10498 McseEatk f. d. Dtschn. Buchhandel Künslig erscheincndc Bücher. X° 231, 21. Oktober 1919- (A Sofort nach Verabschiedung durch die Nationalversammlung erscheint: Gesetz über Setriebsräte nebft Wahlordnung sowie Verordnungen verwandten Inhalts Aus Grund amtlichen Materials erläutert von Vr. Johs. Zeig und Vr. Z. Sltzler, Geheimen Regierungsräten und Vortragenden Räten im Reichsarbeitsminifierium Karl, etwa 5 bar 33'^^ und 7/6 Betriebsräte sind nach dein Entwurf zu dem Betriebsratsgesetz in sämtlichen Betrieben in Gewerbe, Handel und Landwirt schaft, aber auch in öffentlichen Betrieben, Behörden, Vereinen, Anstalten, Bureaus aller Art zu errichten, die mindestens 20 Arbeit nehmer beschäftigen. Ebenso wird die Einrichtung der Bctriebsobmänner für alle Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern vor gesehen. Alle Geschäftsinhaber und Gefchästslciter, alle Angestellte und Arbeiter solcher Betriebe haben also das dringende Interesse, sich mit den Bestimmungen des Gesetzes, das voraussichslich sofort in Kraft treten wird, sodaß die Betriebsrats- und Obmannswahlen sehr bald werden erfolgen niüssen, rechtzeitig vertraut zu machen. Die hier angekündigte Ausgabe ist von den Referenten des Ncichsarbeitsministeriums bearbeitet, die an der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs und der dazugehörigen Verordnungen in erster Line beteiligt waren. Sie wird durch Bereitstellung des gesamten amtlichen Materials und lcichtverständliche praktische Erläuterungen allen an der Durchführung des Gesetzes Beteiligten ein unentbehrlicher Wegweiser sein. !K Sollte die Wahlordnung für die Betriebsräte und Betriebsobmänner nicht gleichzeitig mit der Veröffentlichung des Be triebsratsgesetzes erlassen werden, so wird sie den Beziehern der Ausgabe nachgeliefert werden. Soeben erschienen: Vkr>>rdli«W.betrkffeiii»kiiieWrlSilsigeLlnidllkbkitsi>rdil«llg vom 24. Januar 1919 nebst sonstigen Bestimmungen über das landwirtschaftliche Arbeitsrecht erläutert von Vr. Johannes Zeig, Geh. Regierungsrat und vortr. Rat im ReichSarbeitsmtmstermm Zweite ergänzte Auflage Kart. 4 bar 33 HL, und 7/8 Die zweite Auflage der von dem zuständigen Referenten des Reichsarbeitsministeriums bearbeiteten Gesetzesausgabe hat wesentliche Erweiterungen erfahren. Nicht nur sind die Erläuterungen zur Landarbeitsordnung selbst ergänzt, sondern es sind auch in den Anhängen weitere bedeutungsvolle Gesetzesbestimmungen abgedruckt. Eine Reihe dieser Verordnungen usw. stammt erst aus dem September 1919. In einer Zeit, in der die sozialen Gegensätze auch in der Landwirtschbft äußerst gespannt sind, ist die Kenntnis des land wirtschaftlichen Arbeitsrcchts für den landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unentbehrlich. Als Interessenten kommen diese sowie ihre Verbände, ferner alle Behörden. Schlichtungsausschüfse usw. in Frage. Gesetz über -ie Reichsfinanzverwaltung Vom IO. September 1919 Erläutert von Vr. G. Jacobi, Oberregierungsrat Kart. 1.50 .H': bar 33i/Z^ und 7/6 Durch das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung ist in den Behördenaufbau des Reiches ein ganz neues, hochbedeut sames Stück eingesügt worden. Eine besondere Neichssinanzverwaltung, die bald auch die Aufgaben der Landesfinanzverwaltung zum größten Teil übernehmen wird, bedeutet einen wesentlichen Schritt in der Richtung der Reichseinheit. Das völlig Neue dieses Schrittes sowie der Umstand, daß das Gesetz nur einen Teil der geplanten Reichsabgabenordnung darstellt, der vorweg in Kraft gesetzt worden ist, machten eine Erläuterung notwendig und wünschenswert. Der Verfasser, ein schriftstellerisch vielfach hervor- getretener Mann der Praxis, gibt in kurzem ein erschöpfendes Bild von der Bedeutung der neuen Bestimmungen. Srrlin W. tz, Linksttaße IS Zranz vlchlLN