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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1918
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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29«, 23, Dezember 1918, Redaktioneller Teil. ausgaben; andere werden ihrer besonderen Schönheit oder ihrer Seltenheit wegen sehr hoch bezahlt. Wenn auch die Käufer da für in der Mehrzahl Bibliotheken und Museen sind, die auf die eine oder andere Weise von der Steuer doch befreit werden; die Liebhaber, die sie aus einem Luxusbedürfnis kaufen, zahlen die Steuer mit Recht, — Sammclgegenständc sind Bücher mit kostbaren alten Einbänden; Bücher mit Illustrationen in Kupferstich, Holzschnitt u, dgl, swobei übrigens zu beachten ist, daß sie, falls die Illustrationen hauptsächlich sind, während der Text nur nebensächliche Bedeutung hat, als »Werke der Gra phik« anzusehen und erst bei einem Preise über ./I 290,— luxus steuerpflichtig sind); Bücher mit seltsamem Schicksal, also übrig- gebliebcue Exemplare von verbotenen, unterdrückten, verbrann ten Büchern; Bücher berühmter Herkunft, aus bekanntem Vor besitz mit oder ohne Bestyzeichcn oder handschriftliche Ein tragung; Erzeugnisse berühmter Druckereien sz, B, Aldincn, Elzeviers, Bodoni-Drucke u, a,, nicht alle, aber viele davon); Pergamentdrucke; Bücher auf farbigem Papier; Bücher, die in kleiner Auflage gedruckt sind; Luxusausgaben (alte, unter die sen die kostbaren Gebetbücher, »I,ivr<>8 ck'boures«, des 15, und 16, Jahrh,); Drucke privater Pressen; sogen, »Seltenheiten« und Unica, — Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß die Sammler tätigkeit sehr der Mode unterliegt und daß, nm nur ein Beispiel auzuführcn, die frühere Leidenschaft für kastrierte Ausgaben (eckitivnvs in USUIN veiplüui) so sehr verschwunden ist, das; diese jetzt nur mit verschwindenden Ausnahmen zur Luxusversteue rung kommen könnten. Ich glaitbe nicht, daß ich damit nun alle überhaupt bestehen den Richtungen der Liebhabcrtätigkcit ans dem Gebiete des Bücherwesens erschöpft hätte; die Richtlinien für die Unter scheidung des alten Drucks im Wortsinne von dem »alten Druck« im Luxussteucrsinne werden aber doch Wohl klarer geworden sein. Da die Erstattung der Luxussteuer auch für solche Bücher erfolgt, »wenn der Erwerber nachweist, daß er den Gegenstand innerhalb einer wissenschaftlichen Betätigung verwenden will«, so ist in dieser Bestimmung zugleich der Beweis enthalten, daß die Wissenschaft überhaupt nicht, sondern nur der Luxus getrof fen werden soll. Es gibt noch einige andere Dinge, die bei dieser Gelegen heit erörtert und mitgeteilt werden können. In einem Aufsatz des Justizrats vr, Fuld im Bbl, vom 26, Oktober 1918 (Nr, 251) heißt es: »Wenn Bücher, die mit Luxussteuer belastet sind, an eine im Inland befindliche Person verkauft werden, die sie nach dem Ausland mitnimmt, so ist die Steuer nicht zu entrichten, gleichviel, ob der Käufer Inländer oder Ausländer ist. Die gegenteilige Ansicht ist unrichtig und wird auch von dem preußischen Finanzministcr abgclehnt, wie sich aus dessen Bescheid vom 27, Juli ergibt, mitgeteilt im Finanz-Ministerialblatt 1918, S, 245,« Es ist gerade umgekehrt, Ju dem Bescheide des Finanz ministers handelt es sich um Briefmarken, nicht um Bücher; aber das wäre in gewissem Umfange gleichgültig. Es heißt dort: »Lieferungen im Kleinhandel von Briefmarken, wie sie von Sammlern erworben werden, kommen für die Bildung der Rücklage dann nicht in Betracht, wenn die Marken un mittelbar ins Ausland versendet werde». Erfolgt jedoch die Versendung an eine im Inland aufhalt same Person, so ist die Rücklagepflichk gegeben, auch wenn fest steht oder angenommen werden kann, daß die Marken nicht im Inland ver bleiben, sondern bei Gelegenheit in das Ausland weiter g e sendet werde n,') Ich beziehe mich in dieser Sache fernerhin aus den Kom mentar des vr, Popitz?), Er sagt: »Geht ein Airsländer in Deutschland in ein Geschäft und nimmt sich die Sache mit, so liegt keine Ausfuhr vor, und es tritt die erhöhte Steuerpflicht nach H 8 auch ein, wenn er ü Die Sperrungen finden sich im Original nicht, ü S, 1<l>, III, Nr. 1 und S, 141, Nr, 4, Schlußsatz, etwa Nachweisen könnte, daß er mit dem nächsten Zuge wie der über die Grenze fährt,« und an späterer Stelle »Diese besondere Stcuerpflicht kann übrigens zu einer doppelten Erhebung der Luxussteuer führen: einmal, wenn der Ausländer den Gegenstand im Laden kauft und sich über geben läßt, und ein zweites Mal, wenn er ihn über die Grenze bringen will,« An der Richtigkeit dieser Auffassung läßt übrigens das Gesetz selbst keinerlei Zweifel zu. Was die Ausfuhr angeht, so wäre aber vielleicht daraus I hinzuwcisen, daß alte Drucke, die beim Verbringen ins Ausland an sich steuerpflichtig sind — frei sind alle Bücher, deren Her steller noch nicht 50 Jahre tot ist, also vor allen Dingen alle modernen Luxusdrucke —, auch dann steuerpflichtig bleiben, wenn sie an einen Wiederverkäufe» dort gesandt werden, über die Stcuerberechnung bei Versteigerungen hat der Verein der Berliner Buch- und Kunstantiquare auf eine Ein gabe, die an das Reichsschatzamt gerichtet war, vom Prcutz, Finanzministerium folgenden Bescheid erhalten: Berlin 6, 2, den 28, September 1918, Der Finanzminister, II. 12 919, Auf die Eingabe vom 5, September ds, Js, gereicht Ihnen zum Bescheide, daß Ihre Auffassung hinsichtlich der Bedeutung des Z 13 des Umsatzstcuergesetzcs bei Lieferungen im Wege der Versteigerung zutreffend ist. Eine gesonderte Inrechnungstellung der Steuer ist auch in diesen Fällen nicht zulässig. Im übrigen kann es nicht zweifelhaft sein, daß als Maßftab für die Steuerberechnung die Gesamtgegenleistung des Erstehers für die Zuschlagerteilung zu gelten hat, zu der auch das Aufgeld gehört, das zur Deckung von Unkosten erhoben wird. Hinsichtlich des Zuschlags yn Wiederverkäufe! ist darauf hinzuwcisen, daß nur Befreiung von der erhöhten Umsatz steuer eintritt, die Verpflichtung zur Entrichtung der allge meinen Umsatzsteuer von 5 v, T, aber bestehen bleibt. Es ist anzuerkennen, daß somit der Zuschlagspreis unter Überwäl zung der Umsatzsteuer verschieden sein müßte, je nach der Person des Erstehers, Da dies praktisch nicht möglich sein dürfte, wird nur in Frage kommen, den Zuschlag in allen Fällen unter Voraussetzung der erhöhten Stcuerpflicht zu be messen, Kegen der Gewährung des Erstattungsrechts im Sinne des ß 28 Ges, wird sich der gewerbliche Wiedervcrüußerer sodann an den Bundesrat (K 37 U, St, G,) zu wenden haben. Dieser Weg ist besonders einfach, soweit es sich um Käufe im Auftrag handelt. Der Auftraggeber zahlt den Erstchungs- preis zuzüglich des Aufschlages; die Gebühren für Vermitte lung gelangen auf einer besonderen Rechnung zur Er hebung ; sie haben mit dem Preis der erstandenen Bücher nichts zu tun. Für Lageranküufe ist die Erstattung zu beantragen. Ein anderer Weg ist aber auch gangbar. Der Versteigerer zahlt dem sich ausweisenden Wiedervcrkäufer für dessen Lager- erwerbuugen 9,5"» des Erstchungspreises zuzüglich des Auf schlages heraus, oder er ermäßigt den Preis um den gleichen Betrag, was dasselbe ist. Diese Ansicht vertritt auch Popitz in seinem Kommentar (S, 136 s,). Verschiedene Kunstanktions- häuser haben sich allerdings geweigert, einen solchen Anspruch des Händlers anzuerkcnnen, es dürfte aber alsbald in dieser Sache auch eine gerichtliche Entscheidung vorliegen, wenn nicht inzwischen noch eine gütliche Einigung zustande kommt. Vertriebsmittel Weihnachten 1918. ii, (I stehe Nr, LSI.) Nach Schluß unserer Übersicht iu Nr. 291 vom 17. d. M. ist der Schriftleitnng des Börsenblatts noch eine Reihe von Berichten und Verzeichnissen zugegangcn, die die Auswahl für das Sortiment etwas weniger dürftig als zuerst erkennen läßt und für die Annahme zu 77S
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