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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-21
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. nommen daran haben, außer uns Buchhändlern, die Vertreter der Fachausschüsse für den Tabak- und Zigarrenhandel, für den Handel mit Chemikalien und Drogen, für den Schutzverband nord- westdeutscher Apotheken, für den Verein der Kolonialwarenhänd ler, für den Verein der Fettwaren- und Delikatessenhändler, so daß alle die Gewerbezweige, die hauptsächlich mit Marken« und Musterschutzartikeln zu tun haben, vertreten waren. Zugezogen waren außerdem zwei hiesige Rechtsanwälte als bekannte Spezia listen für die einschlägige Materie. Die Leitung der Verhand lungen hatten die beiden Syndici der Detaillistenlammer, so daß vier Juristen bzw. Akademiker zugegen waren. Am ärgsten scheinen die Preisschleudereien im Zigaretten- handel um sich gegriffen zu haben. Die Briefform, in der ich schreibe, gestattet ja ein Abweichen vom trockenen Amtsstile, und deshalb spreche ich aus, daß ich für die Zigarette nie etwas übrig gehabt habe, sie im Gegenteil verabscheue. Dieses schein bar billige Genußmittel ist in Wahrheit entsetzlich teuer und m. E. viel gesundheitsschädlicher, als etwa die Zigarre oder die Pfeife. Aus meinen Kinderjahren her klingt mir noch ein Lied im Ohr zum Preise des Tabaks, in dem ein Vers lautete: »Hier seht auch rauchen den Franzos, Er raucht ein Zigarettlein bloß: Ueber kurz oder lang Vertreibt ihn der Gestank. :,: Bon einer Pfeif' Tobak!« wobei, nämlich beim Vertreiben der Franzosen, ich 1870/71 auch ein klein wenig mitgewirkt habe, zwar damals noch als Nichtraucher. Aber undeutsch, halb asiatisch-russisch und halb romanisch-türkisch, ist die Zigarette. Und es ist Nes bedauerlich, daß sie in Deutschland solche Verbreitung, besonders unter der Jugend, gefunden hat. Doch Abneigungen und Zuneigungen müssen bei dieser volkswirtschaftlich wichtigen Frage schweigen. Jedenfalls hat sich die Preisschleuderei im Zigarettenhandel zu einem schlimmeren Übel ausgewachsen, als es im Buchhandel je der Fall gewesen ist. Aber ich muß mich auf die Wiedergabe dessen beschränken, was den Buchhandel im besondern angeht. Nachdem also die tatsächlichen Verhältnisse in den einzelnen Gewerbezweigen ein gehend dargelegt waren, wurde in die Beratung des Abhilfe mittels eingetreten. Einer der beteiligten Rechtsanwälte hatte die beabsichtigte Erweiterung des Gesetzes wie folgt formuliert: »Hat der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens die Ware oder ihre Umhüllung anßer mit seinem Zeichen mit einer Preisangabe versehen, so darf ohne seine Zustimmung nie mand die Ware im Kleinhandel unter diesem Preis verlausen, es sei denn, daß triftige Gründe sür eine beschleunigte Nän - m n n g vorhandener Bestände vorlicgen.« Wir Buchhändler, als an uns die Reihe der Stellung nahme kam, erklärten, daß uns mit diesem Paragraphen nicht gedient sei, da die Erzeugnisse des Buchhandels nicht ohne wei teres unter das Marken- und Musterschutzgesetz sielen. Wir schlugen deshalb folgenden Zusatz vor: »Den gleichen Schutz genießen lim übrigen unter gleichen Vor aussetzungen) Bücher, welche von dem Verleger mit festgesetzten Kleinhandelspreisen in den Verkehr gebracht werden», Wobei ich bemerke, daß die eingeklammerten Worte nicht von uns herrühren, sondern, wie die redaktionelle Fassung überhaupt, von dem leitenden Syndikus stammen. Über unfern Antrag ent spann sich eine lange Debatte, in der wir daraus hingewiesen wurden, daß wir dadurch den ganzen Entwurf gefährdeten, denn die Regierung könne und würde nicht einem einzelnen Handels zweig besonderen Schutz angedeihen lassen und damit eine Son derstellung einräumcn: es müsse alles in den Rahmen eines allgemeinen Satzes eingefaßt werden. Schließlich einigte man sich auf folgende Fassung (die Einschaltung ist gesperrt gedruckt): »Hat der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens die Bare oder ihre Umhüllung außer mit seinem Zeichen mit einer Preis angabe versehen oder den einzelnen Verkausspreis in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben, so darf ohne seine Zustimmung niemand die Ware im Kleinhandel unter diesem Preis verlausen, es sei denn, daß triftige Gründe für eine be schleunigte Räumung vorhandener Bestände vorliegen.« ^ so, 21. März 1914. Wir stimmten dieser Fassung zu, weil uns von den anwesen den Juristen bedeutet wurde, daß jede Verlagssirma einer Marke oder einem Muster gleichkäme und deshalb nur als solche in die Marken- und Musterschutzrolle eingetragen zu werden brauche (Gebühr 30 -/(>. Außerdem hätten ja schon viele Verleger Signete, die als Schutzmarke eingetragen werden könnten; wer aber solches Signet noch nicht hätte, könne es sich leicht zu eigen machen und durch Stempel oder Aufklebung es allen älteren Verlagswerken sichtbar hinzufügen. — So der Ausgang unserer Verhandlungen in der Detaillistenlammer, die hoffentlich einen Erfolg, auch für den Buchhandel, zeitigen werden. Noch zu einem anderen Gegenstände hatte die Detaillisten kammer Vertreter der in Frage kommenden Gewerbezweige ein geladen, nämlich zum Jugendschutz gegen Schund und Schmutz. Erschienen waren Vertreter des Buch-, des Kunst«, des Zeitschriftenhandels und des Kunstgcwerbes, insgesamt 12 Personen; dazu der älteste Syndikus der Kammer und von der Polizeibehörde der Regierungsrat, dem die künftige Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen obliegen würde. Dieser erläuterte an der Hand der dem Reichstag unterbreiteten Motive zunächst Inhalt und Tragweite des Gesetzentwurfes. In der Besprechung wurde allgemein zugegeben, daß gegenüber den eingerissenen Notständen ein Bedürfnis für gesetzliche Schutzbestimmungen vorläge. Es wurde auch daraus hingewiesen, daß der Anstoß dazu von Hamburg aus gegeben worden wäre. Im Jahre 1909 hätte die hamburgische Bürgerschaft mit großer Mehrheit — nur die Sozialdemokraten und die meisten Linksliberalen waren dagegen — sich für erweiterten Schutz der Jugend ausgesprochen und den Senat ersucht, im Bundesrat entsprechende Schritte zu tun. Allerdings wurden auch einige Bedenken laut. Schließlich einigte man sich auf folgende vom Syndikus formulierte Ent schließung, die in förmlicher Abstimmung von allen Anwesenden gebilligt wurde: »Der Entwurf eines Gesetzes gegen die Gefährdung der Ju gend durch Zurschaustellung von Schriften, Abbildungen usw. findet in grundsätzlicher Hinsicht die Zustimmung des Fachausschusses der ham- burgischen Detaillistenkammer sür den Buch- und Kunsthandel. Im merhin aber bestehen — im Hinblicke aus die strittigen Kragen der guten Sitte und des Geschmacks, sowie aus die flüssigen Grenzen zwi schen freier künstlerischer und gewerblicher Betätigung und der sittlichen Gefährdung — Bedenken namentlich in der Richtung, daß die Durch führung des Gesetzes seitens der bernsenen Organe in einer die legitimen und loyalen Interesse» und Bedürfnisse des Gewerbes nicht ausreichend berücksichtigenden Weise erfolgt. Es ist daher zu fordern, daß in dem Gesetzentwürfe eine Zn- satzbestimmung Aufnahme findet, wonach eine Betätigung der zur Exekutive des Gesetzes berufenen Organe in allen irgendwie strittigen oder zweiselhasten Fällen im Zusammenwirken mit einem ack boo einzusetzendcn Organe stattsindcn soll, das mit Vertretern der von dem Gesetz berührten Gewerbegruppen, der Organisationen der Ju gendpflege und Lehrerschaft usw. zu besetzen ist.« Der Syndikus bemerkte erläuternd, daß der Detaillisten kammer ein Einwirken im gedachten Sinne nicht mehr zustände, da sie amtlich nicht mit dem Bundesrat und dem Reichstag, son dern nur mit dem Hamburgischen Senat Verkehren könne. Dieser Weg sei aber nicht mehr gangbar, weil die Gesetzesvorlage bereits an den Reichstag gelangt wäre. Es müsse also den An wesenden überlassen bleiben, durch ihre Vereine oder in sonst ge eigneter Weise für ihre Wünsche zu wirken. Wie wird sich nun die große Mehrheit des urteilsfähigen deutschen Volkes zu dem Gesetzentwurf stellen? Ich behaupte unbedenklich: so, wie sich die berufene Vertretung der hamburgi schen Bevölkerung, unsere Bürgerschaft, zu der Frage gestellt hat.*) *> Wir bedauern, hier Herrn Pape widersprechen zu müsse». Nach unserer Meinung muß und wird der Vorstand des BörsenvercinS Stellung gegen den Gesetzentwurf nehmen, da der weitaus größte Teil des Buchhandels aus dem Standpunkte steht, daß die Dehnbarkeit der vorgeschlagcncn gesetzlichen Bestimmungen zu Belästigungen führen wird, deren Tragweite in keinem Verhältnis zu den Erwartungen steht, die man an das neue Gesetz knüpft. Die überwiegende Mehrheit des Buchhandels ist vielmehr der Meinung, daß die bestehenden gesetzlichen Vorschriften bei vernunftgemäßer Anwendung durchaus ausreichend zu einer Bekämpfung des
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