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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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ISrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X° 212, 29. September 1919. <t>en Kriegsteilnehmern gilt, die an diesem Tage bei der Firma be- f fchäftigt waren. Sodann müssen aber auch Kriegsteilnehmer, die am t 1. August 1914 stellungslos waren, von demjenigen Arbeitgeber eiuge- ? pellt werden, bei dem sie nach dem 1. August 1914 zuletzt als Arbeit- i> nehmer beschäftigt waren. r 8 9. Hier wird in Absatz 2 bestimmt, daß der Arbeitgeber 2 verpflichtet ist, eine von dem Arbeitnehmer empfangene Er- g werbslosen-Unterstützung an die auszahlende d Stelle z u r ü ck z u e r st a tt e n, wenn dem Arbeitnehmer aus den z neuen Verordnungen ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt zustand. An- r -ererseits ist der Arbeitgeber berechtigt, den gleichen Betrag von der t Vergütung des Arbeiters ober Angestellten einzubehalten. Dieser z Abzug muß jedoch so bemessen sein, daß dem Arbeitnehmer ein tag- ^ licher Betrag in Höhe der Erwerbslosenunterstützung, einschließlich et- t waiger Familien-Zuschläge verbleibt. s Eine grundlegende Änderung bringt auch der 8 10 der neuen Ver- ; Ordnungen. Während bisher wiedereingestellte Kriegsteilnehmer, in sofern sie gewerbliche Arbeiter sind, mit 14tägiger Kündigung eingestellt werden konnten, werben auch sie den bisher schon für wie dereingestellte Angestellte gültigen Bestimmungen unterworfen, die da hin gehen, daß ^ die wieder Eingestellten alle (also auch die Ar- I beiter) frühestens nach Ablauf von drei Mona- , ten nach der W i e d e r e i n st e l l u n g nur zum Ende eines Kalendermonats entlassen werden kön- - n e n. l Wiederholt wird in dieser Verordnung die Bestimmung, wonach > eine Pflicht zur Wiebereinstellung dann nicht besteht, wenn sie ganz ' oder zum Teil unmöglich ist, oder der Arbeitnehmer nur zur vorüber- ' gehenden Aushilfe eingestellt war. Ganz, besonders muß auf den 8 12 hingewiesen werden, der die Entlassungen regelt und in dem gesagt ist, daß der Arbeitgeber im Falle einer erforderlich werdenden Arbeitsverkürzung berechtigt ist, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Die Kürzung darf jedoch erst von dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der betreffende Arbeiter oder An- ' gestellte auf Grund der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen ' Härte entlassen werden können. Also auch das Gehalt ber Angestellten kann in solchen Fällen entsprechend gemindert werben. Allerdings gibt diese Bestimmung andererseits den Angestellten auch einen An spruch auf Weiterbeschäftigung, bis die Arbeitszeit auf weniger als 24 Wochenstunden verkürzt ist. Neu ist auch die Bestimmung, daß, wenn auf Grund des 8 12 mehr als 5 Personen entlassen werden, die Zahl und Art der zur Entlassung Kommenden der zuständigen Zentral-Auskunftsstelle, oder dem von ihr bestimmten Arbeitsnachweis sofort anzuzeigen ist. Zu beachten ist sodann, daß nach 8 14 der Arbeitgeber vor jeder Kündigung sich mit der gesetzlichen Vertretung der Arbeitnehmer, oder, wenn solch« nicht vorhanden, mit der Mehrzahl der Arbeitnehmer ins Benehmen zu sehen hat. Di« Kündigung wird jedoch auch wirksam, wenn der Arbeitgeber die Verpflichtungen, die ihm die neuen Verord nungen auferlegen, nicht erfüllt. Allerdings kann je nach der Lage des Falles der Schlichtungsausschuß nachher, wenn die Sache ihm zur Ent scheidung vorgelegt wird, aus Erneuerung ües Dienstverhältnisses er kennen. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung bei Ent lassungen, die erforderlich werden durch längere Betriebseinstellungen ober Auflösungen von Bureaus. Ferner auch nicht bei Entlassungen von Arbeitnehmern, bie nur zur vorübergehenden Aushilfe oder für vorübergehende Zwecke angenommen sind, oder die ein« selbständige leitende Stellung im Betriebe bekleiden. Zum Schluß sei noch hervorgehoben, baß nach 8 21 auch ein zelne Streitfälle persönlich von den Arbeitnehmern dem S ch l i ch t u n g s a u s s ch u ß unmittelbar unterbreitet werden können, während nach den bisherigen Vorschriften der Arbeitnehmer nur danu den Schlichtungsausschuß anrufen konnte, wenn der Arbeiter- bzw. Angestelltcn-Ausschuß auf Berechtigung der Forde rung des Arbeitnehmers erkannt hatte. Der Buchdruck in Lehrfilmen. — Von den großen Fortschritten, die bei der Herstellung von deutschen Lehrfilmen in den letzten Fahren erzielt worden sind, legte ein Lichtbildvortrag im wissenschaftlichen Theater der »Urania« in Berlin dieser Tage ein interessantes Zeug nis ab. Die Deutsche Lichtbild-Gesellschaft E. V., die sich seit ihrer Gründung um die Schaffung guter deutscher Lehrfilme verdient ge macht hat, ließ vor Vertretern des Kultusministeriums, des Drnckerei- gewerbes, des Buchhandels und ber Presse drei Lehrfilme über den Buchdruck vorfiihren, die mit großem Interesse verfolgt würben. In ten Filmen -Die Entstehung der Drucktype«, »Die Entwicklung der SK.chdruckerkunst« und -Wie ein Buchdrucksah entsteht«, alle drei ver faßt von dem Buchgewerbler Hugo Matthias, der auch einige instruk tive einleitende Erklärungen gab, ist mit großem, anerkennenswertem Fleiß ein umfangreiches Material teils aus dem Deutschen Kultur museum, aus dem Buchgewerbehaus in Leipzig und aus den moder nen Zeitungsbetrieben zusammengetragen worden. Es gelang, dem Zuschauer ein anschauliches Bild der komplizierten technischen Vor gänge zu geben, die zur Herstellung des Buchdrncksatzes gehören. Wo der Film nicht vermag, bas bisweilen schwierige Verständnis bildlich zu vermitteln, greifen in äußerst geschickter Weise bewegliche tech nische Trickzeichnungen ein, durch die die Arbeitsprinzipicn schema tisch erläutert werden. Die Veranstaltung, die lebhaften Beifall fand, zeigte erneut den Wert und die Bedeutung der Kinematographie für Lehrzwecke. Die Filme sind als erfreulicher Fortschritt auf dem Ge biete bcs Lehrfilms zu werten, und es ist erfreulich, daß auch in die ser Hinsicht die deutsche Filmindustrie uns unabhängig von der Film produktion bes Auslandes zu machen sich bemüht. Waller Thiele mann, Berlin. Der Fall Löffler. — Der Volksrat in Riga hat der Interpellation zum Falle Löffler, über den wir in Nr. 208 berichteten, keine freund liche Behandlung zuteil werden lassen. Die Versammlung ließ sich, wie die »Nigasche Rundschau« schreibt, durch die gegen die tatsächlich in höchstem Maße staatsfeindliche und im Tone rüde Zeitschrift »Trommel« in ihrem sachlichen Urteile trüben. Vollständig unberech tigt, heißt es in dem Bericht weiter, war der Versuch des Abgeord neten Nonahz, einen Gegensatz zwischen den Mitteilungen der Abge ordneten Baron Roseuberg und 1)r. Schiemann zu konstatieren. In Wahrheit ändert die Tatsache, daß die deutschen Zeitschriften aus einer Mitauschen Buchhandlung bezogen wurden, nichts daran, daß sie Herrn Löffler durch die lettländische Post zugestellt wurden. Oder glaubt Herr Nonahz, daß der Buchhändler sie unter dem Arm nach Riga zu tragen pflegt? Korrekt war die Haltung der Sozialdemokraten, die ihre Ableh nung auf die formalen Fehler stützten und die sachliche Ungehörigkert anerkannten, daß die Beurteilung der Staatsgefährlichkeit von Presse erzeugnissen der Polizei überlassen wird. Ob in diesem Sinne eine neue Interpellation cingebracht werden muß, wird von den tatsäch lichen Verhältnissen abhängig gemacht werden. Die österreichischen Zeitschriften gegen die Steigerung der Druckpreise. — Kürzlich fand in Wien auf Ersuchen des Verbands der Fachpresse mit dem niederösterreichischen Schutzverband der Buchdruckereibesitzer eine Aussprache über die vorgenommene Wprozentige Preiserhöhung für die Fachzeitschriften statt. Die Vertreter der Fachpresse erklärten, daß sie nicht in der Lage seien, ohne die bereits gefährdete Existenz der Fachpresse noch mehr zu unterbinden, die verlangte -lOprozentige Preiserhöhung zu tragen. Die Vertreter des Schutzverbandes hin gegen nahmen den Standpunkt ein, daß der 30prozentige Preisaufschlag kaum die tatsächlichen Mehrkosten decke, und daß sie nicht in der Lage seien, darunter zu gehen. Die Vertreter der Fachpresse wünschten unter anderem auch eine genaue Festlegung der Kosten für 1000 Buch staben, der Regie und des Geschäftsaufschlages, damit sie in die Lag« kämen, sich die Satzherstellungskosten selbst zu kalkulieren. Die Ver treter des Schutzverbandes erwiderten, daß sie mit Rücksicht auf die verschiedenartige Gestaltung der Zeitschriften nicht in der Lage seien, dies« Zergliederung der Berechnung vorzunehmen, erklärten sich jedoch bereit, auf die einzelnen Buchdruckereien dahin zu wirken, daß diese einen Grundpreis nach der vorherrschenden Schriftart machen und die Aufschläge für die Seite aus kleineren Schriftgattungen, Tabellen usw. angcben, um es auf diese Weise den Herausgebern der Zeitschriften möglich zu machen, eine Kostenberechnung des Satzes vorzunehmen. Die Vertreter der Fachpresse führten auch Klage darüber, daß einige Druckereien mehr als R) Prozent aufgeschlagen hätten, und daß manche diesen Aufschlag auch auf das Papier legten, was als ungerecht be zeichnet wurde. Der Schutzverband erklärte sich bereit, derartige ihm zur Kenntnis gebrachte Fälle zu prüfen, um, wenn nötig, das Geeignete zu veranlassen. Damit erklärten sich die Vertreter der Fachpresse ein verstanden. — Derartige Aussprachen sind nur zu begrüßen, da hier durch manche irrtümliche Auffassung zwischen den Buchdruckereibe sitzern und den Auftraggebern aus dem Wege geräumt werden kann. Es wäre wünschenswert, wenn man anch in Deutschland mit derartigen Aussprachen bald einsevte, denn das einseitige Diktieren von Preis erhöhungen trägt zur Festigung der Beziehungen zwischen Auftrag geber (Verlagsbuchhandcl) und Drucker sicherlich nicht bei. Lehrgänge an der Buchhändler-Lehranstalt zn Leipzig. — Nachdem die im Sommerhalbjahr abgehaltenen Fachkurse für erwerbstätige uvg stellenlose Buchhändler mit recht gutem Erfolg durchgeführt wurden.
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