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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.02.1927
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- 1927-02-24
- Erscheinungsdatum
- 24.02.1927
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Sank, AV6^. — ^ostsok.-It^o.i 13463 — lfvnnspi».: Ssminsl-Ilti».?V656 — kuokdönsv ZI Nr. 48 (R. 24). Leipzig, Donnerstag den 24 Februar 1927. 94. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Anfragen aus Mitgliederkreisen veranlassen uns, darauf hin zuweisen, daß der Abschluß von Abkommen mit staatlichen Biblio theken auf Grund der Vorstandsbckanntmachung vom 2b. Novem ber 1926 (Börsenblatt Nr. 278 vom 30. November 1926) zufolge des § b Ziffer 2 der buchhändlerischen Verkaussordnung nur vom Krcisvcrcin als der dafür zuständigen Stelle, nicht dagegen von einzelnen Firmen getätigt werden kann. Leipzig, den 21. Februar 1927. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Max Röder, Erster Vorsteher. Soll der Schutz der Äußerlichkeiten in der Berner Übereinkunft geregelt werden? Von Justizrat Or. Fuld in Mainz. Unter den zahlreichen Anregungen, welche bisher in bezug aus die Abänderung und Erweiterung der Berner Übereinkunft laut geworden sind, befindet sich auch die, einen internationalen Schutz desjenigen zu erstreben, was man mit dem guten und seit der Veröffentlichung Voigtländers »Ein Urheberrecht an Äußer lichkeiten- in der »Festgabe für den XVI. internationalen litera rischen und künstlerischen Kongreß- eingebürgerten Ausdruck als Urheberrecht an Äußerlichkeiten bezeichnet. Aller dings ist diese Anregung in Deutschland Wohl kaum vertreten worden, wohl aber in anderen Landern, wo sich überhaupt das Bestreben geltend macht, Rahmen und Tragweite der Verein barung ganz erheblich zu erweitern, manchmal in erheblicherer Ausdehnung, als in ihrem Interesse zweckmäßig erscheint. Auch bei internationaler Regelung einer bestimmten Rechtsmaterie muß das Goethesche Wort unvergessen bleiben, daß der Meister sich erst in der Beschränkung zeigt. Der heutige Rechtszustand in bezug aus den Schutz der Äußerlichkeiten von Druckschriften — das Wort im weitesten Sinne gebraucht — ist in den Ländern, welche die Berner Übereinkunft unterzeichnet haben, im einzelnen ein sehr verschiedener. Ein die Interessen des Verlagsbuchhandels voll ständig und restlos befriedigender Schutz ist nur in wenigen Län dern vorhanden. Der in Deutschland bestehende Rechtsschutz kann den Vergleich mit dem in den meisten Vcrtragsstaaten bestehenden Wohl aushalten. Die Fortschritte, die in den beiden letzten Jahr zehnten dank der verständnisvollen Entwicklung der Rechtsprechung gemacht worden sind, dürfen weder in Abrede gestellt noch unter schätzt werden. Trotzdem gibt es, wie die meisten Verleger wissen und erfahren haben, noch genug Fälle, in denen der skrupelfreien Aneignung der auf die Äußerlichkeiten verwendeten Arbeit und Kosten nicht beizukommen ist, weniger weil das Gesetz die Mög lichkeit hierzu nicht gibt, als vielmehr weil die Rcchtsausübung zu ängstlich, zu formalistisch ist und über juristische Zwirnsfäden stolpert. Die Berner Übereinkunft besaßt sich mit dem Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, und in Artikel 2 ist der Begriff »Werke der Literatur und Kunst« erläutert. In Absatz 4 werden die Werke der angewandten Kunst besonders als Gegenstand des Schutzes erwähnt, aber nur nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung jedes Vertragsstaates. Da das Maß des Schutzes sich nach der Gesetzgebung jedes Staates beurteilt und insoweit die einem der Verbandsstaaten ungehörigen Urheber den inländischen Urhebern gleichgestellt sind, so können die elfteren in jedem Staate, dessen Gesetzgebung ein Urheberrecht an den so genannten Äußerlichkeiten überhaupt anerkennt und dessen Ver letzung zivil- und strafrechtlich vcrsolgt, gegen die sie betreffende Mißachtung ihres Urheberrechts an Äußerlichkeiten Vorgehen. Es ist nicht bekannt geworden, daß eine Meinung in gegenteiligem Sinne seit Bestehen der Berner Übereinkunft vertreten worden wäre. Mit Rücksicht auf die verschiedenartige Stellung der Landesgcsctzgebungen zu der Frage ist aber die tatsächliche Be deutung des Schutzes eine sehr verschiedene, und die Anregung geht daher dahin, in die Übereinkunft eine Bestimmung aufzunehmen, inhaltlich welcher der Schutz sich in allen Ländern auch auf die Äußerlichkeiten erstreckt. Bei aller Sympathie für die energische Bcschützung der Äußerlichkeiten dürfte man dieser Anregung nicht zustimmcnd gcgcnübcrtreten. Zunächst ist zu betonen, daß die Ge fährdung des Individualrechts durch Eingriff in die Äußerlich keiten im internationalen Verkehr doch viel weniger erheblich ist als im nationalen! die Äußerlichkeiten hängen ja zum guten Teile, man kann sogar sagen, zum größten Teile von den Sitten und Anschauungen, von der Geschmacksrichtung in jedem Lande ab. Ein bestimmter Einband kann in dem einen Lande sehr beliebt sein, in einem anderen Lande würde er geradezu Anstoß erregen; ebenso verhält es sich mit Vignetten, die in den Ländern der abendländischen Kultur allgemein Beifall finden, im Orient wegen der ganz anders gearteten Geschmacksrichtung, zum Teil auch wegen der religiösen Überzeugungen einfach unmöglich sind. Andererseits kommt aber in Betracht, daß die Berner Überein kunft, wenn eine ausdrückliche Erwähnung des Rechtes der Äußer lichkeiten auch erfolgen würde, doch nicht weitergehen könnte als bezüglich der Werke der angewandten Kunst, also Verweisung auf die innere Gesetzgebung der Vertragsstaaten. Erscheint schon mit Rücksicht hierauf die Aufnahme einer solchen Bestimmung nicht empfehlenswert, so kommt noch folgendes in Betracht. Ge wiß hat die moderne Auffassung keinen Zweifel darüber, daß die Äußerlichkeiten, vor allem die Ausstattung eines Buches eine eigen artige Geistesschöpfung darstellen — die Zeiten einer Unter schätzung des geistigen Wertes derselben sind längst vorüber — und in der energischsten Weise geschützt werden müssen. Aber es liegt in der Natur der Äußerlichkeit, daß dieser Schutz weniger 217
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