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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-31
- Erscheinungsdatum
- 31.03.1914
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- Deutsch
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Nr. 74. MM . // 4! Deutschen Reiche zahlen für sedes Exemplar 3V Mark bez. ZZ des Dörsenversins die viergespaltene Petitzeile ode^deren 3:36 Mark jährlich. Nach dem «usland erfolgt Llsferuag N Raum 15-pf^'/«6.13.50 M..'/^ 6.26 M.. >/. 6.50 M.; für Nicht- u; über Leipzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in N Mitglieder 40 -Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 M. — Beilagen werden N Leipzig, Dienstag den 3i. März 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Aus dem italienischen Buchhandel. 11. <1 stehe Nr. 4L.) Bewegung gegen ausländische ReisesLhrer. — Einsorderung von Pflicht exemplaren von ausländischen, in Italien vertriebenen Verlagswerke». Wethnachtsnovitäten, Jugendschristen - Ausstellung. — Aus dem Zettelpaket. Im Schoße des Nationalvereins für den Fremdenverkehr in Italien, der seinen Sitz in Rom hat, wurden wiederholt Kla gen laut, daß gewisse ausländische Italien-Reise führer das Land verleumdeten. Sie gründeten sich zwar auf keine speziellen Tatsachen, sondern waren allgemeinen Charakters. Prüft man die Sache näher, so findet man erstens, daß derartige Klagen nicht zum erstenmal auf getaucht und immer bald wieder verstummt sind, und zwei tens, daß nicht geleugnet werden darf, daß schon mancher unberufene Reise-Schriftsteller seine persönlichen Ansichten und Erfahrungen unter dem Einfluß des ersten Eindrucks in einer Weise zu Papier gebracht hat, die fast einer vorsätz lichen Verleumdung nahekommen dürfte. Unternimmt man eine Reise nach Italien, so ist ein Führer unerläßlich, und die Wahl fällt fast immer auf den weltbekannten Baedeker. Sind nun in ihm irgendwo Verleumdungen gegen Italien enthalten? Ich muß diese Frage entschieden verneinen. Baedeker enthält nur hier und da Warnungen, die don Ver leumdungen wesentlich verschieden sind. Wenn Baedeker z. B. sagt, man solle in Italien auf die Münzen achten, so ist diese Warnung für den Fremden vollauf berechtigt und beherzigenswert, da gerade in Italien eine Menge von Silbermünzen im Umlauf ist, die teils außer Kurs sind, teils, weil abgenutzt, von den öffentlichen Kassen — folglich auch vom Publikum — nicht angenommen und als ungesetzlicherweise kursierende Münzen angesehen werden. Das Finanzministerium hat gut bestimmen, daß abgenutzte Münzen nicht mehr angenom men werden. Kaum ist ein solcher Erlaß in der amtlichen Zei tung erschienen, so sucht ein jeder die beanstandeten Münzen los zu werden. Und wenn das nicht gleich gelingt, so nimmt man den Fremden zu Hilfe, dem man mit mehr Glück die wertlose Münze aufhängen kann. Wenn sie dann der Fremde bei Bezahlungen nicht verwenden kann, so gibt er sie als Trinkgeld, die Münze bleibt also im Lande — und der Rundlauf fängt von neuem an. Hat sich Baedeker nun durch Erwähnung dieser Tatsachen einer Verleumdung schuldig gemacht oder hat er recht, eine objektive Warnung in dieser Beziehung in seinen Reiseführer aufzu- nchmen? Ferner warnt Baedeker vor Mitnahme von Wertgegen ständen in Reisetaschen und -koffern. Er hat recht, denn Wertgegenstände muß man auf der Reise, wenn man sie nicht überhaupt besser zu Hause läßt, stets bei sich führen. Und dies nicht etwa nur in Italien, sondern auch auf den Eisenbahnen der ganzen Welt, will man vor Verlusten bewahrt bleiben. Baedeker sagt ferner: Seid immer mit Kleingeld versorgt, um Bettler schnell los zu werden. Durch einen solchen Rat be kundet er zwar ein warm empfindendes Herz, aber in diesem Falle zeitigt seine wohlgemeinte Mahnung leider nur üble Folgen. Wenn jeder Fremde sich der Straßenbettler durch Schenkung — wenn auch nur einer 2 emi.-Münze — erwehrt, so unterstützt er dadurch das Bettelwesen, das sich, wie ein geübtes Auge bemerken kann, gerade wegen der Erfolge, vorzugsweise an den Fremden heranmacht. Erhält der, sagen wir, Berufsbettler gar nichts, so wird er nach und nach auch den Fremden in Ruhe lassen. Meiner Ansicht nach kommt der Rat Baedekers in dieser Hinsicht auf eine an falscher Stelle geübte Barmherzigkeit hinaus. Man soll aber nicht meinen, daß gerade nur in Italien das Bettelvolk lästig sei. Bettler, und auch Bettler von Beruf, fin det man überall. Zudem ist es eine bekannte Tatsache, daß im Frühjahr große Scharen von sogenannten »armen Reisenden« aus aller Herren Ländern gerade nach Italien ziehen und mancher davon hierzulande auch sein Glück gefunden hat. Es ist aller dings wahr, daß die Behörden zur Steuerung des Bettelwesens nicht genügende Mittel anwenden. Es sollte ihm aber auch sei tens der Fremden kein Vorschub geleistet werden. Über Italien gibt es auch noch andere Reiseführer: Meyer, Geuter, Grieben usw., die ich ihrem Inhalt nach nicht kenne, die aber vom reisenden Publikum als gut bezeichnet werden. Wenn nun irgendeiner dieser Führer zu der erwähnten Klage Anlaß gegeben haben sollte, was ich noch stark bezweifle, so weise ich dar aus hin, daß Derartiges auch vielleicht aus der unvollständi gen Kenntnis unserer Sprache herrühren kann. Ein Mißverständ nis für den der Landessprache unkundigen Reisenden kann oft merkwürdige Folgen haben, ehe es seine Aufklärung findet. Und da gerade von der Landessprache die Rede ist, so möchte ich allen Reiseführer-Verlegern empfehlen, das deutsche Publikum auf die Notwendigkeit aufmerksam zu machen, eine Reise nach Italien nur mit genügenden Vorkenntnissen des Italienischen unternehmen zu wollen. Dadurch können manche Unannehmlich, keilen mit den Reisegefährten oder mit dem Eisenbahnpersonal vermieden werden, denn wenn man die Sprache einigermaßen be herrscht, so kann man sich leichter in allen Angelegenheiten ver ständigen. Wie in Deutschland z. B. kein Zugführer italienisch spricht, so kann in Italien das Zugpersonal auch nicht Deutsch. Wenn aber der Reisende etwas Italienisch kann, so ist dadurch immer eine leichtere Verständigung möglich. Mit Hilfe eines besonderen Gesetzes bereichern sich unsere Landes-Bibliotheken in Rom und Florenz auf Kosten der Ver leger, resp. der Herausgeber von Werken aller Art. Ich meine damit die Tatsache, daß »jeder Buchdrucker resp. jeder Verleger verpflichtet ist, noch bevor er seine Druckerzeugnisse in den Han del bringt, bzw. vor Ablieferung derselben an seine Auftraggeber, drei Pflichtexemplare an die kgl. Staatsanwaltschaft des Kreis- oder Bezirksgerichts, in dessen Sprengel sich die Druckerei befindet, einzureichen«. Wenn man ein solches Gesetz vom Standpunkt der allgemei- nen Volksbildung aus betrachtet, so kann man es nur billigen, da die Landesbibliotheken dadurch ihren Bücherbestand zugunsten eines minderbemittelten Publikums erhöhen, das die Schätze zur Ergänzung gewisser Vorkenntnisse, zur Vervollständi gung seiner Bildung, zur Verfolgung des wissenschaftlichen Fort schritts benötigt. Aber vom Standpunkt der Verleger ist cs Wohl eine I e x, aber eine sehr ckuraIex. Ein Beispiel: Wenn der Flo- 489
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