Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1876
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18760131
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187601315
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18760131
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1876
- Monat1876-01
- Tag1876-01-31
- Monat1876-01
- Jahr1876
-
349
-
350
-
351
-
352
-
353
-
354
-
355
-
356
-
357
-
358
-
359
-
360
-
361
-
362
-
363
-
364
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
354 Amtlicher Theil. 24, 31. Januar. plare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. Ebenso solle» die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vor handenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse u. s. w. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen. Auch dürfen die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden. Die Regierungen der Staaten des Deutschen Reichs werden ein Jnventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich ausstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Nach Ablaus der für die Legalisirung angegebenen Frist unter liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen der be- zcichneten Werke, aus Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruction über das bei der Ausstellung des Jnventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Reichskanzler-Amt erlassen. 8- IS- Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht mehr zulässig. Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von den Regierungen einzelner deutscher Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will. Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang der jenigen Staaten geltend gemacht werden, von welchen derselbe er- thcilt worden ist. Die Berufung ans den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder aus oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann oder bisher nicht geschehen ist, muß das Pri vilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Ein tragsrolle angemeldet werden. Das Kuratorium der Eintragsrolle hat das Privilegium öffentlich bekannt zu machen. 8- 20. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung aus alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Jnlandc oder Ans lande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verle gern erscheinen, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegen wärtigen Gesetzes. 8- 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen Reich gehört, genießen den Schutz dieses Ge setzes unter der Voraussetzung, daß das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs erschienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; jedoch dauert der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. Dasselbe gilt von nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar nicht im Deutschen Reich, wohl aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete staatsangehörig sind. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den S. Januar 1876. (I-. 8.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Kaiserlich Deutsches Gesetz, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte ! Nachbildung. Vom 10. Januar 1876. i Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen re. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgti 8. i. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Ver fertiger der photographischen Aufnahme ausschließlich zu. Aus Photographien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck und Nachbildung noch geschützt sind, findet das gegen wärtige Gesetz keine Anwendung. 8- 2. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes. 8. 3. Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten (88- 1. und 7.) hergestellt wird, ist verboten. 8- 4. Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an eineni Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manu fakturen befindet, ist als eine verbotene nicht anzusehen. 8. 5. Jede rechtmäßige photographische oder sonstige mechanische Ab bildung der Originalaufnahme muß aus der Abbildung selbst oder auf dem Karton n) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Originalaufnahme oder des Verlegers, und b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, o) das Kalenderjahr, in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschienen ist, enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht statt findet. 8-6. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Verfertiger des photographischen Werkes fünf Jahre ge währt. Diese Frist wird vom Ablause desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalausnahme zuerst erschienen sind. Wenn solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünf jährige Frist von deni Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab ge rechnet, in welchem das Negativ der photographischen Aufnahme entstanden ist. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen er scheinen, findet der8.14.des Gesetzes vom II.Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., Anwendung. 8. 7. Das im Z. 1. bezeichnete Recht des Verfertigers eines photo graphischen Werkes geht auf dessen Erben über. Auch kann dieses Recht von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder theilweise durch Vertrag oder durch Vcrsügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Bei photographischen Bildnissen (Portraits) geht das Recht auch ohne Vertrag von selbst aus den Besteller über.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht