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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1919
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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I. ». Dlsch». «edaMoneller Teil. X- 210, 26. September ISIS. Es wird auch weiter als notwendig erklärt, daß der Name der deutschen Firma auf dem Erzeugnis steht und es sich um eine eigene Handelsniederlassung der herausgebenden Firma, nicht um ein Auslieferungslager oder ein Kommissionsgeschäft handeln mutz. Aus dieser Entscheidung geht für unsere Hauptfrage fol gendes Herbor:EsistfürdenBegriff des Erschei nens nötig: 1. ein Erscheinen im eigenen Verlag, 2. ein Erscheinen in der Öffentlichkeit, 3. ein Erscheinen nichtnur einzelner Exemplare. Es wird also nicht verlangt, daß das Buch in einem deni Publikum zugänglichen Laden liegt. Im Gegenteil, dieses Moment allein genügt nicht. Der Sortimenter und der Kom missionär schalten hier für die Frage des Zeitpunkts des Er scheinens eines Werkes völlig aus. Wesentlich hingegen ist, dass das Buch wirklich derAllgemeinheitzurVerfügung steht, also nicht nur einzelne Exemplare, gewissermaßen extra commercium, außerhalb der ordnungsmäßigen Expedition, zur Verfügung sind. Nicht also, bet wem das Werk zur Verfü gung steht, sondern f ü r wen es zur Verfügung steht, ist wichtig, und das »s ü r wen« verlangt, daß es für die Öffentlichkeit da sein muß. Diese Öffentlichkeit darf nicht auf wenige Leute beschränkt sein. Dagegen ist es nach allgemeiner Rechtsanschauung »Öf fentlichkeit«, selbst wenn es sich um eine beschränkte Öffentlichkeit handelt, also um die buchhändlerische Welt (die hier die Ver mittlerin, das Zwischenglied für die große Öffentlichkeit ist), oder um die Erwachsenen, wenn etwa ein Buch »nur für Er wachsene« bestimmt ist, oder überhaupt um die als Abnehmer des Werkes gedachten und in Betracht kommenden Kreise. Denn das ist die Öffentlichkeit für «in Werk. Es ist daher zu sagen, dpß ein im Verlag fertig vorliegendes Buch, das als erschienen der Öf fentlichkeit an gekündigt wird, im Augenblick der Veröffentlichung dieser Ankündigung als erschienen im Rechtssinne zu gelten hat. Daran knüpfen sich aber zwei weitere Fragen. Erstens, ob es gleich ist, w o die Ankündigung erfolgte, also ob sie vor dem breiten Publikum erfolgen mußte, oder ob die Ankündigung in den buchhändlerischen Publikationsorganen (Börsenblatt, Wö chentlichem Verzeichnis) genügt, und zweitens die Frage, wie es mit den Büchern steht, die als »demnächst« erscheinend angekün digt sind. Zu der ersten Frage mutz gesagt werden, daß es für den Verleger, auf den es in dieser Frage lediglich ankommt, zunächst keine andere Öffentlichkeit als die gegenüber dem Sortimenter und dem Kommissionär gibt. Die Ankündigung eines Buches als »erschienen« vor der buchhändlerischen Lffent- lichkeit genügt also, und im Augenblick dieser Ankündigung eines fertigen Werkes gilt es als erschienen, wie auch schon so eben mit der Feststellung des Begriffs der Öffentlichkeit be stätigt worden ist. Für fertig« Bücher, die sofort buchhandels- amtlich angekündigt werden, liegt also der Erschei- nungstermin ziemlich einfach. Da bleibt es bei der Bestim mung der Buchhändlerischen Verkehrsordnung. Schwierigkeiten entstehen erst, wenn eins dieser beiden Mo mente nicht zutrtsft; also vor Erscheinen angekündigte Bücher und nicht als erschienen angekündigte fertige Werke, wobei diese beiden Modifikationen noch zusammentreffen können: vor Er scheinen angekündigte, nach Fertigwerden und Erscheinen nicht wieder oder noch nicht angekündigte Werke. Ist das Buch dem Buchhandel als demnächst er scheinend angekündigt, so ist es zwar angekündigt, aber noch nicht erschienen, mithin mutz zu der einen Komponente der An kündigung seht erst noch die andere, also das Erscheinen im Ver lage, hinzukommen. Also tritt bei diesen im voraus ange kündigten Büchern der Augenblick des Erscheinens dann ein, wenn die Auflage (nicht nur einzelne Exemplare im voraus!) verschickt wird. Dieser Zeitpunkt tritt also sicher dann ein, wenn das Werk gro novitws verschickt wird. Denn erst in 814 diesem Augenblick ist das Erscheinen der Auflage (nicht ein zelner Exemplare) innerhalb des Verlags sichtbar und feststell bar vollendet. Auch hier kommt es wiederum nicht auf die An kündigung beim Sortimenter, sondern nur auf den Zeitpunkt der allgemeinen Versendung vom Verleger aus an, und auch nach dem in der oben genannten Entscheidung erwähnten Gesichts punkt nicht auf die Versendung einiger Exemplare, sondern aus die ordnungsgemäße Versendung der Auslage. Wird das Werk garnicht xro aovitats verschickt, so ist der Zeitpunkt, in dem das Buch der Allgemeinheit buchhandelstechnisch ordnungsmäßig zur Verfügung steht, kaum feststellbar. Vor Erscheinen angekundigte und dann verschickte oder os- fenbar der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Werke sind also im Rechtssinne als erschienen zu bezeichnen, auch wenn sie nicht in den amtlichen Buchhandelsorganen als erschienen auf geführt sind, und also auch bevor dies nachträglich geschieht. Ein Buch ist nach alledem erschienen, entweder wenn es in einer größeren Anzahl in der Sphäre des Verlages fertig vor liegt u n d (also kumulativ) als erschienen in den bekannten buch händlerischen Organen angezeigt ist, oder wenn es vorher an gekündigt ist und dann pro novitato verschickt wird oder sonst allgemein zur Verfügung steht. I>r. Alexander Elster. Reklame in Büchern. In Nr. 164 des Bbl. vom 4. August 1919 gibt der Ver- lagsbuchhändler Walther Thielemann die Anregung, zur Ver minderung der Herstellungskosten der Bücher einen Jnseraten- Anhang zu Reklamezwecken dem Buche beizufügen. Der Ausführung dieser Anregung, die, wie der Verfasser selbst betont, in nicht allen Fällen durchführbar ist, dürften m. E. rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Nach Z 14 Verlagsgesetz ist der Verleger verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu ver vielfältigen und zu verbreiten, wobei er die Form und Aus stattung der Abzüge unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes bestimmt. Zwar ist somit dem Verleger hinsichtlich der Ausstattung freie Hand gelassen, ein Mitbestimmungsrecht des Verfassers besteht nur im Falle vertraglicher Festlegung. Aber dieses Bestimmungsrecht des Verlegers wird gebunden durch Rücksichtnahme auf Treu und Glauben mit Beachtung der Verkehrssitte, insbesondere von Zweck und Inhalt des Werkes, und es bezieht sich nur auf das Werk selbst, bezüglich dessen er durch den Verlagsvertrag eine Art Nießbrauch erworben hat. Das Verlagsgesetz verbietet im Z 13 dem Verleger ausdrück lich, am Werk, an seinem Titel oder der Bezeichnung des Ver- sassers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Änderungen vorzu nehmen. Nun bedeutet zwar das Anheften eines Jnseratenanhangs, namentlich wenn dieser sich durch Farbe des Papiers schon äußerlich vom Werke selbst abhebt, nie einen Zusatz zum Werke selbst. Aber jene im Zusammenhang mit K 9 Urhebergesetzes zu bewertende Gesetzesbestimmung ist recht verstanden ein Stück des vom Reichsgericht noch immer nicht anerkannten Persön lichkeitsrechts des Verfassers. Das Werk soll so rein, wie es der Verfasser schuf, den Weg in die Außenwelt nehmen. Die Gestalt, die sein Schöpfer ihm gab, soll ihm bleiben. Dies hat das Reichsgericht in dem bekannten Freskenurteil vom 8. Juni 1912 (Entscheidungen in Zivilsachen, Band 79, S. 397) betont. Natürlich hindert das den Erwerber des Werkes selbst oder einer Vervielfältigung nicht, Änderungen daran vorzunehmen — wie es dem nunmehrigen Eigentümer des Werkes ja auch freisteht, das Werk zu vernichten —, es ist ihm aber verwehrt, dieses veränderte Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wer Kunstbanause genug ist, einer Plastik einen Lendenschurz vor zubinden, mag dieses in seinem Kämmerlein tun. Der Künstler hat ein Recht darauf, daß sein Werk in seiner unveränderten Gestaltung der Öffentlichkeit bekannt werde. Ich stehe nicht an, dieser Persönlichkeitsrecht des Künstlers dahin auszudehnen, daß er verbieten kann, daß sein Werk in einer Umgebung gezeigt wird, die geeignet
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