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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. 143, 10. Juli 1919. Frage weiter verfolgen lassen. — Die fortgesetzten Lohnerhöhungen im Buchdruckgewerbe haben den Borstand veranlaßt, die N achprllf n n g der B n ch d r u ck c r r e ch n n n g e n und der Prcisaufschläge in Er wägung zu ziehen und zu diesem Zwecke einen Sachverständigen heran- znziehen. Der Ausschuß für Bnchdrnckangelegenheitcn des Verbandes wird sich mit weiteren Vereinen ins Einvernehmen setzen, um in ge meinschaftlicher Verhandlung die sonst noch zweckmäßig zu ergreifen den Maßnahmen festzustellen. — Zur bevorstehenden An-eigen st euer wird der Verband seitens des Neichsschatzministeriums gut achtlich gehört werden. — Wie der Vorsitzende ferner mitieilte, soll die Z iv a n g s b e w i r t s ch a f t u n g des Papiers so bald als mög lich-abgeschafft werden. Die Kontingentierung wird aber noch ein wei teres Vierteljahr bestehen bleiben. AnsnahmebezngSrechtc können be willigt werden. Die Aussichten ans dem Papiermarkt sind ungünstig. — Die Lage des F a ch z e i t s ch r i f te n ge w e r b e s ist andauernd schwierig. Aus einem gegebenen Anlaß werden sich die Zeitschrifren- verlcger der Antotechnik innerhalb des Verbandes enger zusammen- schlicßcn und in einer Denkschrift die Gründe hierfür darlegen. Entdeckung eines unbekannten Liviusfragmcnts. — Im Antiqua riat von Karl W. Hiersemann in Leipzig ist soeben eine Ent deckung gemacht worden. Als Umschlag eines alten Druckes aus der Ncnaissancezeit fand sich ein Pergamentblatt, das Mit ziemlicher Sicher heit als ein Teil der verloren gegangenen Bücher des Titus Livius festgcstellt wurde. Das Blatt stammt offenbar aus dem 5. Jahrhun dert. Ter Text mit dem deutlichen alten Kvlnmnen-Tite! IZL. H.V. enthält den Auszug aus einer Rede, die von den Römern, ihren Krie gen in Mazedonien und einem überwundenen König handelt. Er fügt sich also ohne weiteres den bei Livins, Buch 45^ dem letzten der erhaltenen Bücher, erzählten Gegenständen an. Die Rückseite des Blat tes ist unbeschrieben, sie eignete sich wegen ihrer vom Schreiber wahr scheinlich zu spät bemerkten Rauheit nicht zu Schriftzwecken. Jeden falls ist diesem Umstande die Erhaltung des Blattes insofern zu verdan ken, als es um des vielen weiß gebliebenen Pergaments willen zu einem Bnchnmschlag besonders geeignet erschien. Umrechnungskurs der Mark in Österreich. — Der Vorsteher der Korporation der Wiener Buchhändler machte bekannt, daß der Um rechnungskurs der Mark für den Verkehr mit dem Publikum für Wien und Niederösterreich vom 3. Juli 1919 an mit 1 Mark — 230 Heller zu berechnen ist. Dieser Umrechnungskurs ist für alle Artikel des Buch-, Kunst- und Mnsikalienhandels aus Deutschland, sofern nicht besondere österreichische Preise für dieselben festgesetzt sind, in Anwendung zu bringen. Hierzu kommt noch der in Wien ungeordnete Wprozentige Teuerungszuschlag. Darmstadt gehört nicht zum Besatzungsgcbict. — Von dort wird uns geschrieben: Ans verschiedenen Anzeichen geht hervor, daß vielfach in Bnchhandelskrcisen die Ansicht verbreitet ist, daß Darmstadt besetzt sei, obwohl das Börsenblatt schon früher aus diesen Irrtum aufmerksam ge macht hat. In Darmstadt sind die Verhältnisse noch genau dieselben wie bisher, es ist also nicht besetzt, und mit einer Besetzung ist auch nicht zu rechnen. Das Ncchtsstndinm der Frauen in Sachsen. — Der sächsische Justiz- minister Harnisch teilte in Beantwortung einer Petition Leipziger Studentinnen in der sächsischen Volkskammer mit, daß die Negierung beabsichtige, die Studentinnen der Rechte zum juristischen Staatsexamen und zum Vorbereitungsdienst zuzulassen. Nur zur Ausübung des Nichteramtes hält er die Juristinnen nicht für geeignet. Sprechfaul. Die Zusammenlegung »on Isurnallesezirkeln. iVergl. die Anfrage im Bbl. Nr. 133.1 I. Die Zusammenlegung der Journailcsczirkel der einzelnen Sorii- menie einer kleineren Siadi erschcini mir aus sulgcndcn Gründen nicht empfehlenswert: 1. Weil der Sortimenter bei Zusammenlegung nicht mehr in ständiger Fühlung mit der Lesckundschaft bleibt und diese daher leicht als Vücherkunden verliert. Das Beilegen von Prospekte» »sw. mit besonderem Hinweis aus feine Firma must unterbleiben. Die Konkurrenz der Sortimenter untereinander kann nie aus der Weit geschasst werden. 2. Das Zusammenlegen erfordert besondere Räume und beson deres Personal. Dadurch steigen natürlich die Unkosten um ein Bc s trächtliches. 3. Ein kleinerer Lesezirkel kann exakter ausgesührt werde», als ein grösserer. Besondere Wünsche der Leser können leichter erfüllt I werden, und solche Gefälligkeiten binde» den Leser häufig fester an I die betreffende Buchhandlung. 4. Der Verkauf alter Jahrgänge von Zeitschriften kann in, j eigentlichen Sortiment besser beobachtet und gepflegt werden. s. Häufig wird angenommen, dast mit Anzeigen bedruckte Lese zirkel-Umschläge gute Erfolge zeitigen. Dieser Ansicht stehe ich skcp-I tisch gegenüber, besonders wenn ans solchen Umschläge» von allen! am Lesezirkel beteiligte» Buchhändlern Anzeigen zu finden sind s In solchen Fällen Hai dann der Kunde die Quai der Wahl und ver-I tieri leicht die ständige Fühlung mit seinem Buchhändler. 6. Vielfach werden Abonnements ans Zeitschriften, sa selbst ansl Bücher und LiefcrnngSwcrkc in solchen Lesezirkel» ansgcgebcn. Es! liegt dann an dem beircfsenden Angestellten des Lesezirkels, die Be stellungen gerecht zu überweisen, salis keine Beeinflussung bei ihmj vorhanden ist. Eine bessere Rentabilität eines vereinigte» Lesezirkels ist ans! Grund obiger Angaben mciiier Ansicht nach sehr problematischer Natur.f Ich würde einen guten Verkauf des Zirkels schticstlich verziehen. Götti »gen. Pani Hempct. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen und ermäßigtes Porto. P o r t 0 e r IN ä b i g u n g für Zeitschriften tritt laut Ver- Ordnung vom M Juli 1918 bekanntlich in Fällen ein, wo der Verleger! seine Zeitschrift unmittelbar an einen Bezieher sendet, der sich nicht! geiverbsmäßig mit dem Vertriebe dieser Zeitschrift befaßt. Wenn nun! einer Zeitschrift außergewöhnliche Beilagen beigefügt sind, verweigern! die hiesige Post die Beförderung zum ermäßigten Porto. Ans unsere! Beschwerde erhielten wir folgende Entscheidung der hiesigen Ober-PoslZ direktion: »Die der Nr. 7/8 der Zeitschrift ,Das Recht* vom 10. April 191'.»! beigefttgte gedruckte Anpreisung von Farbbändern kann nach Form,! Papier und Druck nicht als Bestandteil der Zeitschrift angesehen! werben. Der in dem Anzeigenteil des Umschlags der Zeitschrift be-I sindliche Hinweis ist bei Beurteilung dieser Frage belanglos. Die! Beilage stellt also eine außergewöhnliche Zeitungsbeilage dar. Sie! kann an sich zwar als Drucksache versandt werden, fällt jedoch nicht! unter die Ausnahmen, die nach dem Gesetz vom 26. Juli 1918 (Neichs-s Gesetzblatt S. 975) über die Änderung des Gesetzes, betreffend eines mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordenl! liche Neichsabgabe, vom 21. Juni 1916 (Neichsgesetzbl. S. 577) von! der Neichsabgabe befreit sind. Die Versendung der Zeitschrift -Das« Recht* geschieht unter Befreiung von der Neichsabgabe zu Rechts Wenn jedoch in solchen Sendungen außer den Zeitungen, Zeitschriften! oder Nachrichten andere, nicht von der Neichsabgabe befreite Druck-! fachen, handschriftliche oder gedruckte Mitteilungen, Rundschreiben! Rechnungen oder dergl. enthalten sind, so unterliegen die Sendungen! der Neichsabgabe. Das Neichspostministerium hat diese Auffassnni/ der Bestimmungen als zutreffend anerkannt. Tie Versendung den Zeitschrift ,Das Recht* mit der oben bezeichneten Beilage durfte da! her nicht unter Befreiung von der Neichsabgäbe geschehen. Wir können diese Entscheidung nicht als zutreffend ansehcn. Ein! außerordentliche Prospektbeilage zu einer Zeitschrift, auf die im An! zeigenteil ausdrücklich hingewiesen ist, gehört u. E. zum Anzeigenteil selbst und bildet dadurch mit der Zeitschrift ein unteilbares Ganzes! Es würde von Interesse sein, zu erfahren, ob auch in anderen Be-ß zirken seitens der Post solche Beilagen beanstandet wurden. Hannover. Helwingschc Verlagsbuchhandlung. Nachschrift der Redaktion: Die in der Antwort der Ober! Postdirektion erwähnte Entscheidung über abgabepflichtige Zcitungsbei! lagen ist im Börsenblatt Nr. 141 (S. 552) veröffentlicht worden. Übe! die Befreiung von Drucksachensendungen von der seit 1. Oktober 19l! erhobenen Neichsabgabe handelt ein größerer Aufsatz im Bbl. 19181 Nr. 225, in dem auch besonders hcrvorgehoben wird, daß das Beilegei» von handschriftlichen oder gedruckten Mitteilungen, Rundschreiben unq dergl. in Zeitschriften die Vergünstigung des friiheren, geringerem Portosatzes verwirkt und die um die Neichsabgabe erhöhte Portotaxi! zur Folge hat. Die Frage bleibt also nur, ob eine solche Ankündigunm von Farbbändern auf einem besonderen Blatt sozusagen als Forts setz un g oder Bestandteil des Anzeigenteils, wie de! Herr Einsender meint, oder als eine »a n ße r g e w ö h n l i ch e ZeiI t u n g s b c i l a g e« anzuschen ist. verantwort!. Ned. i. V.: Ntchard A l b c r t i. — Verlag: DcrBörsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS. Trnct: V a m m L L c e m a n n. Sämtlich in Leipzig. — Adresse der Nedaltivn und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 26 lVuchhändlerhauö). S7S
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