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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-07
- Erscheinungsdatum
- 07.11.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191911077
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. X- 245, 7. November 191g. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Die außerordentliche Hauptversammlung vom 3. November 1919 hat einstimmig gemäß dem Anträge des Vorstands be schlossen, einen einmaligen, sofort zahlbaren außerordentlichen Vercinsbeilrag für das Jahre 1919 in Höhe von 507<> der Um lagen zu den Lereinsanstalten zu erheben. Der Schatzmeister des Vereins wird diesen auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Beitrag durch die Paket-Austauschstellc erheben lassen, und wir bitten um Einlösung der Quittung. Leipzig, den 6. November 1919. Der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Richard Linnemann, Richard Francke, Vorsteher. Schriftführer. Bekanntmachung. Um die Bestrebungen des Unterstützungsvereins anzuer kennen, überreichte uns Herr Reimar Hobbing 3000.- als freiwillige Spende, für die wir hierdurch unfern aufrichtigen Dank zum Ausdruck bringen. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. GeorgPaetel. Max Schotte. MaxPaschke. ReinholdBorstell. Bekanntmachung. Die im Jahre 1887 verstorbene Frau Or.FannyFried- laenderiu Berlin hat dem Unterstützungs-Verein zur bleiben den Erinnerung an ihren verstorbenen Gatten testamentarisch ein Kapital von 10 0 0 0 Mark behufs Errichtung einer Julius Friedlaender-Stistung vermacht. Nach der letztwilligen Bestimmung der Erblasserin sind die Zinsen des Stiftungs-Kapitals alljährlich im November zu einer Hälfte an die Witwe eines Buchhändlers oder Buchhand lungsgehilfen, zur anderen Hälfte an einen kranken oder sonst bedürftigen Buchhändler oder Buchhandlungsgehilfen zur Ver teilung zu bringen. Vorher sollen Reflektanten durch eine vom Vorstand im Börsenblatt zu veröffentlichende Bekanntmachung zur Meldung aufgefordcrt werden, was hiermit geschieht. Berlin, im November 1919. Der Vorstand des Untcrstützungsvcreins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Max Schotte. MaxPaschke. ReinholdBorstell. Allgemeiner Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen-Ver-and. Im Monat Oktober gelangten zur Auszahlung: ,4k 931.— Krankengelder, „ 2290.09 Witwen- und Waisengelder (einschl. Zuschläge), „ 459.02 Jnvalidengelder (einschl. Zuschläge), „ 81.50 Stellenlosen- und Notstandsunterstützungen. Leipzig, 5. November 1919. Der Vor st and. Der Llrheberrechtsschutz russischer Werke im Deutschen Reiche (Vgl. Bbl. Nr. 224 u. 24g.) Herr vr. Hoffmann gibt in seinem Aufsatz über den Ur- heberrechtsschutz russischer Werke im Deutschen Reiche eine außer ordentlich dankenswerte Darstellung der russischen Verhältnisse, 990 auf Grund welcher er zu dem Endergebnis kommt, daß eine Ver vielfältigung und Verbreitung von russischest Werken der Lite ratur, Tonkunst und Photographie gestattet sei. Ich bleibe dem gegenüber aus dem gegenteiligen Stand punkt stehen, wie ich ihn in meinem kurzen Aufsatz in Nr. 224 dieses Blattes vertreten habe, und aus dessen Kernpunkt Herr vr. Hofsmann nicht eingeht. Der deutsche Richter hat sich nach den Gesetzen seines Landes zu richten. Die rechtlichen und tatsächlichen Zustände eines frem den Landes entziehen sich seiner richterlichen Beurteilung, soweit deutsche gesetzliche Bestimmungen für den seiner Urteilsfindung unterbreiteten Fall bestehen. Der russische Literarvertrag ist in seiner innerstaatlichen Wirksamkeit durch die Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags und durch seine Bekanntgabe im Reichsgesetzblatt zum Reichsgesetz erhoben und ein Bestand teil des deutschen Rechts über den urheberrechtlichen Schutz ge worden. Diese Wirksamkeit behält er bei, solange nicht im Wege der Gesetzgebung eine Änderung herbcigeführt ist. Die von mir zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts, von denen die zweite infolge eines Diktatfehlers auf den 23. Februar 1909 gelegt ist, tatsächlich aber vom 27. Mai 1918 ist, stimmen meiner Meinung bei. Die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Ham burg vom 14. Juli 1917 in Sachen Ricordi gegen Benjamin betont ebenfalls, daß wohlerworbene Rechte von Privatpersonen, die auf Grund der Berner Übereinkunft entstanden sind, nicht durch den Krieg beseitigt werden können. Die Berufung des Gerichts auf das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Oktober 1914 läßt keinen Zweifel übrig, daß auch das Hamburger Ge richt den gleichen Standpunkt vertritt. Wo soll auch die Rechts sicherheit hinkommen, wenn ein deutscher Richter auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse über die tatsächliche und rechtliche Gestaltung eines fremden Landes gegen bestehende deutsche ge setzliche Bestimmungen entscheiden dürfte? Wohl können und müssen die russischen Verhältnisse, wie sie Herr vr. Hoffmann schildert, den deutschew-Gesetzgeber veranlassen, gesetzliche Be stimmungen aufzuheben und den Literarvertrag mit Rußland außer Kraft zu setzen, wenn die bei Abschluß des Vertrags vor ausgesetzte Gegenseitigkeit nicht mehr in Rußland vorhanden ist, und wenn ferner Rußland nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich in seinr Teile zerfallen ist. Aber solange dies nicht geschehen ist, warne ich nochmals vor dem Nachdruck geschützter russischer Werke. Justizrat vr. Hillig. Adolf Kunst: IIi,el8. Ausgabe -i. Nr. 1—76: 11 alpine Exlibrisradierungen in 2farbigem Druck, sämt lich signiert, in Mappe ^ 45.—, Ausgabe L Nr. 76—200: 10 alpine Exlibrisradierungen in Mappe ^ 30.—. Leip zig 1919, Verlag von Otto Wigand. Als mich vor einiger Zeit ein junger Kollege um die Tauschlisterr des Deutschen Vereins für Exlibriskunst und Gebrauchsgraphik bat, um ihnen Adressen zur Beschickung mit Prospekten zu entnehmen, so ging er von der Anilahme aus, daß Besitzer von Bucheignerzeichen auch Bücherliebhaber sein müßten. Und er wird damit recht haben, selbst in den Fällen, wo es sich um Luxusexlibris handelt, die wegen ihres großen Formats zum Einkleben in^Bücher ungeeignet und nur zum Tausch bestimmt sind. 11 bzw. 10 solcher großformatigen Blätter hat der Münchener Adolf Kunst zur vorliegenden Mappe vereinigt. Kunst ist schon seit vielen Jahren auf diesem Gebiete der graphischen Klein kunst tätig und hat anfangs den farbigen Linoleumschnitt gepflegt und in dieser Technik besonders reizvolle Blätter geschaffen. In den letzten Jahren hat er sich ausschließlich der Radierung zngemandt. Er pflegt das landschaftliche Exlibris und entnimmt seine Motive, wie dies auch die Blätter der Mappe zeigen, vornehmlich der Alpcnwelt. Dabei hält 'er sich streng an die Natur, weiß aber ein feines dichterisches Empfinden in die technisch reizvoll behandelten Blätter hineinzutragen. Leider hat Kunst die Wirkung dieses Stimmungsgehalts in den vorliegenden Blättern durch die Überfülle von Randeinfällen beeinträchtigt. Der Preis der Mappe muß als außerordentlich niedrig bezeichnet werden. P. H-
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