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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchbandel. Redakttoneller Teil. 143. 10. Juli 1919. einband statt eines Pappbandes, auf gutem Papier gedruckt statt aus Zeitungspapier, herausgekommcn ist, dann spricht sich dm mit Windeseile herum, und die auf Lager befindlichen Vorräte sind einfach unverkäuflich, oder sie werden uns nach Kauf zurück- gegeben, und es wird der Umtausch gegen die neue, bessere Ausstattung gefordert. Wir bitten deshalb die Herren Kollegen vom Verlag, hierauf zu verzichten und auch die Ankündigung besserer äußerer Ausstattung einer Herabsetzung des Ladenpreises glcich- zuachten. Ich glaube nicht, daß der Verlag großen Schaden erleiden wird, wenn er fristgemäß die geringere Ausstattung zurück- verlangt und mit der Auslieferung der neuen Ausgabe erst beginnt, nachdem dies geschehen ist. Der Verlag hat noch einen weiteren Wunsckp Er wünscht, daß das Sortiment verpflichtet werden soll, auf'eine einfache Anfrage des Verlegers hin, ob noch Exemplare und wieviel Exemplare auf den Lägern sich befinden, eine Antwort zu ertgilen, und daß, wenn diese Antwort nicht erfolgt, der Sortimenter später des Rechtes verlustig gehen solle, die aus^dem § 4e unh.ck in ' der neuen Fassung sich ergebenden Rechte geltend zu machen. Tie Formulierung des Verlegerantrages zu § 4d oder ck — icksisveiß nicht, wo der Berlegerverein ihn untergebracht haben will — lautet: Der Sortimenter hat die Pflicht, auf Verlangen des Verlegers Auskunft über die bei ihm noch verfügbaren Excm^ plare eines Werkes zu geben. Kommt er der ordnungsgemäß veröffentlichten Aufforderung des Verlegers nicht binnen zwei Wochen nach, so kann er sich auf die vorstehenden Bestimmungen nicht berufen. Meine Herren, die Antragsteller glauben, daß dieses Verlangen des Verlags ein berechtigtes ist. Wir bitten nur, aus der Frist von zwei Wochen eine vierwöchige Frist zu machen, und zwar aus rein technischen Gründen. Die Postverbindungcn und die Möglichkeiten, zu antworten, sind heute in manchen Teilen Deutschlands so schlecht und so gering, daß zu befürchten ist daß binnen zwei Wochen kaum eine Antwort erteilt werden kann. Ich glaube, der Verlegerverein wird Wohl gern daraus ein! gehen, wenn wir grundsätzlich diese Änderung anerkennen, wenn wir aber die Bitte daran knüpfen, aus der zweiwöchigen Frist eine vierwöchige zu machen. - Ich würde mich freuen, wenn mit den vorgeschlagencn Abänderungen die Anträge, wie wir sie gestellt haben, zu den §§ 4a, e, ck und die selbstverständliche Änderung zu § 33t, die lediglich in einer Hinweisung besteht, von Ihnen möglichst ein! stimmig angenommen werden würde. (Lebhaftes Bravo.) Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins, Hofrat Or. Arthur Meiner-Lcipzig: Ehe ich das Wort weiter erteile, bitte ich, sich in der Aussprache möglichst kurz zu fassen. Gestern nachmittag hat leider der sonst übliche Ausgleich in de! Abgeordnetenvcrsammlung nicht stattfinden können, weil die Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins am Nachmittag fortgesetzt werden mußte. Ich hoffe, daß wir heute vormittag mit der Hauptversammlung des Börsenvereins zu Ende kommen! damit nicht auch diese Hauptversammlung unterbrochen und am Nachmittag nochmals ausgenommen werden muß. Ich bitte des! halb wiederholt um möglichste Kürze beim Reden. I Erster Vorsteher des Deutschen Verlegervereins, vr. Georg Paetel-Berlin: Meine Herren, ich kann mich um so kürze! fassen, als Herr Nitschmann die Einwürfe des Deutschen Verlegervereins Ihnen schon vorgetragen hat. Er hat Ihnen schon unser! Resolution vorgelesen, die den Zusatz zu § 4a als ungesetzlich bezeichnet. Er hat dagegen den Einwurf erhoben, daß das Gese! lediglich den Verkehr zwischen dem Verleger und dem Autor regelt, und daß hier in der Verkehrsordnung lediglich die Verhält! nisse zwischen Verleger und Sortimenter berührt werden, so daß also eine derartige Änderung der Verkehrsordnung nicht gege! das Gesetz verstößt. Meine Herren, wir sind anderer Meinung. Allerdings steht die Bestimmung, daß der Verleger das aus! schließlich? Recht zur Bestimmung des Ladenpreises hat, im Verlagsrecht. Aber die Bestimmung, daß dem Verleger das Reck» der Bestimmung des Ladenpreises bleibt, legt ihm das Recht und die Verpflichtung aus, diesen Ladenpreis unter allen Umstündet gegen jede Beeinflussung von anderer Seite zu schützen. Er geht damit seinem Autor und dem Publikum gegenüber die Verpflick! tung ein, diesen Ladenpreis zu schützen, und insofern würde ein Zusatz zu § 4a, wie er hier gefaßt werden soll, allerdings gege! das Gesetz im weiteren Sinne verstoßen. Wir müssen deshalb von seiten des Deutschen Verlegeivereins auf unserem Einsprur! beharren unter der Begründung, daß dieser Zusatz ein ungesetzlicher ist. I Meine Herren, abgesehen davon aber ist der Zusatz zu § 4a von einer solchen — ich will hier das übliche Wort gebrauche! — Kautschukartigkeit, daß wir gar nicht verstehen, wie er überhaupt eingebracht werden konnte. Was heißt denn »auskömmliche! den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechender Bezugsbedingungen«? Diese Bezugsbedingungen können je nach de! Orten verschieden sein; sie können sogar sür die verschiedenen Betriebe verschieden sein. Wer soll der Richters darüber sein, o! diese Bezugsbedingungen auskömmlich sind? Und ferner: was wird denn z. B., wenn der Verleger verschieden hohen Raba! gewährt? Ferner: wenn den Voraussetzungen des neuen § 4 nicht entsprochen wird, auf wen geht dann nachher das Recht d» Bestimmung des Ladenpreises über? Es wird hier gesagt: wenn der Verleger nicht auskömmliche Bezugsbedingungen gestatte! dann geht ihn: das Recht der Bestimmung des Ladenpreises verloren. Dann muß es doch aus irgendwer: anders übergehen; » ist aber im Paragraphen nicht gesagt, aus wen. Das Recht kann gar nicht auf einen andern übergehen als aus den Vertegel denn das ist wiederum durch das Verlagsgesctz geregelt. I Also ich kann nur noch einmal wiederholen, daß der Deutsche Verlegerverein auf seinem Standpunkt bestehen blciln» muß, daß dieser Zusatz zu § 4a ein ungesetzlicher ist, und daß deshalb der Verlag mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitte» einen solchen Zusatz bekämpfen würde, selbst wenn er hier in dieser Versammlung angenommen-werden würde. I Anders ist es mit den Zusätzen zu § 4e und ck. Herr Nitschmann hat schon vorgelesen, was der Verlagsbuchhandel bil wünscht. Er hat gesagt, daß im § 4v und im § 4ä die sechs Monate auf drei Monate verkürzt werden sollen, und wir dank» Herrn Nitschmann dasür, daß er diesem Vorschläge des Deutschen Verlegervereins zugcstimmt hat. Ebenso hat sich Herr Nitse» mann damit einverstanden erklärt, daß das Sortiment die Pflicht hat, auf Verlangen des Verlegers Auskunft über die bei ihl noch verfügbaren Exemplare eines Werkes zu geben. Wir hatten in unserer gestrigen Fassung gesagt, daß der Sortimenter diesl Aufforderung des Verlegers binnen zwei Wochen Nachkommen müßte, falls er sich auf die vorstehende Bestimmung beruf» wollte. Herr Nitschmann hat eben den Verlag gebeten, diese zwei Wochen auf vier Wochen zu erhöhen. Meine Herren, ich bl nicht von der Hauptversammlung dazu autorisiert, hier Änderungen zu tressen; ich habe mich mit meinen Vorstandskollegen sclbl verständlich im Augenblick darüber nicht verständigen können. Aber sür meine Person glaube ich Herrn Nitschmann die Zusicheru» geben zu können, daß der Berlegerverein gegen eine Erhöhung der Frist auf vier Wochen wohl nichts einzuwenden haben wir» Ich betrachte das lediglich als persönliche Bemerkung von mir. ! Dagegen muß der Verlag daraus bestehen, daß in § 4e die Worte: >>u. a. die Ankündigung besserer äußerer Ausstattu» und« gestrichen werden, so daß der neue Zusatz nur lautet: »Einer Herabsetzung des Ladenpreises gleichzuachtcn sind die Aushcbu» oder Herabsetzung prozentualer Zuschläge.« Die Ankündigung besserer äußerer Ausstattung ist zum mindesten eine unglücklich ol wählte Fassung; denn was heißt das? Genügt z. B. die Ankündigung, daß ein Werk in Leinen gebunden ist, dafür, zu bchauptcl daß jetzt eine bessere Ausstattung vorhanden ist? Das kann oft gerade bas Gegenteil bedeuten. Ein schlechter Leinenband kai» eine schlechtere Ausstattung sein als ein künstlerisch ausgesührter, mit einem künstlerischen Bilde versehener Pappband. Außerdcl muß der Verlag davor gesichert sein, daß er etwa durch das Sortinjent gezwungen wird, vorher von: Sortiment fest oder bW ökk
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