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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.01.1906
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.01.1906
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. ^ 2, 3. Januar 1906. gerichts, für die aus militärdienstlichen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Ein von G. verfaßter Bericht über diese Verhand lung erschien am 30. Mai d. I. in der Täglischen Rundschau, ein von S. verfaßter am selben Tagein der Vossischen Zeitung. Beide Berichte geben den Sachverhalt wieder, wie er in der Verhandlung vor dem Kriegsgericht in Frankfurt a. O., für die die Öffent lichkeit nicht ausgeschlossen war, zur Sprache gekommen war. In den Berichten wird dann bemerkt, daß die Verhandlung vor dem Öberkriegsgericht nicht öffentlich gewesen sei und daß der Vertreter der Anklage gegen die Angeklagten Schreier und Silz wegen Be leidigung von Vorgesetzten 8 bezw. 5 Monate Gefängnis und stark angetrunken gewesen seien und in der herrschenden Dunkel heit nicht erkannt hätten, daß sie es mit Vorgesetzten zu tun hatten. Die Unterlagen zu diesen Mitteilungen hatten die Angeklagten von Zeugen erfahren. Das Landgericht hat angenommen, daß durch diese Veröffent lichungen der § 18,2 des erwähnten Gesetzes verletzt sei, und auf Strafe erkannt. In seiner Revision suchte der Angeklagte Säuberlich darzu legen, daß es sich gar nicht um einen Bericht über die nicht öffentliche Sitzung handle, da der Sachverhalt ja aus der frühern kriegsgerichtlichen Verhandlung in Frankfurt a. O. bekannt gewesen sei. Was die Mitteilungen über die gestellten Anträge betreffe, so handle es sich hier um unwesentliche Einzelheiten, durch deren Mitteilung das militärdienstliche Interesse ebenso wenig leide wie etwa durch die Angabe, daß ein Angeklagter in der Sißung ohnmächtig geworden oder gestorben sei. Das Gesetz wolle offenbar nur, daß die Öffentlichkeit über die Verhandlung als Ganzes keine Kenntnis erhalten sollte. Einen solchen Über blick gewähre aber die Mittelung der Anträge nicht. In der Verhandlung vor dem Reichsgericht am 29. Dezember 1905 beantragte der Reichsanwalt die Verwerfung der Re vision und führte in der Hauptsache folgendes aus: In der Auslegung des Begriffs »Bericht über Verhandlungen- wird man der Revision nicht folgen können. Die Revision will den Begriff ganz abstrakt auslegen ohne Rücksicht auf Tendenz und Entstehungsgeschichte des H 18,2. Allerdings findet sich der selbe Ausdruck wie in jenem § 18,2 auch in § t2 des Strafgesetz buchs, wo cs heißt, daß wahrheitsgetreue Berichte über Verhand lungen eines Landtags oder einen Kammer eines zum Reich ge hörigen Staates von jeder Verantwortlichkeit frei bleiben. An diese Bestimmung hat sich eine Rechtsprechung angeschlossen, in der in bezug auf den Begriff »Bericht- gesagt ist, daß die Wieder gabe einiger unselbständigen Momente nicht dem Begriff eines Berichts entspreche. Das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß man unter einem wahrheitsgetreuen Bericht nur eine zusammen hängende Darstellung der Verhandlung in ihrem wesentlichen Verlauf verstehen könne. Würde man diese Definition in ihrer Allgemeinheit gelten lassen, so müßte man aller dings im vorliegenden Fall annehmen, daß ein -Bericht über Verhandlungen« nicht vorliege, weil aus der ganzen Ver handlung nur die Anträge herausgegriffen sind. Tendenz und Entstehungsgeschichte des tz 18,2 führen aber zu einer erheblich weiteren Auslegung des Begriffs -Bericht über Verhandlungen«. Die Tendenz des Gesetzes sei die Einführung präventiver Maß regeln. Wenn man noch das Schweiggebot in Betracht ziehe, so komme man zu der Ansicht, daß die unbefugte Mitteilung irgend welcher Einzelheit durch den § 18, 2 mit Strafe bedroht werden geöffnet sein, indem ein Blatt diese, ein andres jene Einzelheit aus der Verhandlung veröffentlichte, so daß das Publikum schließ lich über den gesamten Verlauf der Verhandlung unterrichtet würde. Das Reichsgericht trat diesen Ausführungen bei und erkannte auf Verwerfung der Revision. Zolltarif-Entscheidung. Finnland. — Bilderbücher für Kinder, in denen der Text die Hauptsache ist und die Bilder nur zur Veranschaulichung des Textes (Fabeln, Erzählungen) dienen, sollen als gedruckte Bücher nach Nr. 10 des Tarifs zoll frei eingelaffen werden, außer den in Finnland herausgegebenen, im Ausland nachgedruckten oder eingebundenen Büchern, die ge mäß der Verordnung vom 13. Februar 1889 zu verzollen sind. Dagegen sollen Bilderbücher mit Lithographien oder andern Bildern, aber nur geringem Text zu jedem Bild, ferner Bücher mit Bildern und Alphabet oder Bilderbücher ohne jeden Text zu den unter Nr. 175 des Zolltarifs fallenden Karten mit Alphabet und Abbildungen gerechnet und demgemäß bei der Einfuhr aus dem Ausland mit 117,60 sinn. Mark für 100 verzollt werden. (Papier-Ztg.) Die Schaufenster an Sonn- und Festtagen. — Der Rheinisch-Westfälische Papierhändler-Vcrband erhielt dieser Tage Aufhebung der Vorschrift, wonach die Schaufenster an Sonn- und Festtagen verhängt werden müssen, folgende Zuschrift, die die Papierzeitung mitteilt: und inwieweit das Blenden der Schaufenster an Sonn- und Festtagen vorzuscyreiben ist, eingehender Prüfung, bei welcher auch die Aussüh.ungen des Vorstands entsprechende Würdigung Offenhaltens der Schaufenster an Sonn- und Festtagen gänzlich Abstand zu nehmen, läßt sich zurzeit noch nicht übersehen.- Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche in Leipzig. — Aussichtsrat und Vorstand richten im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 306 vom 30. Dezember 1905 folgende Aufforderung an die Aktionäre der Gesellschaft: »In Gemäßheit des Generalversammlungsbeschlusses vom zum 3. Februar 1906 bei uns einzureichen. »Diejenigen Aktien, die bis zu diesem Tag nicht eingereicht sind, oder die von einem Aktionär in einer Anzahl eingereicht werden, die zur Durchführung der Zusammenlegung im Verhältnis von 3 : 2 nicht ausreicht, und die uns nicht zur Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, werden für kraftlos erklärt und an ihrer Stelle neue Aktien ausgegeben werden. Diese neuen Aktien werden durch uns zum Börsenpreise und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkauft und der Erlös den Beteiligten nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes zur Verfügung gestellt werden. Die Konvertierung unsrer Aktien geschieht in Berlin kostenlos durch die Commerz- und Diskonto-Bank. Leipzig, den 28. Oktober 1905. Leipziger Buchbinderei-Aktiengesellschaft vorm. Gustav Fritzsche. (gez.) Der Aufsichtsrat. vr. Küstner. Der Vorstand. Fritzsche. Aeronautische Bibliothek. — Der um die Luftschiffahrt in Bayern hochverdiente Oberst v. Brug hat sich, wie die Allge meine Zeitung erfährt, bereit erklärt, seine Bibliothek, die außer ordentlich wertvolle alte und neue Bücher, Schriften und Bilder aus dem Gebiete der Luftschiffahrt enthält, dem Deutschen Museum in München zu überweisen. Dieses kommt dadurch in den Besitz einer Sammlung, wie sie auf diesem Gebiete in Deutschland wohl kaum ein zweites Mal vorhanden sein dürfte. Verwaltungsdirektor der königlichen Museen in Berlin ist Landrat Bosse, der Sohn des verstorbenen Kultusministers vr. Bosse, vom Kultusminister Studt zum 1. Januar nach Berlin berufen worden. Damit bestätigt sich, daß der neue General direktor, Geheimrat Bode, sein Amt, das er vorläufig über nommen hat, auf die künstlerischen Seiten beschränkt wissen will. Christoph Bosse, der Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses ist, steht im zweiundvierzigsten Lebensjahre. Er hat in Güttingen und Berlin studiert und die Verwaltungslaufbahn bei der Landrat in Minden. (Beilage z. Allg. Ztg.)
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