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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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X? 255, 20. November 1919. Redaktioneller Teil. «Sltniil-u I. ». »««», Die folgende Vorstandswahl ergab einen Wechsel ver schiedener Ämter und Neubesetzungen, da der Verband von jetzt ab die Amtsdauer eines Mitglieds im Vorstand auf sechs Jahre zu beschränken wünscht. Es schieden aus die Herren Beh ren d und unser langjähriger verdienter Schrislführei E. v. Mähe r. Die Neubesetzung ist im Börsenblatt Nr. 216 veröf fentlicht worden. Der seitherige Vorsitzende, Herr Scheller, hat sich den besondern Dank des Verbandes erworben. Erfreulicher weise erklärte sich Herr Scheller bereit, weiter zusammen mit dem »cugcwählten Vorsitzenden Kollegen Braun die Arbeit zu übernehmen. Kollege Tiedemann berichtete eingehend über die Frankfurter B e st e l l - An sta l t, die am 1. Oktober ins Leben treten soll und die gesamte Zeitschriften-Expedttion für zehn ihr angeschlossene Firmen besorgt. Durch die Bestellanstall sollen weiter sämtliche Bücherbezüge für die angegliederten Fir men geschlossen gehen. Die hierauf bezüglichen Unterlagen, die aller Nähere beE Einrichtung, Verpflichtungen der Mitglieder enthalten, werden allen Verbandsmilgtiedern zur Verfügung ge stellt. Ein Austausch dieser Unterlagen mit denen ähnlicher Ein richtungen in anderen Städten wurde als empfehlenswert be zeichnet. Bei allen derartigen, von der Zeit gebotenen Reu- Einrichtungen wurde aber betont, dass Leipzigs Arbeit und Zen tralstellung nicht unterschätzt werden dürfe und unbedingt bei- dehalteu werden müsse. Kollege Carius schnitt die ungleiche Verpflichtung der Privatunternehmen gegenüber den Aktien- und sonstigen Gesell schaften bei der Re i ch s v e rm ö g en s a b g a b e an, woraus auch schon im Börsenblatt Nr. 197 durch A. Kirsten hingewiesen wurde. Er hofft, das; der Börscnverein hier im Interesse der Privatunternehmer vorstellig wird. Von mehreren Mitgliedern gleichzeitig wurde sodann das Anschreibcn der Fa. Nci mar Hobbing in Berlin zur Sprache gebracht, der die Papierhandlungen anregt, auch seine großen politischen Werke zu vertreiben. (Die Sache hat durch die inzwischen erfolgte Erklärung der Firma Hobbing ihre Er ledigung gesunden.) Ein ähnliches Verhalten der Firma K. Thienemannin Stuttgart fand nach Vorlegung des Schriftwechsels mit einem Verbandsmitglied gleiche Verurteilung. Ä. Thienemanns Verlag hat einer Marburger Buchbinderei und Papierhandlung, die nicht im Buchhändler-Adreßbuch steht, zehn Kisten Jugend schriften geliefert. Daraufhin erklärt sich die Firma als Buch- Handels-Grosso-Geschäft (!) und bietet allen Marburger Buch bindern K. Thienemanns Jugendschriften zum Vertrieb an! Auf Vorhaltungen der Marburger Firmen, die sämtlich der Firma Thienemann die gleichzeitig gemachte Jugendschriften- Sendung zur Verfügung gestellt hatten, schreibt Thienemann u. a. »Wir Verleger können uns zurzeit an das offizielle Adrcß- buch des deutschen Buchhandels nicht in der Weise halten, als es meine Firma jahrzehntelang getan hat«. Es ist aufs tiefste zu beklagen, daß so von Verlegern im Interesse eines augenblick lichen und vielleicht nur einmaligen Vorteils alle Schranken durchbrochen werden. Auf zweimalige Anfragen seitens des Verbandes hatte die Firma Thienemann es überhaupt nicht für nötig erachtet, eine Antwort zu geben.*) Noch andere Vorkomm nisse wurden besprochen, wie auffällige Rabatt-Verschlechterun- gen usw. Die um 11 Uhr begonnene Tagung fand durch die Mittags pause eine Unterbrechung und wurde gegen Uhr fortgesetzt. Erst um 1/26 Uhr war das reiche Programm abgewickelt. Die wichtigen Fragen zeigten, wie der Wandel der Zetten auch auf de« Buchhandel und seine Organisation einwirkt. Da *) ErIviöerung. Ich stelle fest, daß einmal ein« formlose und wenig artige Karte von einem Herrn Braun, angeblich nn Auftrag des »Mitteldeutschen Buchhänblerverbandcs» geschrieben, i» meine Hände kam. Der Ton dieser Karte war ungefähr so gehalten, wie ein Unter offizier vor dem 9. November 1918 seine Rekruten anznschnanzen pflegte. Daß eine derartige Zuschrift von mir nicht beantwortet wurde, liegt auf der Hand. Stuttgart, 4 November 1919. K Thiene m anns Bering. gilt es zu verhüten, daß bewährte alte Einrichtungen einge rissen werden, ohne zu wissen, was werden soll. Möchten sich der Buchhandel und die ihn vertretenden Verbände als ein Fels inmitten aller unser Vaterland auf wirtschaftlichem und politi schem Gebier umtobenden Stürme bewähren. Möchte es gelin gen, die richtigen Wege sür eine gesunde Weiterentwicklung zu finden, damit der Buchhandel nicht ebenfalls im Materialismus versinkt, sondern auch weiter ein Hort deutscher Kultur und Ge sittung bleibt. G. Braun, I. Vorsitzender. Nochmal- der Llrheberrechtsschutz russischer Werke im deutschen Reiche. Von Rechtsanwalt I)r. Willy Hoffmann in Leipzig. (Vgl. Nr. 224, 24S, 245.) Der Kernpunkt dieser Frage ist, erkenne ich recht, der, ob ein ordnungsgemäß zustandegekommeyes Reichsgesetz auch ohne dessen gesetzliche Aushebung unwirksam werden kann, und diese Frage mündet,, wie Hillig (Bbl. S. 990) andeuiet, in die Frage, ob der Richter berechtigt ist, nachzuprüsen, ob ein Gesetz durch andere Weise als durch seine Aufhebung außer Kraft gesetzt worden ist. Die Frage, ob der Richter befugt sei, nachzuprüfen, ob ein Gesetz gültig zustandegekommen sei, ist bis in die neueste Zeit streitig gewesen. -Das Reichsgericht hat diese Frage meines Wissens zweimal (Urteil vom 17. Februar 1W3, Entscheidung in Zivilsachen Band 9, S. 235, und Urteil vom 11. Januar 1916, Warneyer, Rechtsprechung 1916, Nr. 89) dahin beantwortet, daß eine Nachprüfung der Rechtsverbindlichkeit eines Reichsgesetzes lediglich im Rahmen des Art. 2, 5 und 17 der Reichsverfassung stattsinden kann, — so auch Laband, Staatsrechl, 5. Ausl., Bd. II, S. 46 und 48, und Dambitsch, Die Reichsverfassung, S. 62 und 64 (diesen Artikeln der alten Verfassung entsprechen in den hier einschlagenden Bestimmungen die Art. 69 bis 71 der neuen), d. h. dem Richter steht die Nachprüfung in der Richtung zu, ob das Gesetz nach den Vorschriften der Reichsversafsung ordnungs gemäß ausgefertigt und verkündet worden ist. (Vgl. auch Schack, Prüfung der Rechtmässigkeit von Gesetz und. Verordnung 1918.) Darüber hinaus aber hat sich (beistimmend Mahcr-Anschütz, Staatsrecht, 17. Auflage, 1918, S. 742) die Prüfung dahin zu erstrecken, ob das betr. Gesetz noch gilt, nicht abgeändert und ausgehoben worden ist. Ich glaube, daß ein Gesetz unanwendbar werden kann, wenn der Tatbestand, den zu regeln der Wille des Gesetzgebers ist, sich derart verändert hat, daß er nicht als foribestehend anzuschen ist, oder wenn neue Tatsachen einen derartigen Umschwung der Verhältnisse gebracht haben, daß die alte Gesetzesregelung sinn widrig wird. Die Tatsachen sind stärker als das Recht. Oder wer dürfte daran zweifeln, daß, als die tatsächliche Macht in den Händen der neuen Regierung war, die von dieser erlassenen Ge setze rechtsgültige Kraft besaßen, obwohl sie nicht nach den Be stimmungen der Reichsverfassung erlassen worden waren. Es wurden eben stillschweigend diejenigen Teile der Reichsvcrfas- ^ sung außer Kraft gesetzt, die durch die Tatsachen überholt waren. Oder, um beim Freistaat Sachsen zu bleiben, glaubt jemand, daß es erst der Verordnung vom 19. November 1918 bedurfte, um das Tragen von republikanischen Abzeichen straflos zu machen? Nach dem einmal die Republik Sachsen bestand, ist die Verordnung vom 14. Juli 1848 betr. das Tragen republikanischer Abzeichen gegenstandslos geworden, ohne daß es einer Aufhebung bedürfte. »Allein das Gesetz kann unanwendbar werden, wenn die Tatbestände, die es regeln will, nicht mehr existieren. Der Wille, den der Staat in seinem Gesetz ausspricht, hat in vielen Fällen Lebensverhältnisse, Einrichtungen und wirtschaftliche Zu stände zur selbstverständlichen und deshalb stillschweigenden Vor aussetzung, sodatz bei dem Wegfällen dieser Voraussetzungen auch der im Gegensatz ausgesprochene Wille wegfällt. Von dem im Gesetz enthaltenen Befehl gilt ganz dasselbe, was überhaupt I03b
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