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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-31
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19190731
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191907312
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1919 - Monat1919-07 - Tag1919-07-31
 
 
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                              Bm-serSlatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ibk 161, 31. Juli ISIS. in das literarische und künstlerische Eigentum vorgenommen worden sind. Der Ausdruck »während des Kriegs« hat hier nicht die engere Bedeutung, die vielfach mit ihm verbunden wird, sondern die weitergehende, er begreift den vollen Zeitraum vomAusbruch des Kriegs bis zu demJnkraft- treten des Friede nsverlrags. Letzteres ist nicht ohne Wichtigkeit. Es sind bekanntlich mehr oder minder aus giebige Erörterungen darüber entstanden, ob das Ende des Kriegs bereitst mit Unterzeichnung des Friedensvertrags oder erst mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden eingetreten sei. Es ist von hervorragender juristischer Seite, vor allem von Clunet, darauf hingewiesen worden, daß sowohl nach dem Staatsrecht Deutschlands als auch nach dem Staatsrccht der meisten der alliierten und assoziierten Mächte der Friedensvertrag behufs Ratifikation den parlamen tarischen Versammlungen zu unterbreiten sei und daher erst in Kraft treten könne, wenn auf Grund der Ratifikation die Ur kunden über sie ausgctauscht worden seien. Dieser Standpunkt entspricht zweifellos auch dem Inhalt des Fricdensvertrags selbst, der in Artikel 440 besagt, daß sein Inhalt in Kraft trete mit Unterzeichnung des ersten Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden einerseits seitens Deutschlands, an derseits seitens dreier Großmächte. Für die Auslegung der Z 309 kann nun darüber gar kein Zweifel bestehen, daß die Frist, in der die vorgekommcncn Rechtsverletzungen gegen das Ur- hebcrrecht zu irgend welchen Ansprüchen keinen Anlaß geben sollen, die Zeit vom tatsächlichen Ausbruch des Kriegs bis zu dem Inkrafttreten des Frie densvertrags begreift. Da Artikel 309 allgemein von irgend einer Klage spricht, so kann weder ein Schadenersatzanspruch noch ein Unterlassungsanspruch auf Grund der bezeichnet«» Vor kommnisse während des Kriegs geltend gemacht werden, der Wille des Vertrags geht eben dahin, daß alle Rechts verletzungen auf urheberrechtlichem Gebiete während dieser Zeit zu keinerlei gerichtlichem Vorgehen Anlaß geben sollen. Es muß ausdrücklich bemerkt werden, daß insoweit die Gegen seitigkeit anerkannt ist. Auch den Angehörigen der alliierten und assoziierten Staaten steht keinerlei Anspruch auf Grund der gedachten Vorkommnisse gegen Reichsangehörige zu, was allerdings um deswillen nicht von großer Bedeutung ist, weil bekanntlich in Deutschland Verletzungen der Urheber rechte der feindlichen Angehörigen überhatlpt nicht zu verzeich nen waren. Was die zweite Frage anlangt, so ist es nicht richtig, wenn geglaubt wird, daß die unberechtigt hergestellten Vervielfälti gungen, Nachdrucksexemplare, Reproduktionen künstlerischer Er zeugnisse, gleichviel, ob es sich um Werke der hohen oder um Werke der angewandten Kunst handelt, von dem Tage des In krafttretens des Friedensvertrags in den betreffenden Ländern nicht mehr vertrieben werden dürften. Artikel 309, Abs. 2 be stimmt, daß wegen des Vertriebs dieser rechtswidrig herge stellten Gegenstände in nerhalbeinesJahres, begin nend vom Tage des Inkrafttretens des Frie- denSvertrags, keinerlei Klage angenommen werden darf. Aus Gegenstände, die erst nach dem Inkraft treten des Friedensvertrags rechtswidrig hergestellt wer den, bezieht sich dagegen die Bestimmung nicht. Würde der Umfang, innerhalb dessen in das Urheberrecht wäh rend des Kriegs rechtswidrig eingegriffen wurde, größer sein, so wäre diese Bestimmung als eine recht bedenkliche zu erachten, denn es könnte dann durch den ferneren Vertrieb der rechts widrig hergestellten Exemplare während der vollen Dauer eines weiteren Jahres in den betreffenden Ländern der an und für sich vorhandene Markt derart gesättigt werden, daß für längere Zeit die Nachfrage befriedigt wäre und der Vertrieb der rechtmäßig hergestellten Exemplare auf große Schwierig keiten stoßen würde. Da nun aber diese Voraussetzung fehlt, so können die Bedenken gegen die Anwendung dieser Bestimmung nicht so hoch bewertet werden, wie dies von mancher Seite ge schehen ist und noch geschieht; selbstverständlich wäre es sehr cr- «48 wünscht gewesen, wenn der Vertrag diese Toleranz nicht ent hielte. Es ist nun die Frage aufgeworfen worden, ob die hier nach zulässige Verbreitung der rechtswidrigen Exemplare aus das Gebiet Deutschlands einerseits, der alliierten und assoziier ten Staaten anderseits beschränkt ist, oder ob der Artikel auch die Verbreitung in neutralen Ländern deckt. Sie ist selbstverständlich im Sinne der ersten Alternative zu beant worten, dies ergibt sich nicht nur aus den allgemeinen Rechts grundsätzen, sondern auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Artikels 309. Wenn also beispielsweise die während des Kriegs in England unter Verletzung eines deutschen Urheberrechts her- gestellten Bücher oder künstlerischen Reproduktionen in der Schweiz, in Holland, in den skandinavischen Staaten verbreitet werden, so kann hiergegen mit allen Nechtsbehelfen vorgegangen werden, die nach der Gesetzgebung dieser Länder gegeben sind. Der ganze Inhalt des Artikels 309 bezieht sich nun aber nicht auf das.Verhältnis zwischen Deutschland einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika anderseits. Die Frage, ob gegen die t» den Verei nigten Staaten während des Kriegs etwa vorgekommenen Urheber rechtsverletzungen jetzt nach Wiederherstellung des Friedens mit Unterlassung und Schadenersatzklage vorgegangen werden kann, beurteilt sich also nicht nach dem Inhalt des Friedensvertrags, sondern vielmehr nach dem Inhalt des gemeinen Rechts in den Vereinigten Staaten, bzw. der internen Gesetzgebung derselben, die während des Kriegs erlassen worden ist; eine fernere Verbreitung der zu Unrecht hergestellten Exemplare würde auch nur für die Dauer eines Jahres, in den Vereinigten Staaten nicht möglich sein, ohne den deutschen Berechtigten zu einer Klage Anlaß zu geben. äljtftokk's ^Üresdoeli voor äsn nsäsilnncksekei» lioek- llunäsl sn aanvsrvLnt« vaklrsn, bsnevens aanmjring äer in Xocksrlanck uiLomencks tag-, veslr- en maanckblacken so tijcksellriktsn. blisnrrs Loris — 65. llsargang lStS. 8", XIX, 874 8. mit 2 korträts in Xupksrtiskckruelr. l-eicksn, 4V. Lijtllokk's UitAevsis-llij. 6Ick. 2.90. Zum 8ö. Male ist das Sijthosfsche Buchhändlcradrcßbuch erschiene», und wieder hat es seinen Vorgänger um einige Bogen Umsang iiber- irosfen; während der Jahrgang 1St8 83L paginierte Seiten zählt, hat es der vorliegende auf deren 874 gebracht, wozu noch «ine Anzahl nicht gezählter Jnscratsciten komme». Daß diese Erhöhung des Umfangs mit der durch den Krieg hervorgerusenen günstigen Lage des Buchhan dels in Holland zusammenhängt, dürste kaum einem Zweifel unter liegen. Das Adreßbuch enthält ungefähr alle Angaben, die wir in unserm »Schulz- zu finden gewohnt sind, vereinigt hiermit jedoch noch andere praktische Auskünfte, für die wir besondere Nachschlagewerke wie Sperlings Zeitschristenadreßbuch, den Postzeitungskatalog, Adreßbücher sür das Buchdruck- und Papiergewerbe zu Rate ziehen müssen. Wie bei den buchhändlerischen Adreßbüchern der Nachbarländer wird auch das holländische alljährlich durch Nekrologe von hervorragenden, im Berichtsjahre verstorbenen Buchhändlern cingclcitct, bringt deren jedoch jedesmal zwei, im vorliegenden Band diejenigen von L o u i s L. P e t i t, aus der Feber von I. W. Enscheds, und Simon Warendorf jr., von Inn T. Der erstere hat nach 18jähriger Berufstätigkeit und ftähriger Selbständigkeit in Amsterdam den Buchhandel zwar verlassen, ist ihm jedoch als Bibliothekar und Bibliograph zeit seines Lebens so nahe geblieben, daß der holländische Buchhandel mit Recht aus ihn stolz sein darf. Zuerst als Bibliothekar der Gesellschaft für niederländische Lite ratur, seit 1877 als Bibliothekar der Vereeniging ter bevordcring van de belangen des Boekhandels, weiterhin als Verfasser zahlreicher Bi- bliothckskataloge und Bibliographien hat er der Welt des Buches in jahr zehntelangem, durch äußere Ersolge wenig belohntem, rastlosem Fleißc die größten Dienste erwiesen. Der etwas ausführlichere Nachruf sür S i - mon Waren dorf bringt zugleich eine Würdigung der großen Leistungen der Verlagsbuchhandlung Holkcma L Warcndorf in Amster dam, die bis 1891 Scheltema L Holkema firmierte, und in deren Wir kungskreis sich säst bas ganze Schaffen Warenborss, von seinem Ein tritt als sechzehnjähriger Lehrling im Jahre 1877 bis 1887 und, nach einer kurzen Zeit eigner Geschäftstätigkeit, von seinem Wiedereintritt, diesmal als Teilhaber, im Jahre 1891 bis zu seinem vorzeitigen Heim gänge, abgespielt hat. Den Anfang des Adreßbuches bildet die Aufzählung der bnchhänd- lcrischen Vereine und Organisationen mit der Angabe der Vorstands-
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