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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-08-26
- Erscheinungsdatum
- 26.08.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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"Schelle, Anton, Arnsberg (Wests), Marktstr. 5. Buch-, .Kunst-, Mnsik.-, Lehrm.- u. Papierh. Gegr. 1./X. 1919. Fern sprecher 10-1. Bankkonto: Stadt. Sparkasse. Leipziger Komm.: Fleischer. sDir.) "Schmidt, Arthur, Berlin W. 30,' Hohenstaufenstr. 13. Vcr- sandbnchh. Gegr. Juli 1919. Bankkonto: Deutsche Bank Dep.- K'asse ^.L. Leipziger Komm.: Volckmar. jDir.) Schoos, Hans, K u n st - u. Buchhandlung für Architek tur u. K n u st g e w e r b e, Frei bürg (Breisgau), giug 1./VIII. käuflich mit Akt. u. Pass, an Oswald Ioppich über. sB. 178.) Schroedcl, Herncann, Verlag, Halle (Saale). Leipziger Komm, jetzt: O. Klemm. sB. 181.) "Schüler, Karl, Verlag, Stuttgart, Blücherstr. 11. Seit Ang. 1919. Gegr. 1904. Fernsprecher 6068. Stuttgarter Komm.: Koch, Ncss L Oetinger. Leipziger Komm.: N. Hosfmann. sB. 178.) "Schulze, Carl, Burg (Bz. Magdeburg), ging 18./VIII. 1919 käuflich mit Akt. n. Pass, an Wilhelm Deutsch jun. über, der firmiert Carl Schulzes Buchhandlung Wilhelm Deutsch jun. sDir.) "Tancre Verlag, Carl August, Naumburg (Saale). Leipziger Komm.: Volckmar. sB. 179.) T h u r i n g i a - V e r l a g H. M. Franz Malter, Gera (Neust), verlegte seine Geschäftsräume nach Neustadt 41. Geschäftszeit 8—4. Bankkonto jetzt Hallescher Bankverein, Gera. sDir.) *T r o iv i tz s ch L S o h n, B e r l i n. Inh. der Firma sind jetzt Frau Margarete Mangclsdorf u. Walter Mangelsdorf, s. 21./Vl. 1919. Dein Franz Fabcr wurde Prokura erteilt. sDir.) "Verlag der Kulturliga G. m. b. H., Berlin W. 35, Liitzowstr. 107. Verlagsb. Gegr. 1./VIII. 1919. Fernsprecher Liitzow 4451/52. Telegrammadresse Kulturliga. Code ^.L.O. Bankkonto: Mitteldeutsche Crcditbank, Dep.-Kasse Ö, Berlin, Pots- damcrstr. 116. Postscheckkonto 36113. Geschäftsf.: Adolf Felger. Leipziger Komm.: Brockhaus. sDir.) "V-c rlag Otto Walter . Olten (Schweiz).^ Gegr. 1916. Leip ziger Komm.: Wagner. sDir.) . Voigtländ.er Ver.lag, N., Leipzig. Den L. Jul. Schmidt u. Carl Tictzc wurde Gesamtprokuva erteilt. sB. 181.) Vorort-Buchhandlung »Norden« G. m. b. H., Berlin- Pankow, gliederte ihrer Buchhandlung eine Musikalienhand lung an. sB. 176.) Walter, C. A., Delitzsch. Die Firma wurde im Adreßbuch ge strichen. sDir.) Welt-Verlag, Berlin, ging an Alwin Löwenthal über, der unter Hinzufügung seines Namens firmiert. Adresse jetzt NW. 7, Dorotheenstr. 35/36. sDir.) *W i d a r Verlag Guido Noeder, Berlin W. 8, Charlotten- strastc 66 1. Gegr. 28./VI. 1919. Postscheckkonto 62 320. Leip ziger Komm.: Mittler. sDir.) "Wunsch, Franz, Osnabrück, Krahnstr. 24. Buch-, Kunst-, Mnsikh., Lehrmh., Ant. u. mod. Leihbibl. Seit Ang. 1919. Gegr. 1./XI. 1888. Fernsprecher 1155. Bankkonto: Osnabrücker Bank. Postscheckkonto Hannover 8360. Leipziger Komm.: Volckmar. s.H. 20./VIII. 1919.) Kleine Mitteilungen. Sächsisch-Thüringischer Buchhändler-Verband C. V. — Wie aus der Mitteilung ans der ersten Seite dieses Blattes hervorgeht, wird der Sächs.-Thüring. Buchhändler-Verband seine diesjährige Hauptver sammlung am 21. September in Friedrichroda in Thüringen ab halten. Da der genannte Krcisverein seit Ostermcsse 1919 mit der Führung der Geschäfte des Verbands der Kreis- und Ortsvcreine be traut ist, also in einen größeren Kreis beruflicher Interessen hinein gestellt ist, so dürften auch seine Veranstaltungen in erhöhtem Maste die Anteilnahme der Mitglieder finden. Im Mittelpunkt der Tages ordnung steht die Erhöhung des Sortimenter-TeuerungszuschlagS, ein Thema, das auch die 8 Tage früher in Würzburg stattfindcnöe Vor- sitzenden-Versammlung der Kreis- und Ortsvereine beschäftigen wird. Tarifvertrag der Fachgruppe Buchhandel und Verlagsbuchhaudel in Hamburg. — Zwischen dem Arbeitgeber-Verband des Einzelhandels in Hamburg, dem sich der Hamburg-Altonaer Buchhändler-Verein an- geschlosscn hat, und den Hamburger Angestellten-Verbänden ist unterm 7. August 1919 folgender Vertrag abgeschlossen worden: 8 1. Arbeitszeit und Überstunden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden, fiir den La denschluß gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Tischzeit beträgt mindestens 2 Stunden. Durchgehende Arbeitszeit ohne Tischzeit ist gestartet. Die Gewährung einer Frühstückspause bleibt hiervon unbc rührt. Überstunden sind nach Möglichkeit zu vermeiden: wo sie unvermeid lich sind, sind sie im Benehmen mit dem Angestelltenausschust, wo ein solcher nicht vorhanden, im Benehmen mit der Vertrauensperson scst- zusetzcn. Unter Überstunden sind Arbeitsstunden nach dem gesetzlichen La denschluß zu verstehen. Für geleistete Überstunden tritt ein Lohnauf- schlag von 50"/o ein. (Monatsgehalt durch 30 ergibt den Tagelohn, ge teilt durch 8 ergibt den Stundenlohn, hierauf 50"/o Aufschlag ergibt den Überstundenlohn). Die Nespektszeit beträgt Stunde. Ein Necht ans Überstunden besteht nicht. 8 2. Sonntagsarbei't. Sonntagsarbei't wird an den gesetzlich für den Gcwerbezweig ge statteten Sonntagen unentgeltlich geleistet Sonntagsarbcit an den nicht gesetzlich gestatteten Sonntagen wird mit 50°/o Aufschlag bezahlt. 8 3. Anrechnung der Kriegsdienstzeit. Denjenigen Angestellten, welche bei Kriegsausbruch ihre Lehrzeit beendet hatten, sowie denjenigen Angestellten, welche bei Kriegsaus bruch in dem gleichen Gciverbezwcige tätig waren, ist die Dauer ihrer Militärzeit während des Krieges auf die Berufs- und Betriebstätig- kcit anzurechnen. 8 4. 616 B.G.B. und 8 63 Handelsgesetzbuch. 1. Wird der Angestellte für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Ver schulden an der Dienstleistung behindert, so verliert er seinen Anspruch auf Vergütung nicht. Die sich hieraus für den Angestellten ergebenden Ansprüche erstrecken sich aber keineswegs über die Zeitdauer von acht Tagen hinaus und außerdem nicht auf die ersten drei Fchltage. 2. Wird der Angestellte durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste behindert, so behält er seinen Anspruch ans Ge halt und Unterhalt, jedoch nicht über die Tauer von sechs Wochen hin aus und nur für insgesamt sechs Wochen im Lause eines Kalender jahres. Die sich hieraus ergebenden Ansprüche erstrecken sich nicht ans die ersten drei Fehltage. Diese Ausnahmebestimmung findet keine An wendung ans Krankheitsfälle: in Krankheitsfällen bleibt es vielmehr bei der Bestimmung des Absatz 3. Es ist grundsätzlich auch das Ge halt für die drei ersten Fehltage zu zahlen. 3. In jedem Falle hat der Angestellte die Ursache der Behindc- rnng in der Dienstleistung unverzüglich nachzuwcisen, und zwar im Falle des Absatz 1 innerhalb des ersten Fehltages und im Falle des Absatz 2 durch Vorlegung eines ärztlichen Ältestes über die Arbeits unfähigkeit innerhalb 48 Stunden nach Eintritt der Dienstbehindcrung. Das Attest ist auszustcllcn vom Kassenarzt, bei Angestellten, die einer Krankenkasse nicht angehören, vom behandelnden Arzt oder ans Wunsch des Arbeitgebers vom Vertrauensarzt. Erfüllt der Angestellte diese Verpflichtung nicht, so entfällt damit der Anspruch auf Bezahlung der Fehltage überhaupt. 4. Der Angestellte ist nicht verpflichtet, den Betrag sich anrechnen' zu lassen, der ihm für die Zeit der Behinderung aus einer Kranken- odcr Unfallversicherung zukommt. 5. Über die Bezahlung der Fchltage während der Kündigungszcit entscheidet die Geschäftslcitnng im Einverständnis mit dem Angcstell- tenausschuß bzw. der Vcrtrancnsperson. Wird eine Einigung hierüber nicht erzielt, entscheidet endgültig das in § 12 vorgesehene Schiedsgericht. 8 5. Kranken-, Invaliden- und Neichsversicherung. Bezüglich der Zahlung der Beiträge zur Kranken-, Invaliden- und. Neichsversicherung bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. 8 6. Kündigung und Entlassung. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen auf dem Schluß des Kalendcrvicrleljahrs, abweichende vertragliche Vereinbarung ist zu lässig, jedoch muß in diesem Falle die Kündigungsfrist mindestens 1 Monat ans den Schluß eines Kalcnöcrmonats betragen. Bei Kündigung und Entlassung ist der Angestelltcnausschuß bzw. die Vertrancnspcrson anzuhören. Wird eine Verständigung nicht er zielt, entscheidet das in § 12 vorgesehene Schiedsgericht. 8 7. Ferien. Sämtliche Angestellte und Lehrlinge erhallen nach >6jähriger Tätigkeit bei derselben Firma mindestens 6 Werktage, im 2. und weiteren Kalenderjahren mindestens 12 Werktage, vom 10. Kalenderjahre ab mindestens 18 Werktage. 739
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