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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1919
- Strukturtyp
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- 1919-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1919
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X- 172, 13. August 1919. Den Markthelfern gegenüber ergab sich die Stellungnahme des Arbeitgeberverbandes aus der Erwägung, daß die Eigenart des Leipziger Buchhandels den Abschluß eines Einheitstarifs verbiete. Demgemäß wurde das Ansinnen abgelehnt, wobei auch betont wurde, daß die wirtschaftliche Lage des Leipziger Buch handels ein Eingehen quf die materiellen Forderungen unmög lich mache, zumal da diese als Mindestforderungen bezeichnet seien. Hierauf schlossen sich die sieben Gehilfenverbände wieder zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen; sie waren jedoch nicht im stande, einen neuen gemeinsamen Vorschlag zu machen, sondern verlangten erneut Verhandlungen auf Grund der beiden ein gangs erwähnten Tarifentwürfe, auf die einzugehen aus den oben angeführten Gründen unmöglich war. Der Arbeitgeber verband entschloß sich seinerseits mit einem Vorschlag, der gleich zeitig auch den Markthelsern übermittelt wurde, an sie heran- zutreteu, und stellte sich demgemäß unter folgenden Bedingungen zu Verhandlungen zur Verfügung: 1. Es sollten die Verhandlungen nur gemeinsam mit den sieben Angestelltenverbänden und dem Deutschen Transporl- arbeilerverdand (Sektion der Buchhandlungsmarkthelfer) ge führt werden, wobei anheimgeslellt wurde, noch zwei weitere kaufmännische Gehilfenverbände hinzuzuziehen. 2. Es sollte grundsätzlich bei dem bisherigen inneren Auf bau der gekündigten Tarife verbleiben, die 3. weder ziffernmäßig, noch in den Altersklassen, noch auch in der Abgrenzung der gegenseitigen wirlschaflspolitischen Rechte verändert werden sollten. Dafür sollte 4. der derzeitigen Lage der Angestellten durch Gewährung einer Beihilfe, die ratenweise zahlbar wäre, in solchem Umfange Rechnung getragen werden, als es mit der Mög lichkeit einer weiteren Ausrechterhaltung der Betriebe vereinbar sei. Bei der Festsetzung der Beihilfen sollten in erster Linie die älteren verheirateten Angestellten vor den unverheirateten und weiblichen Angestellten zu berücksichtigen sein; 5. sollten die beiden gekündigten Tarife wieder auf ein halbes Jahr, also dis zum 31. Januar 1920, verlängert werden. Dafür, die bisherigen Tarife beizubehalten, würde besonders die Erwägung gerechtfertigterscheinen, daß sie sich im großen und ganzen als recht brauchbar bei der praktischen Handhabung er wiesen hatten, wie sich dies namentlich bei der Behandlung von Streitfällen vor dem Schlichtuugsausschuß gezeigt hatte, der re lativ sehr wenig in Anspruch genommen worden war und seine Entschließungen in der weitaus überwiegenden Anzahl in bei derseitigem Einverständnis abgegeben hatte. So war im Laufe der Zeit eine Art gewohnheitsrechtlicher Praxis in der Hand habung der Tarife entstanden, die von wohltuender Wirkung für beide Teile geworden war und auf die zu verzichten keinerlei Grund vorlag. Denn abgesehen von der unerhörten Höhe der materiellen Forderungen hätte die in den eingereichten Tarif entwürfen der Arbeitnehmer vorgesehene Neugliederung der Angestellten nach Beschäftigung und Alter eine so grundsätzliche Veränderung der Tarife mit sich gebracht, daß dadurch nur un zählige neue Streitigkeiten »ud unerquickliche Auseinandersetzun gen vor dem Schlichtungsausschuß entstanden wären, für die jede Grundlage gleichmäßiger Handhabung gefehlt hätte. Das an Angestellten- und Markthelferverbände gleichzeitig und gleichlautend gerichtete Anerbieten zu Verhandlungen auf dieser Grundlage wurde von diesen gemeinschaftlich dahin beant wortet, daß sie zum angegebenen Zeitpunkt zu Verhandlungen erscheinen würden, ohne daß sic sich freilich dabei erklärten, ob auch sie bereit wären, diese auf der vom Arbeitgeberverband voc- geschlagenen Basis zu führen. So begannen denn am 7. August 1919 nachmittags 3Z4 Uhr im Vorstandszimmer des Börscnvereins der Deutschen Buch händler zu Leipzig die Verhandlungen, bet denen in stunden langer Aussprache — leider vergebens gegenüber den von radi kalen Strömungen geleiteten Gehilfenverbänden — die für den Leipziger Platz vorliegende Unmöglichkeit, sogar unter dem Er bieten der Einsichtnahme in das Rechnungswesen und die Bi lanz großer Firmen, begründet wurde, wettere Gchaltsspesen in so erdrückender Höhe auf sich zu nehmen, wie sie ihm angesounen K90 waren. Man kann nur annehmen, daß vorgefaßter Wille die überzeugende Macht der Tatsache nicht hat erkennen wollen, daß schon die letzte drückende Belastung eine schwere Schädigung des Leipziger Buchhandels durch die zunehmende Abwanderung des Kommissionsverkehrs bedeutet hat, daß er eine neue Belastung von so außerordentlicher Höhe nicht mehr tragen kann, und daß angesichts dieser Umstände das Anerbieten einer weiteren Bei hilfe das Äußerste an Entgegenkommen bedeutet, denn mit der Erklärung, den vom Arbeitgeberverband gemachten Vorschlag auch nicht einmal verhandeln zu können, verließen die Führer der Gehilfenorganisationen die Sitzung. Daß der Vorschlag des Arbeitgeberverbandes sich aber nicht nur sehr Wohl ver handeln ließ, sondern auch den Boden zu einer für beide Teile annehmbaren vorläufigen Einigung abgegeben hat, zeigt der Umstand, daß die Verhandlungen mit den in jeder Beziehung besonneneren Markthelferführern fortgesetzt wurden und vorbe haltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung zu einem Abschluß gebracht worden sind, durch den unter Beibehaltung des Tarifs die Höhe der angedotenen Beihilfe stafselweise so festgesetzt worden ist, daß sie sich auf rund 20"/» der bisherigen Tariflöhne beläuft. Dieser Tatsache gegenüber mutz es daher um so verantwortungsloser erscheinen, wenn die Gehilfenschaft dem Abbruch der Verhandlung am Morgen des 9. August 1919 unter Anrufung der Entscheidung des Demobilmachungskommis sars den Streik hat folgen lassen, über dessen Dauer sich heute noch keine Vermutungen äußern lassen. Der Buchhandel und die Änderung der Umsatzsteuer. Von Justizrat Dr. Fuld in Mainz. Von den Wirkungen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes, di« der Nationalversammlung, in Vorschlag gebracht worden ist, wird der Buch- und Musikalienhandel auch in sehr erheblichem Maße betroffen, und es wäre eine der Sachlage nach ungerechtfertigte Selbsttäuschung, wenn man dies auf seiten der Interessenten ver kennen wollte. Es kommen für den Buchhandel — und das Gleiche gilt für den Musikalienhandel — vor allem folgende Bestimmungen des Gesetzentwurfs in Betracht, dis nicht lediglich eine einfache Erhöhung des bislang geltenden Steuersatzes be deuten, sondern zum Teil eine grundlegende Umgestaltung des Gesetzes. Daß die allgemeine Umsatzsteuer von 5 vom Tausend auf 1"/» erhöht wird, ist zwar für den Handel, der ja zum weitaus erheblicheren Teil mit dieser Steuer belastet ist, schon empfindlich genug, kommt aber gegenüber den andern Veränderungen des Gesetzes erst an zweiter Stelle in Betracht. Viel wichtiger ist die Einführung einer allgemeinen Kleinhandelssteuer in Höhe von 57° des Entgelts bei den im Kleinhandel erfolgenden Lieferungen von Gegenständen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Gebrauch oder Verbrauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind. Daß man mit dieser Steuer einen möglichst großen und ausgedehnten Kreis von Gegen ständen hat treffen wollen, ergibt sich ohne weiteres aus dem Sinn und der Bedeutung der Ausdrücke, die der Gesetzentwurf zur Abgrenzung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Ge genständen gebraucht hat. Wie verhält es sich nun mit Büchern und Musikalien? Sind sie zum Gebrauch in der Hauswirtschaft bestimmt? Das läßt sich bezüglich beider weder schlechthin bejahen, noch verneinen, sondern hängt von der Feststellung der Bücher und Musikalien ab. Schulbücher, die die Kinder einer Familie gebrauchen, sind zum Gebrauch in der Hauswirtschaft nicht bestimmt, sondern zum Gebrauch in der Schule, während anderseits Bücher, die zum Lesen und Studium innerhalb der Familie angeschafft wer den, als solche angesehen werden müssen, die für den Gebrauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind. Der Begriff »Hauswirt schaft« ist ein sehr weitgehender, er steht dem Begriff der be ruflichen und gewerblichen Tätigkeit gegenüber. Daraus ergibt sich, daß die Bücher, die der Rechtsanwalt für seine berufliche Tätigkeit anschasft, nicht der 57»igen Umsatzsteuer unterliegen, ebensowenig die medizinischen Bücher, die der Arzt erwirbt, die Roten, die der Klavierlehrer kauft usw. Wie zahlreich aber die
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