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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1919
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- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
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VSrscnLlatt s. d. Ltschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. X- 143, 10. Juli I9IS. Sortiment und Zwischenhandel vertreten kann und vorbildlich schützt, nun scheint Ihnen der Zeitpunkt gekommen, die Männer zu ehren, die diese neue Periode vorbereitet haben, und an deren Spitze ich sechs Jahre lang stehen durste: die Herren Bollert, Ruprecht, Nauhardt, Müller, Franke, Winkler, Hartmann, Ehlermann, Siegismund, Selber und Voerster. Was die Vorstände von Kröner, Eduard Brockhaus, Bergsträßer und Engelhorn kraftvoll begonnen hatten, konnten wir fortführen, und wir hatten einen Erfolg, dessen wir uns noch heute freuen dürfen. Will die Hauptver sammlung dies Dutzend begeisterter Männer, arbeitsfreudiger Kollegen in der Person ihres Führers ehren, so beugen wir dankbar das Haupt, stolz auf di? Anerkennung, die wir wie seinerzeit, so auch heute noch finden. Dem Börsenverein aber wünsche ich von Herzen Glück für seine zielbewußte Sozialpolitik, die ihn durch die finstere Gegenwart und die nächsten sechs schweren Jahre erfolgreich und glanzvoll geleiten möge zum Jahre 1925, dem hundert jährigen Jubiläum seines Bestehens. Lebhaftes Bravo.) Wir gehen weiter und kommen nunmehr zu dem siebenten Punkte der Tagesordnung: Antrag der Herren Paul Nitjchinaiin-Berlin, Albert Ticdcrich-Pirna, Otto Pactsch-Königsberg, I. H. Eckardt- Heidelberg, Ernst Schmersahl-Berlin. (Der Wortlaut des Antrages findet sich am Kopfe des Verhandlungsberichts.) Ich bitte Herrn Nitschmann, das Wort dazu zu nehmen. Antragsteller Paul Nitschmann-Berlin: Meine sehr geehrten Herren! Ich möchte zunächst an den Herrn Vorsitzenden namens der Antragsteller die Bitte richten, Punkt 8 vor Punkt 7 behandeln zu dürfen. vr. Fritz Springer-Berlin <zur Geschäftsordnung): Meine Herren, aus welchem Grunde soll eigentlich der Punkt 8 vor Punkt 7 behandelt werden? Ich bitte, das doch erst einmal zu begründen. Ich vermag die Zweckmäßigkeit dieses Verfahrens nicht einzusehen. Zuerst kommen die alten, von jeher bestehenden Ordnungen des Vereins, und dann kommt die Notstandsord nung. Ich möchte Herrn Nitschmann bitten, zunächst einmal zu sagen, aus welchen Gründen er diese Abänderung befürwortet. Antragsteller Paul Nitschmann-Berlin (zur Geschäftsordnung): Meine Herren, es handelt sich nicht um einen Antrag, sondern lediglich um eine Bitte an den Herrn Vorsitzenden, die dieser erfüllen kann, wenn er, wie wir glauben, uns freundlich gesinnt ist, die er aber auch nach § 15 der Satzungen ablehnen kann. Der Grund für die Bitte ist lediglich der, daß wir Punkt 8 der Tagesordnung für wesentlich wichtiger halten als Punkt 7. Einer weiteren Begründung, glaube ich, kann ich mich enthalten. Ich wiederhole meine Bitte an den Herrn Vorsitzenden, zu genehmigen, daß wir Punkt 8 zuerst verhandeln. vr. Fritz Springer-Berlin (zur Geschäftsordnung): Ich muß dem widersprechen. Mit ebenso guten Gründen kann ich betonen, daß § 4a der Verkehrsordnung für uns Verleger wichtiger ist als die Notstandsordnung. Ich bitte, die Reihenfolge der Tagesordnung beizubehalten. Vorsitzender, Erster Vorsteher des Börsenvereins, Hofrat Or. Arthur Meiner-Leipzig: Da Widerspruch gegen die Umstellung erfolgt ist, tut es mir leid, daß ich dem Wunsche des Herrn Nitschmann nicht entsprechen kann. Es bleibt also bei der bisherigen Reihenfolge. Antragsteller Paul Nitschmann-Berlin: Meine Herren, der Antrag der Vorstandsmitglieder der Deutschen Buchhändler gilde zu l, nämlich auf Änderung der Verkehrsordnung in einzelnen Punkten, zerfällt in zwei deutlich erkennbare Teile: den ersten, der mehr ideeller Natur zu sein scheint und der in H 4a untergcbracht ist, und einen zweiten, realen Teil, der in den 4o, 4 4 und 38 k sein Unterkommen gefunden hat. Die von uns vorgeschlagene Abänderung des § 4a bezweckt eine Hinweisung daraus, daß grundsätzlich das Recht des Verlegers, gleichzeitig Ladenpreis und Nettopreis zu bestimmen, abhängig sein muß von der Fest setzung auskömmlicher Lebensbedingnngen und Bezugsbedingungen für das Sortiment. Wenn Vernunft nicht Unsinn, Wohltat nicht Plage sein und werden soll, ist dieser Wunsch eigentlich eine so große Selbstverständlichkeit, daß er hier nicht erst ausge sprochen zu werden brauchte, wenn nicht hier und da von Vcrlegerseite dieses Fundamentalgesetz ersprießlicher Zusammenarbeit von Verlag und Sortiment angefochten worden wäre, besonders in dem letzten Jahrzehnt. Wir halten es deshalb für erwünscht, daß die Verkehrsordnung, die ja die Verkehrsverhältnisse zwischen Verlag und Sortiment regeln soll, ausdrücklich darauf Hinweis!, daß die Bestimmungen des bisherigen § 4a nicht etwa willkürlich vom Verlag ausgelegt werden dürfen, sondern daß sie nur Geltung behalten können, wenn den wirtschaftlichen Existenzmöglichkeiten des Sortiments Rechnung getragen wird. Meine Herren, es ist gestern im Verlcgcrverein darauf hingewiesen worden, daß diese Abänderung eine ungesetzliche sei. Ich glaube, Sie werden nicht annehmen, daß die Antragsteller in den Fragen des Buchhandels und in den Fragen des Rechts so ungewandt sind, daß sie einen Antrag stellen würden, von dem von vornherein feststeht, daß er ein ungesetzlicher ist, und ich bcdaure lebhaft, daß ich diesen Einwand des Verlags von gestern abend hier entkräften und dadurch unsere Zeit aufhalten muß. Der Einwand ist zweifelsohne entstanden im Hinblick ans § 21 des Verlagsgesetzes, der besagt, daß dem Verleger das Recht der Bestimmung des Ladenpreises zusteht. Nun ist aber — und dagegen kann sich kein Widerspruch erheben — das Verlagsgeietz lediglich verbindlich für den Verkehr zwischen Verleger und Verfasser. Die Kommentatoren des Vcrlagsgesetzes betonen ein stimmig, daß die Bestimmnngen des Verlagsgesetzes den Sortimenter nicht binden, und es besteht eine Entscheidung des Reichs gerichts in Zivilsachen, die ich Ihnen gestern ansühren konnte — sie ist abgcdruckt i» Band 63, Seite 394 —, die ausdrücklich besagt, daß dieser § 2t des Berlagsgesetzes den Wiederverkäufe! nicht bindet. Etwas anderes ist es, meine Herren Kollegen, mit der Verkehrsordnung. Die Vcrkchrsordnung regelt die Vcrkehrsverhältnisse zwischen Verlag und Sortiment. Infolgedessen ist auch die Fassung in der Verkehrsordnung eine andere wie im Verlagsgesetz. Das Verlagsgesetz spricht nur von der Bestimmung des Ladenpreises, während die Vcrkehrsordnnng von der Bestimmung des Ladenpreises und des Sortimenter-Nettopreises spricht. Da aber die Verkehrsordnung die Verhältnisse zwischen Verlag und Sortiment regelt, ist es fraglos, daß eine Bestimmung in der Verkehrsordnung von dem Verlagsgesetz abwsichen kann, das nur den Verleger und den Verfasser angeht. Der Widerspruch, den die Herren vom Verlag gestern abend seststellen zu können glaubten kann sehr leicht gehoben werden, wenn wir unserem Anträge wenige Worte einstigen, die ich mir erlauben werde, Ihnen vorzulesen. Ich füge hinzn, daß ich diese Abänderung nicht für nötig halte, sondern daß sie nur als Illustration dafür dienen möge, daß es sich um eine ganz von dem Berlagsgesetz abgesonderte Materie handelt. Wir stellen folgenden Abänderungsantrag: Die Verkehrsordnung § 4a Satz 2 soll nicht lauten, wie gedruckt vorliegt, sondern mit Einfügung einiger Worte folgendermaßen: »Das Recht der Bestimmung des Ladenpreises ist mit Verbindlichkeit für den Wiederver käufer abhängig von der Festsetzung auskömmlicher, den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechender Be zugsbedingungen.» Meine Herren, ich glaube, ich kann mich einer weiteren Begründung enthalten, nachdem Sie diese Worte gehört haben. Esfhandelt sich also nicht um das unweigerliche Recht des Verlegers, seinem Autor gegenüber den Ladenpreis zu bestimmen, sondern um die Verbindlichkeit für den Sortimenter, den Ladenpreis einzuhalten. 564
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