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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1876
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1876-01-31
- Erscheinungsdatum
- 31.01.1876
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- Deutsch
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24, 31. Januar. Amtlicher Theil. 353 selbe ohne die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, den Namen oder das Monogramm des Ur hebers des Werkes in irgend einer Weise ans der Einzelcopie anzubringen; widrigenfalls eine Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark verwirkt ist; 2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst, oder umgekehrt; 3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche aus oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befin den. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen; 4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bilden den Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache erscheint, und die Abbildungen nur zur Er läuterung des Textes dienen. Jedoch muß der Urheber des OriginalsoderdiebenutzteQuclleangcgebenwerden, widrigen falls die Strafbestimmung im Z. 24. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re., Platz greift. 8- 7. Wer ein von einem Anderen herrührcndes Werk der bilden den Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Knnstverfahrens nachbildet, hat in Beziehung aus das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers (8. 1.), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist. tz. 8. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigenthnm am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Uebertragung des Nachbildungsrechts fortan nicht enthalten; bei Portraits und Portraitbüsten geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über. Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger herauszugeben. 8. Dauer des Urheberrechts. 8. S. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird sllr die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gewährt. Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Ur hebers auf dem Werke vollständig genannt oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist. Werke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, werden dreißig Jahre lang, von der Ver öffentlichung an, gegen Nachbildung geschützt. Wird innerhalb dieser dreißig Jahre der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder feinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (Z. 38. des Gesetzes vom 11. Juni 1870, be treffend das Urheberrecht an Schriftwerken re.) angemeldet, so wird dadurch dem Werke die im Absatz 1. bestimmte längere Dauer des Schutzes erworben. 8- 40. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen er scheinen, wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer jeden Abtheilung an berechnet. Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Ausgabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind, beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Abtheilung. Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher erschienenen Bände, Abtheilungen re. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu be handeln. 8. 41. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden dreißig Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung geschützt. 8. 42. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern re. erschienen sind, darf der Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben ausgenommen sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet, anderweitig ab- drucken. 8. 43. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todes jahr des Verfassers, beziehungsweise das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des ersten Erscheinens des Werkes nicht ein gerechnet. 8- 44. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste ge stattet, daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nachbildungen an Werken der Industrie re. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. 8- 45. Ein Heimsallsrecht des Fiscus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigterPersonen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. 6. Sicherstellung des Urheberrechts. 8-46. Die Bestimmungen in den Kß. 18 — 42. des Gesetzes vom II. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken re., finden auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende Anwendung. Die Sachverständigen-Vereine, welchenach Maßgabe destz.31. des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden Künste abzugeben haben, sollen aus Künstler» ver schiedener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, Kunstgewerbtreibenden und aus anderen Kunstverständigen bestehen. O. Allgemeine Bestimmungen. 8- 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem I.Juli 1876 in Kraft. Alle früheren in den einzelnen Staaten des DeutschenReichs gelten den Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste treten von demselben Tage ab außer Wirk samkeit. 8- 48. Das gegenwärtige Gesetz findet auch auf alle vor dem Inkraft treten desselben erschienenen Werke der bildenden Künste Anwen dung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebun gen keinen Schutz gegen Nachbildung genossen haben. Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exem-
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