X- 161, 31. Juli 1919. I. Schweitzer Verlag (Arthur Seltzer) München ^ Berlin ^ Leipzig Bei uns wird erscheinen: Die Rechtsprechung in Reichs-Steuersachen Herausgegeben von A f- Reichsfinanzrat in München. Jährlich ein Band in Handausgabeformat. Aus dem Vorwort: Bürgerliches Recht^und Strafrecht beherrschen noch jetzt die Rechtsprechung und.das rechtswiffenschastliche Schriftum. Das Steuerrecht schiüt sich an, beiden Rechtsgrbieten ebenbürtig an die Seite zu treten, ja sie vielleicht an Bedeutung für den Einzelnen und für die Öffentlichkeit zu überflügeln, wird doch die kommende Reichssteuergesetzgebung jedem bisher ungewohnte Lasten bringen und für ihn viel einschneidendere Wirkung zeitigen, als sie die zurückliegenden gefetzgeveri,chen Maßnahmen großen Stils, z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch, ausgeüvt haben. Moderne Steuergesetze sind naturgemäß eine schwierige Materie; müssen sie öoch,je höher die Abgabe ist, um so sorgfältiger den Feinheiten des modernen Wirtschaftslebens ange paßt werden. Ihr Verständnis »st nicht leicht. Zhre Anwendung ruft manche Zweifelsfrage hervor,die endgültig zu lösen derRechtsprechung^zukommt. Diese ist sürReichsfteuer- sachen nunmehr einem höchsten Steuergerichtshos, dem Reichsfinanzhos anvertraut. Die Kenntnis der Rechtsprechung dieses obersten Reichssteuergerichts ist für die Steuerbehörden zum Zwecke der zutreffenden Veranlagung, für Rechtsanwälte zur sach gemäßen Beratung, svr Jedermann schließlich zur Beurteilung seiner eigenen Steuer- pstichten unentbehrlich. Uber diese Rechtsprechung, zu der die des Reichsgerichts in Steuer strafsachen tritt, soll das geplante Unternehmen in jährlichen Erscheinungen berichten, ähnlich wie es das bestehendeZahrbuch für das bürgerliche Recht und das Strafrecht tun. AuchanwichtigenVeröffentlichungendesSchristtumswirdnichtvorübergegangenwerden. Der erste Band soll in den künftigen Rechtszustand überleiten und aus der zurückliegenden ZeiteineZusammenstellungdernochbedeuisamenhöchstrichterlichenEntscheidungensürdie Reichssteuergesetze bringen, wegen derer bisher bereits die Möglichkeit bestand, eine höchst- richterlicheZnstanz,seieödasRe>chsgericht,seieseinbun0esstaattichesOberverwaltungsge- richt,anzurusen.Späterwird0ieRecht>prechung0esReichsfinanzhos0enStoffbeherrschen. Eine neue zugkräftige Sammlung wird dem Buchhandel hiermit geboten. Es ist undenkbar, daß ein Steuerpraktiker sie wird entbehren können. Werben Sie jetzt schon für Kloß, Rechtsprechung bei allen Steuerbehörden, Steuerbeamten, Rechtsanwälten, Banken, Zndustrie- und Handelshäusern und den sonstigen großen Steuerzahlern!