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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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)L 133. 28. Juni 1919. Redaktioneller Teil. «örl-nbl-U > d. D,s»>n. B-chi-ndS. lvns. Oie Oloeke dlr. 12 vom 21. .luni 1919. Berlin 8VV. 68, Verlag kür 8c>Lia1^ isseusetiatt O. m. d. O. Sammler. Von Kannitverstan. Vossische Zeitung Nr. 311 vom 24. Juni 1919, Abend-Ausgabe. Expedition: Berlin. sFeuilleton-Plauderei über verschiedene Sammelgebiete, die zuletzt in humoristischer Weise das Sammeln von ersten Num mern neu gegründeter Zeitschriften behandelt.) 8 cku 1 tre, vr. Lrnst : Oie »ünnckert dsstsn Bücher«. Oer Würtz, Fritz: Im »roten« Riga. Baltische Blätter, Ausgabe Heft 17 vom 14. Juni 1919. Berlin-Steglitz, Heinrich-Seidelstr. 9, Verlag von Fritz Würtz. sBuchhändler Würtz schildert in diesem Aufsatz die Verwüstun gen und Greueltaten des Bolschewismus in Riga.) Antiquariair-Mataloge. BjSrck L Börjesson. ^ntikvariat-BoIUianckel, 8 t o c Ic Ir o l in , OrottninMatan 62: KataloZ I^r. 141 ökver ett ^ntal älclre ocü n^are Böcker inom skilcka Omrärlen av Oitteratursn, Likliotelrs- verlc, Blansctiverk octi sveirska Börkattares samlacle 8l< rikter. 8°. 43 8. 929 dlrn. kurzer s 6ijk L dliermans, Oe 1 clen: OataloAue cke Iivre8: Oistoire — OeoZraptüe — Voya^es — ^ntliropolo^ie — Btlino- §rapüie — ckurispruckence — Kcovvmie politique et sociale — Hi6olo§ie — ptzilosopkie — ptziloloAie classi^ue — ^rodeoloAie — OinZriistique et Oitt4rature Buropesnne — Beaux-^rts — Nusique — 8port — dleckecine — Onmie — Odarmacie — 8ciences exactes et natuielles — dlicro- scopes — Instruments — ^rmoires. 8°. 158 8. 3417 Xrn. Versteigerung: 30. 3uni—9. .lull 1919. Kleine Mitteilungen. Ankauf antiquarischer Bücher. — Für Leipzig hat das städtische Polizeiamt unterm 24. Juni folgende Bekanntmachung er lassen: »Nachdem das Sächsische Wirtschastsministeriuin unter Bewilli gung einer Ausnahme von der Vorschrift in der Ministcrialverord- nung vom 11. Juni 1916 genehmigt hat, daß Sortiments- oder Anti quariatsbuchhändler beim Wiederverkauf gebrauchter Bücher eine Nach weisung über die Käufer nicht zu führen brauchen, wird folgendes bestimmt: Das Gewerbe der Antiquariats- und Sortimentsbuchhändler un terliegt, soweit sie im Kleinhandel gebrauchte Bücher ein- und ver kaufen, den Bestimmungen des 8 35 Abs. 2 der Neichsgewerbeordnung und ist demgemäß beim Gewerbeamte des Rates anzumcldcn. Uber die Einzelanküufe aus den Händen von Privatpersonen ist ein Buch zu führen, nnd in Fällen, wo deren Persönlichkeit nicht hin länglich bekannt ist, ein Ausweis zu fordern. Beim Ankäufe ganzer Bibliotheken von bekannten Personen bedarf es keines Eintrags. Buchhandlungen, die im Handelsregister eingetragen sind und vorwiegend das wissenschaftliche oder Kunst-Antiquariat pflegen, un terliegen den Bestimmungen dieser Bekanntmachung, insbesondere dem 8 35 Abs. 2 der Neichsgewerbeordnung überhaupt nicht.« Ausstellung von Freimarken-Entwürfen. — Von Sonntag, den 29. Juni, an gelangt im Deutschen Buchgewerbehaus in Leipzig eine größere Anzahl der Entwürfe des Freimarken - Wettbewerbes zur Ausstellung, der vom Reichs-Postministerium zur Schaffung einer be sonderen Freimarke zur Erinnerung an die deutsche National-Ver- sammlung im Frühjahr dieses Jahres ausgeschrieben war. Trotz des kurz angesetzten Ablieferungstermins und der damaligen Verkehrs- lähmnngen waren doch weit über 4000 Arbeiten eingesanöt worden, von denen das Preisgericht 28 mit Preisen bedachte, während weitere 17 zum Ankauf empfohlen wurden. Die ausgestellten Entwürfe, von denen 3 bereits in diesen Tagen als Marken erscheinen werden, bieten außerordentlich viel Interessantes, da unter ihnen alle Kunstrich tungen bis zum Expressionismus vertreten sind, und werden sicher lich zahlreiche Besucher nach den Räumen des Deutschen Buchgewerbe- Hauses locken. Die Entwürfe sind bis zum 8. Juli zu sehen, und zwar Sonntags von 11—2, Wochentags von 10—4 Uhr. Meldungen über Bezug und Verbrauch von Papier usw. Ge mäß Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 5. Mai 1919, betreffend Ab änderung der Bekanntmachung über die Meldepflicht von Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (vgl. Bbl. Nr. 97 n. 98s, ist spätestens bis zum 10. Juli 1919 der Kriegswirtschaftsstcllc für das Deutsche Zeitungsgewcrbc, Berlin, der Bezug lind Verbrauch von Papier, Karton und Pappe im 2. Vierteljahr 1919 anzuzeigcn, unter gleichzeitiger Überweisung (auf Postscheckkonto Berlin 34 527) der an die Kriegswirtschastsstelle zu leistenden Abgaben im Betrage von 10 Pfennig für 100 Kilogramm ans die im 2. Vierteljahr 1919 er folgten Lieferungen, wobei angefangene 100 Kilogramm als volle 100 Kilogramm gelten. Für die vierteljährlichen Meldungen können die bisher verwen deten Meldebogen PDV. 3 weiterhin benutzt werden, unter entspre chender Änderung der Aufschrift des Zeitraumes, für den die Mel dung bestimmt ist. Die Meldebogen sind zu den in der Bekannt machung über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) festgesetzten Bedingungen von der Kriegs wirtschaftsstelle zu beziehen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Meldepflicht von Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druck papier, das zur Herstellung von Zeitungen, Büchern, Zeitschriften, Druckwerken usw. dient, durch die Bekanntmachung vom 5. Mai 1919 nicht berührt werden. Maßnahmen gegen die sogenannte Schundliteratur. — Mehrere Berliner Stadtverordnete haben zur Eindämmung der Schundliteratur einen Antrag bei der Stadtverordnetenversammlung eingebracht, der besagt, daß das Feilbieten von Schundliteratur und unsittlichen Post karten auf den Straßen und das Ausstellen in den Schaufenstern, die in den Großstädten jetzt zum Teil höchst unanständige Produkte auf- weisen, zu verhindern und die Vorführung zweideutiger Filmauf nahmen zu unterbinden sei. Postvcrkehr. — Der unmittelbare Postverkehr mit dem von den Polen besetzten Teil der Provinz Posen mußte infolge der gewaltsamen Unterbrechung der deutschen Eisenbahnlinien nach diesem Gebiet seit 23. Mai eingestellt werden. Seit dieser Zeit waren vereinzelt Bricssendungen aus Posen auf dem Wege über Warschau- Wien nach Deutschland gelangt. Die Anregung des Neichspostministe- riums, diesen Weg allgemein für die deutsche Post nach Posen freizu geben, ist an dem Widerspruch der polnischen Postverwaltnng in Warschau gescheitert, die ihrerseits die Weiterleitung der deutschen Post nach Posen verweigert. Das von den Polen besetzte preußische Gebiet bleibt daher bis auf weiteres von jedem Postvcrkehr mit Deutschland abgeschlossen. Vereinigung Höllischer Buchhändler. — Ter Höllische Buchhandel hat sich zu einer Ortsgruppe zusammengeschlossen, deren Vorstand die Herren G. Niemann, Vorsitzender, H. Niemeyer, Schriftführer, und Neinhold Grosse, Kassierer, bilden. Besetzte Gebiete. — Aus M. Gladbach wird die Redaktion ge beten, im Börsenblatt doch nochmals recht kräftig darauf hinzuweisen, daß cs den Buchhandlungen im besetzten Gebiet nicht möglich ist, die Ostermeß-Nemittenden (mit den zugehörigen Disponenden-Fakturen) nach Leipzig zu senden. Trotz rechtzeitiger Zahlung des Saldos gingen jetzt täglich Mahnungen wegen angeblicher Saldorestc, die aber natür lich sich aus den Nemittendcn und den Disponeuden zusammensetzten, ein, cs werde auf die Kreditliste hingewiesen, und sogar Klagean- drohnngen würden nicht gescheut, während doch die Unmöglichkeit vor- liege, Rücksendungen aus den besetzten Gebieten auszuführen, wie schon so viele Buchhändlcrvereine im Börsenblatt bekanntgegeben hätten. Kuriosum. — Irgendeine wohl noch nicht »seriöse« Kraft eines medizinischen Sonöergeschäfts hat den Auftrag erhalten, die Abtei lung »Geisteskrankheiten« im Schaufenster mit neuester Li teratur auszustatten. Und siehe da — »mittenmang« anderen Schrif ten prangt: Günther, Die Heilige und ihr Narr. Zur Vuchführungspflicht im Umsatzsteuergesetz. — Auf Antrag des Deutschen Industrie- und Handelstages (vergl. Bbl. Nr. 116) hat der Neichsfinanzminister kürzlich zu einer wichtigen, die Buchführungs pflicht im Umsatzsteuergesetz betreffenden Frage Stellung genommen. Nach 8 17, Abs. 7 des Umsatzsteuergesctzcs kann bekanntlich dem Steuer pflichtigen auf seinen Antrag gestattet werden, die Versteuerung statt nach der Höhe der vereinnahmten Entgelte nach den Lieferungen oder Leistungen bzw. nach den hierfür vereinbarten Entgelten zu entrichten. Obwohl die letztgenannte Art der Besteuerung den Nachteil hat, daß die Steuer auch dann entrichtet werden muß, wenn überhaupt keine Be zahlung erfolgt, so haben doch viele Unternehmungen von dem Rechte Gebrauch gemacht, weil sich unter Umständen für die Buchführung eine nicht unwesentliche Erleichterung ergibt. Es ist durchweg für den Ab gabepflichtigen auf Grund der schon vorhandenen Bücher nicht schwer, die versandten Waren und die vereinbarten Entgelte zu deklarieren: dagegen ist es nicht so einfach, aus der Zahl der Gclöeingänge überhaupt diejenigen herauszusuchen, die als eingcgangene Entgelte für vorge- 62-
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