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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1919-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1919
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- Deutsch
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X- 197, 11. September 1919. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f, d. Mich». Duchbanrr. der Abgabe unterliegenden Vermögens; für die unter 1 genann ten Abgabepflichtigen ist die Abgabe nach Prozenten abgesluft, die sich nach den verschiedenen Vermögenssummen richten und 10—65"/« betragen. Wir wollen nun einmal berechnen, wie hoch der Betrag der Abgabe bei beiden hier erwähnten Abgabepflichtigen ist, wenn man in beiden Fällen ein gleich großes Betriebsvermögen an nimmt. Das Gesellschastskapital soll 200 000 betragen. Beispiel 1 (Einzelunternehmung): Das gesamte Betriebsvermögen beträgt 400 000 «/(, davon sind abzuziehen Schulden und Lasten (Hypotheken, Kreditoren u. a.) mit 160 000 danach abgabepflichtiges Reinvermögen 240 000 ./(. Die Abgabe, die der Geschäftsinhaber hiervon zu entrichten hat, berechnet sich wie folgt: Steuerfrei bleiben 5000 Abgabe für die ersten angefangenen oder vollen 50 000 10"/» - ' 5000 Abgabe für die nächsten angefangenen oder vollen 50 000 -«127»- 6000 Abgabe für die nächsten angefangenen oder vollen 100 000 -« 157° - 15 000 Abgabe für die verbleibenden 35 000 -« 207» 7000 Gesamtabgabe demnach 33 000 Beispiel 2 (Gesellschaft m. b. H.): Gesamtbetriebsvermögen 400 000 davon ab Schulden 160 000 verbleiben °240 000^. Abzugsfähig ist nun noch der Betrag des Gesell schaftskapitals von 200 000 hiernach abgabepflichtiges Vermögen 40 000 Davon beträgt die Abgabe 107°, d. s. 4000 Während also der Einzelgeschäftsinhaber 33 000 -« seines Betriebsvermögens abgeben muß, braucht die erwähnte Gesell schaft mit gleich großem Betriebsvermögen nur 4000 -« zu zahlen. Bei größeren Vermögen steigt die Höhe der Abgabe ganz bedeutend, sie beträgt bei einem Betriebsvermögen von 1 000 000 -« 274 ovo während eine Aktiengesellschaft je nach dem Vermögensstand vielleicht nur 50 OVO -« zu zahlen hat. Eine solche verschiedenartige Veranlagung von Steuerpflich tigen kann wohl nicht als richtig und gerecht bezeichnet werden. Wir müssen aber noch weiter hören und rechnen. Der Betrag der Abgabe ist bis 1. Oktober 1920 zu zahlen. Ist der Ab gabepflichtige hierzu nicht in der Lage, so kann die Abgabe auch in der Weise als Rente bezahlt werden, daß der Abgabebetrag innerhalb 30 Jahren in gleichmäßigen Teilbeträgen getilgt wird. Die Vermögensabgabe ist vom 1. Januar 1920 an mit 57» zu verzinsen. Der Abgabepflichtige hat für die geschuldete Rente Sicherheit zu leisten. Den Aktien- und sonstigen Gesellschaften wird es im allge meinen leicht sein, die in Ansehung ihres Gesamtvermögens niedrige Summe der Vermögensabgabe aufzubringen. Es ist aber Wohl als ziemlich bestimmt anzunehmen, daß die wenigsten Inhaber von Einzelgeschäften oder offenen Handelsgesellschaften in der Loge sein werden, den Betrag der Vermögensabgabe bar oder in Wertpapieren zu entrichten, weil sie so hohe Be träge ihrem Geschäftsvermögen ohne Gefährdung für erfolg reiche Weiterführung nicht entziehen können. Sie müssen also die Abgabe in Raten bezahlen und den jeweils verbleibenden Restbetrag mit 57» verzinsen. Diese Verzinsung ergibt nun ebenfalls eine stattliche Summe. Nach einer kürzlich im Berliner Tageblatt veröffentlichten Tilgungstabelle für das Reichsnot opfer beträgt die bei dreißigjähriger Abzahlung jährlich zu ent richtende Tilgungssumme für 10 000 -« Vermögensabgabe 650.51 In dreißig Jahren sind also (30X650.51 —) 19 515.30 -« zu zahlen, davon stellen 10 OVO Vermögens abgabe und 9 515 also fast der gleiche Betrag, Zinsen dar. Bei 33 000 Abgabe, um bei unserem obigen Beispiel zu bleiben, würde sich eine zu zahlende Gesamtsumme von rund 64 400 -« ergeben, davon entfallen 33 000 -« auf die Abgabe vom Vermögen und 31 400 auf Zinsen. Das würde, auf die Dauer von 30 Jahren verteilt, eine jährliche Abgabe von rund 2146 -« erfordern. Die Gesellschaft unseres Beispiels würde bei sofortiger Zahlung höchstens mit dem Verlust der verhältnismäßig kleinen Zinsensumme zu rechnen haben. Wird die in Frage stehende Gesetzesbestimmung von der Nationalversammlung angenommen, dann würde dies eine un geheure Benachteiligung der Einzelunternehmungen und offenen Handelsgesellschaften gegenüber den Aktien- und ähnlichen Ge sellschaften bedeuten. Hiergegen sollte sowohl von den berufenen Vertretungen von Handel und Gewerbe, wie auch von allen Betriebsinhabern sofort und dringend Einspruch erhoben Wer den, damit die drohende Gefahr und der Schaden, der bei An nahme dieser Bestimmung für die betreffenden Betriebe und Geschäfte entstehen würde, vielleicht noch abgcwendet werden können. Entweder muß, was einzig richtig wäre, eine Ermäßi gung der Abgabesätze eintreten, oder, wenn dies nicht möglich ist, eine gleichmäßige Veranlagung aller Handelsbetriebe und Unternehmungen, gleichviel welcher Rechts- und Gesellschafts form. Geht die Bestimmung des Entwurfs durch, dann ist das gleichbedeutend mit einer Außcrwettbewerbssetzung privater Be triebe mit gleichartigen Unternehmungen der erwähnten Gesell schaftsformen. Ein starker Rückgang dieser Einzelunternehmun gen, Bctricbseinschränkungen, Arbcitcrenllassungen u. dgl. wären die Folgen. Da die in Raten gezahlte Vermögensabgabe sicherzustellen ist, werden den fraglichen Betrieben auch durch die Festlegung dieser Beträge Betriebsmittel entzogen, die nicht werbend ver wendet werden können, was auch eine erhebliche Lähmung von Industrie, Handel und Gewerbe bedeutet. Zu berücksichtigen ist, daß es sich bei den vorstehenden Ausführungen immer nur um die große Vermögensabgabe handelt, außerdem aber kommen noch in Frage die außerordentliche Kricgsabgabe für 1919, die Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und die sonstigen Steuern. Man.darf Wohl mit Recht bezweifeln, daß die in Frage kommenden Erwerbskrcise alle diese Steuern und Ab- gaben ohne Gefahr für ihre Unternehmungen werden leisten können, denn die auferlegte Last ist zu schwer. Man muß doch auch den gesunkenen Geldwert mit in Betracht ziehen. Darum sei zum Schluß nochmals die Aufmerksamkeit aller beteiligten Kreise auf diese geplante gesetzliche Bestimmung ge lenkt. Da die Nationalversammlung in einigen Wochen wieder Zusammentritt und dann sofort wieder mit der Beratung der noch ausstchenden Stcnergcsetze beginnen wird, tut rasches Han deln allerdings dringend not. Die deutsche Selbstbiographie. Von Adolf Bartels. IV. (I-III siche Nr. 1S4 u. 188.) Franz Grillparzers, des großen Österreichers, Leben (1791—1872) hat seine Höhe ja in der sogenannten Biedermeierzeit. Seine Werke enthalten eine richtige Selbst- btographie, die bis zur Aufführung von »Des Meeres und der Liebe Wellen« (1831) reicht, »Beiträge zur Selbstbiographie«, »Tagebuch aus der Reise nach Italien«, »Tagebuch auf der Reise nach Deutschland«, »Tagebuch auf der Reise nach Frank reich und England«, »Tagebuch aus der Reise nach Griechen land«, »Erinnerungen aus dem Jahre 1848« und »Erinnerungen an Beethoven«, also verhältnismäßig viel zum eigenen Leben. Nicht weit gediehen ist Friedrich Försters (1791—1868). des nicht ganz zweifelfreien Geschichtschreibers der Freiheits- kriege, Selbstbiographie, die den Titel »Kunst und Leben« (hq. von H. Kletke, 1873) führt. Adolf von Schaden (1791-1840) vereinigt in seinen »Sentimentalen und humo ristischen Rückblicken« nur zerstreute, allerdings interessante Ko- pilcl. - Naturforscher Pflegen ihr Leben nicht allzu häufig zu beschreiben, einer der berühmteren, Karl Ern st von Baer (1792—1876), hat es in den »Nachrichten über Leben und Schriften« (1866) aber doch getan. Des großen Historikers Leopold V. Rankes (1795-1886) Schrift »Zur eigenen Le-
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