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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.09.1919
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- 1919-09-09
- Erscheinungsdatum
- 09.09.1919
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Redaktioneller Teil. 195, 9. September 1919. halb nichtig ist. Denn wir können uns den Rechtsausfüh- rungen des Leipziger Schlichlungsausschusses im Schreiben Vom 2. September 1919, Anlage L, nicht anschlietzen, daß in dringenden Fällen der dem H 27, n entgegenstehende K 15 vorzuzichen ist, weil wir der Ansicht sind, daß zwingender Recht selbst dann nicht beseitigt werden kann, wenn, wie dort ausge- führl, das Rcichsarbeitsministerium den gegenteiligen Stand punkt des Leipziger Schlichlungsausschusses gebilligt hat. Denn wir bertrelen den Standpunkt, datz in solchen den Ab schluss von Tarisverträgen erschwerenden Streitigkeiten der Schiichlungsausschutz nur vermitteln, nicht aber einen Spruch fällen kann, sodaß einmal 8 27, n mit 8 15 nicht kollidiert, andererseits kein Beisitzer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt zu werden braucht, weil eben ein Schiedsspruch aus geschlossen erscheint. Wenn also, wie aus allen diesen Ausführungen deutlich hcrvorgeht, der Schlichlungsausschutz nicht befugt gewesen ist, einen Schiedsspruch zu erlassen, weil es sich darum handelt, Meinungsverschiedenheiten über den Abschluß eines künftige» Tarifvertrags zu beseitigen, es aber trotzdem zu einem Schieds spruch gekommen ist, so kann es sich bei dieser Entscheidung lediglich um einen Hinweis handeln, dessen Berücksichtigung er -damit gewissermaßen empfiehlt, niemals aber um einen Spruch, der seinem Inhalt nach die Grundlage zu einer Ver bindlichkeitserklärung abgeben kann. Die Demobilmachungs- gesetzgebung hat diesem Grundsatz folgerichtig dadurch stalt- gcgeben, daß dem Demobilmachungskommissar in solchen Fäl len gerade nicht die Befugnis zusteht, dem Schiedsspruch ver bindliche Kraft beizulegen, wie er solche bei Einzelstreitig keiten im Rahmen der Verordnungen vom 4. und 24. Januar 1919 hat. Es ist also eine grobe Überschreitung seiner Be fugnisse, wenn der Leipziger Demobilmachungskommissar Ge- heimrat Freiherr von Oer unter Berufung aus Z 14 der Ver ordnung vom 4. Januar 1919 einen Schiedsspruch des Leip ziger Schlichtungsausschusses für verbindlich erklärt hat, zu dessen Erlaß schon der Schlichtungsausschuß nicht befugt ge wesen ist. Die Verbindlichkeitserklärung des Freiherr» von Oer ist um so weniger zu verstehen, als sie erfolgt ist angesichts einer Beschwerde, die wir aus den aus Anlage v ersichtlichen Grün den an das sächsische Wirtschaflsministerium gerichtet haben und über die bisher von dieser Behörde noch nicht entschieden worden ist. Wir verwahren uns entschieden dagegen, daß der Entscheidung des Sächsischen Wirlschaftsministeriums, das wir nach 8 30 der Verordnung vom 23. Dezember 1918 an- rufen mußten, durch die gesetzlich nicht zu rechtfertigende Ver bindlichkeilserklärung des Leipziger Demobilmachungskom missars vorgegrisfen wird. Wir verwahren uns gegen die Verbindlichkeitserklärung des Leipziger Demobilmachungskommissars aber auch ganz besonders deshalb und beantragen ihre sofortige Aufhebung, weil sie den elementarsten Nechtsgrundsätzen über die Freiheit des Vertragsschlusses zuwiderläufl. Auch durch die Gesetz gebung, die seit dem 11. November 1918 auf dem Gebiete des Arbeiterschutzcs eingesetzt hat, ist keine Bestimmung getroffen worden, die derartig in das Rechtsleben eingriffe, daß zwei einander gegenüberstehende Parteien durch Mittel des Rechts gezwungen werden könnten, miteinander einen Vertrag abzu schließen, der ihren freien Willensbestimmungen zuwiderläuft. Dazu würde man aber kommen, wenn dem Demobilmachungs kommissar die Befugnis zustände, Schiedssprüche für verbind lich zu erklären, die nicht Arbcitsstreitigkeiten im technischen Sinne betreffen, sondern wie hier die Regelung eines künftig erst abzuschlietzenden Tarifvertrags vorschreiben. Es hieße den Rechtsboden, auf dem das Wirtschaftsleben sich aufbaut, vernichten, wenn dem Demobilmachungskommissar ein solches Recht eingeräumt wäre. — Das Gesetz sieht es jedenfalls nicht vor. Der Spruch des Leipziger Demobilmachungskommissars bedeutet daher eine Gefahr für das gesamte Wirtschaftsleben; denn bliebe er bestehen, so würde er der wirtschaftlichen Er pressung obrigkeitliche Unterstützung gewährleisten. Dazu kommt, daß auch aus einem anderen Gesichtspunkte der De- 786 Mobilmachungskommissar niemals dazu kommen durfte, den Spruch des Leipziger Schlichcungsausschusses für verbindlich zu erklären. Denn der Entscheid des Leipziger Schlichtungs- ausschusses vom 20. August 1919 ist überhaupt kein Schieds spruch im Sinne der Verordnung vom 23. 12. 1918; denn ein solcher Schiedsspruch soll nach eingehender Tatsachenfeststel lung alle zwischen den Parteien streitigen Punkte endgültig regeln. Der Spruch des Leipziger Schlichtungsausschusses entspricht dem in keiner Weise. Nicht nur, daß er lediglich ein Provisorium darstellt, das dem Gesetz gänzlich unbekannt ist und als solches von dem Herrn Vorsitzenden bezeichnet worden ist, ist er zustande gekommen ohne genügende Tatsachenfest« stellung und entspricht auch nicht dem Erfordernis des Gesetzes, datz er alle zwischen den Parteien streitigen Punkte regelt. Wir beziehen uns im einzelnen hierzu auf die Rechtsaus führungen, Anlage o, in denen wir zu dem Schiedsspruch des Leipziger Schlichlungsausschusses vom 20. August 1919 bereits Stellung genommen haben. Es ist uns keine gesetzlich« Bestimmung bekannt, die den Demobilmachungskommissar ermächtigt, ein solches Provi sorium für verbindlich zu erklären. Wenn der Herr Demobilmachungskommissar seine Ver- bindlichkeitserklärung etwa deshalb aus 8 14 der Verord nung vom 4. I. 1919 stützt, die, wie oben dargetan, lediglich auf Einzelstrettigkeiien Anwendung finden kann, weil der Schiedsspruch unter Punkt 6 vorschreibt, die Arbeit sofort wieder aufzunehmen und die infolge der Arbeitsniederlegung erlassenen Kündigungen und Entlassungen rückgängig zu machen, so betonen wir erneut ausdrücklich, daß über alle diese Punkte vor dem Schlichlungsausschutz überhaupt nicht verhandelt worden ist, sondern daß der Schlichtungsausschutz sich lediglich darauf beschränkt hat, zu versuchen, eine Einigung über «ine neue Klassifizierung der Angestellten in die Wege zu leiten, womit er lediglich einen einzigen der vielen Streit punkte, aus dem Zusammenhang herausgerissen, behandelt hat. Alles übrige, auch die Frage der Wiedereinstellung, Entlas sung und Kündigung, die vielleicht zu der Anwendung des 8 14 der Verordnung vom 4. I. 1919 verleitet haben mag, ist vor dem Schlichtungsausschuß überhaupt nicht verhandelt worden, hätte infolgedessen von Rechtens niemals Inhalt des provisorischen Spruchs werden dürfen und durfte um so we niger zum Gegenstand einer Verbindlichkeitserklärung gemacht werden, als damit jeder Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Weiter überschreitet der Demobilmachungskommissar bei der von ups als den gesetzlichen Bestimmungen nicht ent sprechend angefochtenen Verbindlichkeitserklärung seine ge setzlichen Befugnisse noch insofern, als er über das hinausgeht, was der Schlichlungsausschutz in seinem Schiedsspruch be- stimmt hat, wenn er diesen Schiedsspruch mit der Matzgabe als rechtsverbindlich erklärt, daß die vom Schlichtungsausschuß angeordneten Tarifverhandlungen sich namentlich auf Punkt 2 des Schiedsspruchs, jedenfalls aber erst dann auf eine wei tere durchschnittliche Lohnerhöhung beziehen sollen, wenn der Nachweis vor einer von der Arbcitgeberschaft anerkannten Vertrauensmännerkommission der Angestellten erhoben und mißlungen ist, datz die Betriebe zu einer weiteren Erhöhung der Löhne nicht in der Lage sind. Mit dieser Bestimmung hat der Demobilmachungskommissar von vornherein jede Mög lichkeit abgeschnitten, bei den uns empfohlenen Tarifverhand lungen günstigere Bedingungen als die uns durch den Schiedsspruch auferlegtcn 40°/» Gehaltserhöhungen zu er reichen, wie solche bei 307» mit den Markthelfern inzwischen erzielt sind. Im Gegenteil ist damit einer weiteren Lohn erhöhung nur der Weg geebnet worden, und zwar ohne datz der Demobilmachungskommissar dem unserseits gestellten An trag slatlgegeben hätte, sich von der Wirtschaftslage der Be triebe zu überzeugen, und ohne daß von einer von ihm zu ernennenden Vertrauenskommission in eine Prüfung der ihm angebotenen Unterlagen eingetreten worden wäre. Wir müs sen daher auch gegen den Demobilmachungskommissar den Vorwurf erheben, daß er zu seiner Verbindlichkcitserklärung
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