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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.10.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-10-29
- Erscheinungsdatum
- 29.10.1919
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Viedakttonrller Leit. 238, 29. Oktober 1919. den französischen und englischen Verlegern gegenüber zurüchlehen wollen, die in Erkenntnis der Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf ihr eigener Interesse uns w eit entgegcnlommen. Wir bitten daher im Namen des gesamten österreichischen Sortimentsbuchhandels die Verleger im Deutschen Reiche, in kollegialem Entgegenkommen vorläufig keine Zahlungen aus Österreich, insbesondere nicht für alte Schulden zu verlangen. Die österreichischen Sortimenter sind gern bereit, entsprechende Sicherstellung zu geben und hohe Deckungen bei einem Geldinstitut mit oder ohne Intervention unseres Vereins zu erlegen, die für die betreffenden deutschen Verleger verwahrt bleiben würden. Mit Rücksicht auf sein eigenes beschränktes und durch die Verhältnisse zusammengeschmolzenes Vermögen kann unser Verein leider keinerlei Haftung übernehmen. Er stellt sich aber im Interesse des österreichischen Sorti- mentcrs weitestgehend dem deutschen Verlagsbuchhandel zur Verfügung, indem er alle gewünschten Auskünfte zu geben, Depots entgegenzunehmen und wie immer geartete, etwa wünschenswert erscheinende Interventionen durch» zufllhren sich hiermit bereit erklärt. Hochachtungsvoll Der Borftand de» Lereinv der österreichisch ungarischen Buchhändler. Der Vorsitzende: Wilhelm Müller. Der Schriftführer: Der Schatzmeister: Robert Mohr. Oscar Hölder. Verlagsverträge üoer künftige Werke. Von Rechtsanwalt vr. Willy Hoffmann. Die Fälle, daß Verlagsverträge über ein beim Vertrags abschluß noch nicht existentes Werk, ja über alle Wnftig zu schaf fenden Werke abgeschlossen werden, dürften in der Praxis nicht selten sein. Für diesen Fall hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 27. März 1912 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 79. Seite 156) erklärt, daß ein solcher auf ewige Zeiten abgeschlos sener Vertrag nicht als sittenwidrig erklärt werden dürfe, indem es auch bet dieser Sachlage ein Kündigungsrecht des Verfassers aus wichtigem Grunde nach Z 626 BGB. anerkennt, während Riezler, »Die Geschäfte des Buch- und Kunsthandels« (1915), S. 13 allgemein ein Kündigungsrecht dem verpflichteten Verfasser nach Ablauf von fünf Jahren mit halbjähriger Kündigungsfrist in analoger Anwendung des K 624 BGB. einräumt, damit na türlich auch die unbefristete Kllndigungsbefugnis des H 626 BGB. anerkennend. Wie überhaupt, so muß insbesondere bei diesem Falle vor einem Präjudizienkultus gewarnt werden, denn meines Erachtens dürste nur die besondere Lagerung dieses dem Reichsgericht zur Begutachtung vorgelegten Vertrags, ins besondere die in ihm enthaltene Bestimmung, daß der vertrags- gcgnerische Verleger dem Verfasser die gleichen Vorteile einräume wie andere konkurrierendenVerleger, ihn vor dem Schicksal bewahrt haben, wegen Unsittlichkeit nach K 138 BGB. für nichtig erklärt zu werden. Es verdient weiter hervorgehoben zu werden, daß es sich hierbei um die besonderen Verhältnisse des Musikverlags handelt, bei dem das Bestreben des Verlegers unverkennbar darauf geht, zu den Autoren in ein dauerndes Rechtsverhältnis zu treten. Schlüsse daraus für den Verlagsvertrag im allge meinen zu ziehen, scheint mir verkehrt zu sein. Der vom Reichs gericht entschiedene Fall betras die Ausnahme, dem gegenüber man im Regelsalle Wohl im Gegensatz zum Reichsgericht mit Gierke (Deutsches Privatrecht I. Band, S. 806) in einem solchen Vertrage eine unzulässige Einschränkung der Persönlichkeit des Verfassers wird erblicken müssen. Es scheint mir aber zweckent sprechend zu sein, bei einer künftigen Revision der deutschen Urheberrechtsgesetzgebung für Verträge, durch die der Verfasser das Verlagsrecht an seinem künftigen Werke oder wenigstens an einer Gattung derselben an einen Verleger überträgt, ein gesetzliches, unverzichtbares Kündigungsrecht des Verfassers nach dem Vorbilde des Z 16, Abs. 3 des österreichischen Urheberrcchts- gcsetzes vom 29. Dezember 1895 (vgl. Schubert-Soldcrn, »Das österreichische Verlagsrecht« s19I3j, S. 22) gesetzlich scstzulegen (der gleiche Vorschlag bei Riezler, S. 13); damit würde zugleich dieses Vorrecht der österreichischen Verfasser, das vom Reichs gericht im Urteil vom 28. Oktober 1911 (in Juristische Wochen schrift 1912, S. 79) ausdrücklich als nicht gegen den Zweck der deutschen Urhebergesetzgebung verstoßend anerkannt worden ist, beseitigt werden, was im Hinblick auf einen künftigen Anschluß Deutschösterreichs an das deutsche Reich zu beachten wäre. Hier soll jedoch die Frage erörtert werden, ob überhaupt ein Verlagsvertrag über ein künftiges Werk abgeschlossen werden! kann. Der Verlagsvertrag, dessen Inhalt vom Gesetz mit zwin gender Kraft dahin bestimmt wird, daß durch ihn der Verfasser verpftichlet wird, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, während der Verleger verpflichtet wird, das Werk zu vervielfältigen und zu verbleiten, ist ein gegenseitiger obligatorischer Vertrag, da durch ihn wechselseitige Verpftichtungen der Parteien erzeugt werden. Auf der hier interessierenden Verfasserseite besteht ledig lich eine Verpflichtung, das Werk zu überlassen. Durch den Ver trag allein geht das Werk auf den Verleger noch nicht über, es bedarf vielmehr zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtung noch eines besonderen Aktes, einer Verfügung im Rechtssinne. Liese Verfügung des Verfassers ist mithin noch nicht im Verlags vertrage enthalten. Daher sind Verlagsverträge in Preußen nach Tartfstelle 7l Nr. 2 des Stempelstcuergesetzes vom 31. Juli 1895/ 26. Juni 1909 zu verstempeln als Verträge über Handlungen (bestimmend Urteil des Reichsgerichts vom 21. Juni 1906, Ent scheidungen in Zivilsachen Band 49, S. 278). Der Verlags- vertrag ist das Verpflichtungsgeschäft, das dem Verfügungs geschäft zwar zugrunde liegt, von diesem aber scharf zu scheiden ist. Sehr klar wird der Unterschied im Stempelrecht. Hier ist eine Übertragung des Verlagsrechts gegen Entgelt auf einen Dritten als Kaufvertrag nach Tarifstelle 32 c des preußischen Stempclsteuecoesetzes zu verstempelu (bestimmend Hcinitz, Das preuß. Stempclsteuergesetz, S. 477), da die Abtretung der Ver pflichtung aus dem Verlagsvertrage lediglich Folgeerscheinungen des Eintritts des zweiten Verlegers in das Rechtsverhältnis des ersten Verlegers ist. Verstcmpelt wird also hier das Ver- pflichtungsgeschäst, das im obigen Falle ein Verlagsvertrag, hier ein Kaufvertrag ist. Es ist deshalb unrichtig, wenn die Motive S7 67 von einer obligatorischen und dinglichen Seit« des Ver lagsvertrags sprechen, oder wenn Allfeld, »Kommentar zum Ur heber- und Verlags-Gesetz« S. 445 meint, daß krast des Verlags- Vertrags mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger von selbst das Verlagsrecht entstehe. Denn der Verlagsvertrag be sitzt weder einen dinglichen Inhalt, noch besitzt er die Kraft, mit der Ablieferung des Werkes dem Verleger ein Verlagsrecht zrr verschaffen, sondern die Entstehung dieses Rechts setzt in jedem Falle eine besondere Verfügung des Verfassers voraus (vgl. unten). Ebenso ist die Ansicht Köhlers, »Urheberrecht an Schrift werken und Verlagsrecht« 1907, S. 298, abzulehnen, wonach bei Verlagsverträgen über ein existentes Werk die Begründung des Verlagsrechts schon im Verlagsvertrag« enthalten ist. Mit aller Schärfe müssen diese beiden Rechtsgeschäfte voneinander geschieden werden. Ebensowenig wie im bürgerlichen Recht durch die Verpflichtungsgcschäftc des Kaufvertrags oder der Schenkung über ein dingliches Recht verfügt, insbesondere Eigen tum übertragen werden kann, ebensowenig durch den obligato rischen Verlagsvertrag über das Urheberrecht des Verfassers. Daraus folgt, daß, solange die Verfügung des Verfassers fehlt, auch der aus dem Verlagsrecht sich ergebende Rechtsschutz des Verlegers fehlt. Die Verfügung des Verfassers ist die Einräumung des Ver lagsrechts. Dieses entsteht nach K 9 Abs. 1 Verlagsgesetz mit
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