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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1914
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- Deutsch
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67, 23. Mürz 1914. Redaktioneller Teil. Typen maßgebend, nnd wenn man nun aus dem glänzenden Drucker register feststellt, das; die Identifizierung nur für 48 Einblattdrucke nicht gelungen ist, so ist das ein ganz hervorragendes Resultat, das be weist, auf welcher hohen Stufe unsere Jnkunabelforschung jetzt steht. Das; dies Register die Kenntnis von der Tätigkeit einzelner Drucker der Zahl ihrer Erzeugnisse nach bedeutend erweitert, sei nur nebenbei erwähnt. Materiell fällt das nicht sehr ins Gewicht, weil es sich dabei doch nur um Gelegenheitsarbeiten des geringsten Umfangs handelt. Für die Kenntnis der Druckerpraxis ist es wohl nicht unwichtig zn erfahren, daß sich der gleiche Text ab und zu mehrfach (doppelt, drei-, sechs-, achtfach) auf demselben Blatte findet, das natürlich bestimmt war, zerschnitten zu werden, aber nicht zerschnitten worden ist. Dabei läßt sich öfters ebenso vielfach verschiedener Satz feststellen, wenn cs sich auch nur um Unterschiede in den Abbreviaturen oder um Druckfehler handelt. Aber gibt das nicht zu denken, wenn man sich er innert, daß auch jeder der beiden Gutenbcrgschen Ablaßbriefe von 1454—55 in einer Anzahl gering von einander abweichender Varianten existiert? Bis jetzt ist dieser Umstand wohl immer anders erklärt worden. Den Beschluß macht ein ausführliches Sachregister, das neben der Zusammenfassung nach Materien, die es bietet, auch die Auffindung be stimmter Drucke erleichtert, die ja meistenteils keine Titel haben und somit vielfach unter fingierter Überschrift in das Verzeichnis selbst ein gereiht werden mußten. Die Hinweise unter »Buchhandel« und »Bü cheranzeigen« hätten darin wohl eine kleine Erweiterung vertragen, und die Nummern 355, 555, 704, 795, 1030, 1180 und 1456 wären noch zu nennen gewesen. In der Hauptsache handelt cs sich dabei um Vor lesungsanzeigen Leipziger Professoren, in denen am Schluß jeweilig der den Lektionen zugrunde liegende gedruckte Text und ein Leipziger Buchhändler empfohlen wird, der ihn liefert. Berlin-Wilmersdorf. Philipp Rath. Kleine Mitteilungen. Der Verein für Landeskunde von Nicder-Lsterreich, der sich um die wissenschaftliche Erforschung dieses Kronlandes mannigfache Ver diensteerworben hat,feiert in den nächsten Tagen in Wiendas Jubiläum seines fünfzigjährigen Bestehens. An den aus diesem Anlaß am 25. März früh abgehaltenen Gottesdienst wird sich ein Vortrag Pro fessor Max Springers über »Die großen Organisten des 17. und 18.Jahr hunderts« schließen. Mittags folgt ein zwangloses gemeinsames Essen im Stiftskeller. AmSonntag, den 29.März, wirddieJubiläumsfeicrfort gesetzt. Vormittags um 10 Uhr findet unter dem Vorsitze Sr. Exzellenz des Vereinspräsidcnten Grafen Colloredo - Mannsfeld eine Fest versammlung im großen Landtagssitzungssaale (Herrengasse Nr. 13) statt, bei der Hofrat Universitätsprofessor vr. Oswald Redlich den Festvortrag über »Das Werden des Landes Nieder-Osterreich« halten wird. Für abends 7^ Uhr ist ein Empfang im Rathaus angesetzt. Verband Thüringischer Industrieller. — Die diesjährige ordent liche Hauptversammlung des Verbandes Thüringischer Industrieller findet am Sonnabend, den 16., und Sonntag, den 17. Mai, statt. Als Ort der Tagung ist Erfurt gewählt worden. Die Fachpresse nnd das berechtigte Interesse im Sinne des 8 324 Abs. 2 des BGB. Entscheidung des Reichsgerichts. (Nachdruck ver boten.) — Im Gegensatz zu den Tageszeitungen hat das Reichsgericht der Fachpresse wiederholt den Schutz des berechtigten Interesses fiir eine nicht einwandfreie, abfällige Kritik oder für die in gutem Glauben geschehenen Behauptungen tatsächlicher Art zugestanden. Dieser prin zipielle Standpunkt ist für den Verleger fachliterarischer Werke auch dann von Bedeutung, wenn der Produzent des in einem Buche ab fällig kritisierten Erzeugnisses dem Verleger für den Fall der Wciter- verbreitung des Buches mit Schadensersatzansprüchen droht und der Verleger daraufhin die vertragsmäßige (dem Autor zugesagtc) Weiter verbreitung des Werkes unterläßt. Der Autor kann in solchen Fällen vom Verleger die Weiterverbreitung erzwingen, wenn der Verleger nicht nachweist, daß den Behauptungen (wenn überhaupt Behaup tungen tatsächlicher Art vorliegen) nicht der Schutz des 8 824 Absatz 2 des BGB. zuzubilligen ist und daß der Autor die unwahren Behaup tungen fahrlässig ausgestellt hat. Mit einem interessanten Rechtsstreit, dessen Tatbestand die erwähnte Rechtsmateric berührt, hatte sich jetzt das Reichsgericht zu beschäftigen. Der Ingenieur de Grahl in Zehlen dorf, der als Autorität auf dem Gebiete der Feuerungs- und Heizungs anlagen gilt und seit vielen Jahren gerichtlicher Sachverständiger ist, hat im Februar 1911 mit dem Verlage Martin Olöenbourg in Berlin einen Verlagsvertrag abgeschlossen, demzufolge er sein Werk »Wirt schaftlichkeit der Zentralheizung« in den Verlag der Firma Oldcnbourg gegeben hat, die jedoch Ende September 1911 den Vertrieb des Werkes einstellte. Zu diesem Verhallen wurde die Firma Oldcnbourg durch eine Drohung des Eisenwerks W. veranlaßt, dessen »Napidkessel« in dem Werke des de G. ungünstig beurteilt worden waren. Das Eisenwerk hatte die Behauptung ausgestellt, daß die Leistungen ihrer Napidkessel auf Grund ungenauer Untersuchungen vom Autor fahrlässig um 65 Prozent zu niedrig angegeben worden seien, und daß ihm dadurch ein großer Schaden erwachse, für den es vom Verlage Oldcnbourg im Falle der Weiterverbreitung des Buches Ersatz verlangen werde. Nunmehr hat der Autor de Grahl Klage gegen die Verlagsfirma Oldcnbourg erhoben und ordnungsmäßigen Vertrieb des Buches im Sinne des Verlags vertrages verlangt. Der beklagten Verlagsfirma ist die Gesellschaft des Eisenwerkes als Nebenintervcnientin im Rechtsstreit beigetreten. Landgericht und Kammergericht zu Berlin (Bl. 1913, Nr. 258) haben die Beklagte nach dem Anträge der Klage verurteilt, indem sie an der Hand von Sachverständigengutachten für erwiesen halten, daß die Untersuchungen des Werkes richtig, ans keinen Fall aber in fahrlässiger Weise falsch gemacht sind und bei etwaigen Ansprüchen des Eisenwerkes dem Verlage wie dem Autor auch der Schutz des 8 824 Absatz 2 des BGB. zuzu billigen gewesen wäre, das; mithin Ansprüche gegen die Beklagte seitens des Eisenwerkes nicht erhoben werden konnten, und deshalb der Autor das Recht hat, die Weiterverbreitung des Werkes zu verlangen. Von den Entscheidungsgründen interessieren folgende Ausführungen: Das Werk des Klägers stellt sich sowohl der äußeren Erscheinung als auch seinem Inhalte nach als wissenschaftliche Arbeit dar; das Buch, von dem die Nebenintervenientin der Beklagten behauptet, daß es die Strebekessel der Konkurrenz empfehle, ist eine rein literarische Arbeit, es ist bestrebt, der Aufklärung auf technischem Gebiete zu dienen. Der Fachmann und der Hauseigentümer sollen zur selbständigen Beurteilung und richtigen Auswahl augeregt werden; der Verfasser stellt sich eine große und verdienstvolle Aufgabe, überall sucht er die Wahrheit auf Grund sachlicher Erörterungen zu ergründen. Auch Form und Ausdruck des Werkes überschreiten nicht die Grenz'en an ständiger literarischer Kritik. Die Nebcnintervenicntin macht geltend, es liege ein Kunstfehler in der Beurteilung der Wärmeeinheiten vor. Sie behauptet aber selbst nicht, daß die Beklagte die Unrichtigkeit der Ausführungen des Buches gekannt habe. Das genügt, um festzustellen, das; die behaupteten Unrichtigkeiten der Beklagten unbekannt gewesen sind. Unter solchen Voraussetzungen kann eine Schadenshaftung nicht in Frage kommen, da die Beklagte nicht nach Absatz 1 des 8 824 des BGB. zu belangen und auch durch den Absatz 2 dieser Gesetzesstelle geschützt ist. Wollte man jeder literarischen Arbeit das Recht der freien Kritik nehmen, so würde jeder Fortschritt gehemmt werden; namentlich Technik und Volkswirtschaft sind auf die freie Kritik des Wortes ange wiesen. Das Reichsgericht hat dieses Urteil bestätigt und die von der Nebenintervenientin eingelegte Revision mit folgenden Ausführungen zurückgewiesen: Bei genauer Prüfung des Werkes muß man zu dem Ergebnis gelangen, das; keine historischen Tatsachen behauptet, sondern lediglich wissenschaftliche Urteile abgegeben sind. Mit gar keinem Ge danken ist anzunehmen, daß die Kritik sich außerhalb der Grenzen der Zulässigkeit bewege. Was hier beanstandet wird und was die Neben intervcnientin dem Kläger zum Vorwurfe macht, das sind Resultate von angestelltcn Untersuchungen und nicht Behauptungen im Nahmen des 8 824 des BGB., wie sie als Grundlage einer Unterlassungsklage hätten dienen können. Es liegt nichts vor, als wissenschaftliche Schluß folgerungen, die vielleicht in ihrem Resultat tatsächlich werden, zur Unterlassungsklage aber keinen Anlaß geben können. (Aktenzeichen: I. 242/13. — Urteil vom 14. März 1914.) X. kl. — I.. Ein Fcrienkursus in den Berliner Mnseen. — Ein archäologischer Ferienkursus für Lehrer an höheren Schulen findet zu Ostern in den Berliner Museen statt. Er dauert vom 16. bis 23. April. Pros. Adolf Ernian spricht über die Schrift und Literatur des alten Ägyp ten. Direktor vr. Schäfer führt durch die ägyptische Abteilung der Königlichen Museen, Prof. vr. Delitzsch behandelt Herodots babylo nische Nachrichten im Lichte der Grabungen. Prof. vr. Weber leitet eine Führung durch die vorderasiatische Abteilung der königlichen Museen, zurzeit im Kaiser Friedrich-Museum. Prof. Or. Loeschcke spricht iiber griechische Porträts, Prof. vr. Schubert führt durch die Papyrussammlung im Neuen Museum, Professor vr. Negling gibt Aufschluß iiber die antike Münze als Geschichtsquclle, Professor I)r. Schuchardt behandelt Alteurop»' in seiner ersten Entwicklung, dann leitet er eine Führung durch die Sammlung vorgeschichtlicher Alter tümer, Prof. vr. Zahn spricht über antike Kleinkunst, Prof. vr. Winne feld über die neuen Ausgrabungen der königlichen Museen in Klein- Asien. Der Landesverband zur Förderung des Handfcrtigkcits - Unter richtes im Königreich Sachsen wird seine 29. Hauptversammlung am 15. und 16. April in Sebnitz abhalten. Auf der Tagesordnung stehen drei Vorträge, und zwar wird Prof. K. Groß. Dresden, sprechen 435
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