objektive Un züchtigkeit in keiner Weise festgestcllt. In der Verhandlung vor dem Reichsgericht am 3. April erklärte der Neichsanwalt das Rechtsmittel für begründet. In der Tat habe das Landgericht den Begriff der Unzüchtigkeit verkannt. Es sei lediglich darauf angekommen, festzu stellen, daß die Schrift das im Volke herrschende Scham- und Sitt lichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletze. Das Gericht habe aber eine solche Feststellung nicht getroffen, also den objektiven Tat bestand des 8 184, 1 nicht festgestellt, sondern lediglich den subjektiven. Diesen Erwägungen schloß sich das Reichsgericht an und hob das Urteil auf unter Zuriickverweisung der Sache an die Vorinstanz. (5 v 1119/13.) I.. Eittigungsamt betr. unlauteren Wettbewerb. — Nuumehr Hai auch die Handelskammer Stuttgart ein Einigungsamt und' Schiedsgericht in Sachen des unlauteren Wettbewerbs errichtet, das am 1. April in Wirksamkeit getreten ist. Die Satzungen entsprechen in ihren wesentlichen Punkten denen der bereits bestehenden, ins besondere des Einigungsamts der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin. Mit der Inanspruchnahme des Einigungsamts verzichten die beteiligten Parteien bis zum Abschluß der Einigungsverhandluugen auf das Recht der Klageerhebung bei den ordentlichen Gerichten. Das Amt besteht jeweils aus fünf Mitgliedern, und zwar einem Vor sitzenden und vier im Ehrenamt tätigen Beisitzern. Vorsitzender ist der Syndikus der Kammer und bei dessen Verhinderung sein amt licher Stellvertreter. In besonders dringenden Füllen, insbesondere Neklameausschreitungen gegenüber, kann ein beschleunigtes Verfahren insofern eintreten, als der Vorsitzende des Einigungsamts auch ohne ausdrückliche Anrufung des Einigungsamts ermächtigt ist, durch ge eignete Vorstellungen auf Unterlassung beanstandeter unzulässiger ge schäftlicher Maßnahmen hinzuwirken. Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind mündlich und nichtöffentlich. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann das Einigungsamt einen Schiedsspruch erlassen, sofern beide Parteien eine entsprechende schriftliche Erklärung unter zeichnet haben. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmen mehrheit in Abwesenheit der Parteien. Der Schiedsspruch ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu erlassen. Wird auf eine Geld buße erkannt, so ist deren Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken in das freie Ermessen der Handelskammer gestellt. Besondere Gebühren werden für das Verfahren vor dem Eiuiguugsamt und Schiedsgericht nicht erhoben. Um jedoch einer mißbräuchlichen Anrufung, insbe sondere zur Austragung kleinlicher Konkurrenzstreitigkciten und Schi kanen vorzubeugen, sind bei jeder Anrufung 10 Mark zu Hinterleger!. Im übrigen sind nur die Auslagen des Verfahrens zu erstatten, über deren Verteilung das Amt nach Ermessen entscheidet. Verbotene Druckschriften. — Für Herrenabende. Humori stische Vorträge für geschlossene Herrengesellschaften, herausgeg. von Josef Cerny pp. Berlin 8^., Verlag von Neufeld L Henius. Kgl. Amtsgericht Berlin-Mitte Abt. 127. Beschlagnahme. 38 I. 49/14. (Deutsches Fahndungsblatt Stück 4583 vom 9. April 1914.) PerssnMsHnihtW. Jubiläum. — Herr Friedrich Steudel, Mitinhaber der Kramcr'schcn Sortiments-Buchhandlung und von G. Kramer Verlag in Hamburg, feierte Ostern sein OOjähriges Berufsjubiläum. Der Jubilar trat Ostern 1854 bei G. W. Niemeyer in Hamburg in die Lehre, war 2 Jahre bei August Lax in Hildesheim als Gehilfe sowie 3 Jahre bei seinem Vater in Stade als Geschäftsführer tätig und gründete 1862 in Stade unter der Firma Friedrich Stendel junior sein eigenes Geschäft. Am 11. Mai 1890 kaufte er in Gemeinschaft mit Franz Hartkopf die Kramer'sche Sortiments-Buchhandlung, 1896 die Firma G. Kramer Verlag, Expedition der Fidelitas, Verlags- Bureau (Aug. Prinz), in welchen Geschäften er trotz seiner 76 Jahre ^ noch heute voller Rüstigkeit tätig ist. Gestorben: am 6. April der Senior des englischen Verlagsbnchhandels, Ed ward Marston, im 90. Lebensjahre zu Coombe Leigh, The Downs, Wimbledon. Als langjähriger Seniorchef der Firma Sampson Low, Marston ^ Co. und Herausgeber der wohlbekannten englischen buchhändlcrischen Wochenschrift »Hie kubllZkers' Cireular« hat er im englischen Buch handel eine hervorragende Stellung eingenommen und sich durch die Mitbegrünöung der in seinem Verlage erschienenen maßgebenden eng lischen Bibliographie, des »LnZUsk CatalvAue ok kook8«, besondere Verdienste erworben. Edward Marston ist schriftstellerisch wiederholt hervorgctreten und hat sich als »Itie Amateur ^n§1er« in England einen besonderen Namen geschaffen; seine buchhändlerischen Erfah rungen und Bekenntnisse legte er in dem 1904 erschienenen Werke »Hlter ^Vork« nieder, über das wir im Börsenblatt 1904, Nr. 254 eingehend berichtet haben. Seine Haupttätigkeit fiel in das goldene Zeitalter des englischen Verlagsbuchhaudels, und er hatte die Genugtuung, die Stanley'schen Neisewcrke usw. in seinem Verlage erscheinen zu sehen. Bis in sein hohes Alter hinein bewahrte er sich jugendliche Frische, und sein vornehm-einfaches Wesen wird allen, die ihn persönlich gekannt haben, unvergeßlich bleiben. Seinem Sohne und Nachfolger Robert Bright Marston, dem jetzigen Herausgeber des »pudliskerZ' Cireular«, sprechen wir zu seinem schweren Verluste unsere aufrichtige Anteilnahme aus. Bruno Conrad. 528
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