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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.12.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-12-19
- Erscheinungsdatum
- 19.12.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X 293, 19. Dezember >9l8. unter unseren Begriff fallen, also etwa Schul-, Religions-, Kurs-, Kochbücher n. a. Aber schon diese Ansührung zeigt, dag auch das nicht ohne einigen logischen Zwang möglich ist und man leicht ins Bodenlose stürzt. Jeder Schritt weiter führt zur Versündigung am gesunden Menschenverstand, und die Rechtsprechung spottet ihrer selbst und weist nicht wie. Was aber kann und must an die Stelle dieser logischen Fehl geburt treten? Etndringende Erörterung dieser Frage würde den Rahmen dieses Aussatzes überschreiten. Sie kann also nur flüchtig berührt werden. Wir müssen dabei zunächst nach der Absicht des Gesetzgebers fragen. Er wollte offenbar, in der Erkenntnis, daß die geltende Wnchergescygcbung weder den Anforderungen der Kriegswirt schaft noch dem durch den Krieg geschärften sittlichen Bewußtsein des Volkes entsprach, den Wucher wenigstens bei denjenigen Dingen besonders scharf bekämpfen, bei denen er besonders schädlich und gefährlich war. Das sind natürlich diejenigen Dinge, die in grotzen Mengen ständig gebraucht und verbraucht werden, deren Verteuerung deshalb auf das gesamte Wirt schaftsleben besonders empfindlich zurllckwirkt. Die Absicht des Gesetzgebers war daher vollkommen richtig; er vergriff sich nur im Mittel, indem er als unterscheidendes Merkmal den Begriff des täglichen Bedarfs wählte, dem, wie oben nachge wiesen, durch keine Jnterpretationskunst ein eindeutiger Sinn beigelegt werden kann. Richtiger wird man auszugehen haben von dem »Mindest maß der Lebenshaltung«. Auch dieser Begriff ist zunächst nicht eindeutig, insofern, als seine Grenzen enger oder weiter ge zogen werden können. Aber er ist wenigstens nicht, wie der des täglichen Bedarfs, unklar, lückenhaft und in sich wider spruchsvoll. Das Mindestmaß der Lebenshaltung umfaßt Er nährung, Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung, Be kleidung und Verkehr. Auf allen diesen Gebieten lassen sich durch allgemeine Bestimmungen feste, leicht erkennbare Grenzen ziehen. Das Mindestmaß der Ernährung z. B. ist durch die jenige Kalorienzahl bestimmt, die nach dem heutigen Stande der Wissenschaft als unbedingt erforderlich ermittelt ist, also etwa 3000 Kalorien für jeden Tag. Alles, was für das Mindestmaß der Lebenshaltung un entbehrlich ist, wird natürlich von jedermann gebraucht; darin ist der Bedarf am stärksten. Das muß vor allem vor der Be wucherung geschützt werden; das hat sicherlich der Gesetzgeber auch im Auge gehabt. Hierbei ist natürlich noch vielerlei zu bedenken. So nament lich, daß die Grenzen des Mindestmaßes der Lebenshaltung, auch wenn sie einmal — relativ willkürlich — gezogen sind, nicht stetig sind. Es gibt Gegenstände, die räumlich gesprochen — unterhalb, und solche, die oberhalb liegen. Auf dem Gebiet der Ernährung z. B. liegen normalerweise Futtermittel unter halb, Wein oberhalb der Grenzen des Mindestmaßes. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, wird z. B. die Kartoffel knapp, so kann die Futterrübe über die Grenze hinaufsteigen; wird Bier knapp, so kann Wein unter die Grenze hinunter- sinken. Solchen Verschiebungen kann und must die Gesetz gebung natürlich folgen; sie können aber durch keine noch so schöne Definition aus der Welt geschafft werden. Ferner ist von der oberen Grenze des Minimums bis zum Luxus noch ein weiter Weg. Es wird deshalb nicht angehen, daß man, wie das heute aus mißverstandenem fiskalischen Inter esse geschieht, die ganze Welt in zwei Teile teilt: Gegenstände des täglichen Bedarfs und Luxusgegenstände; daß man alles, was nicht Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, mit der Lnxns- steuer belegt, und alles, was nicht Luxusstcuer zahlt, zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs rechnet. Aber auf alles das kann an dieser Stelle nicht näher ein gegangen werden. Vielleicht wird auch die ganze hier versuchte Unterscheidung in absehbarer Zeit überflüssig. Vielleicht bringt die angebrochene neue Zeit uns auch eine Wuchergcsetzgebung, die wirklich eine ist und nicht nur so tut. Bis dahin aber höre man ans, sich über die Gegenstände des täglichen Bedarfs zu streiten, und verschone Handel und Gewerbe mit unfrucht baren Experimenten in corpore vsti. 7«v Lieferfristen und Annahmeverweigerung im Buchhandel. Von I)r. Alexander Elster. In raschlebendcn Zeiten tritt der Fall sehr häufig ein, häufiger als bei ruhiger Entwicklung der Dinge, dast etwas im Augenblick höchst Interessantes und dringend Benötigter schon in kurzer Zeit recht gleichgültig wird. Auf geistige Werte, besonders wenn sie aktuell sind, bezieht sich das zu nächst. Zeitnngsaussätze veralten wie Eintagsfliegen, und Bü cher können dieses Schicksal teilen — und wenn sie auch selbst nicht veraltet sind, vergeht doch leicht das Interesse des Käu fers an ihnen. Deshalb wird jetzt eine Rechtsfrage brennender, die früher nur gelegentlich auftauchte: die Frage, wann, d. h. wie schnell ein Verleger dem Sortimenter und ein Sortimenter dem Publikum liefern muß, ohne befürchten zu müssen, dast ihm die Ware wieder abbcstellt, oder wenn sie cingeht, nicht abge nommen wird. Die Gefahr, daß Streitigkeiten dieser Art auftauchen, ist um so größer, als die Herstellung der Bücher schwieriger und langsamer geworden ist, also beabsichtigte Liefe- rungsfristen und gegebene Zusagen oftmals nicht eingehalten werden können. Die Rechtsfrage ist nicht ganz leicht zu beantworten. Da Sonderrecht immer vor Allgemeinrecht geht, fragen wir zu nächst die Vcrkchrsordnung, die buchhändlerisches Ver trags- oder Gewohnheitsrecht kodifiziert, und finden da im ^ 8 unter o) die Bestimmung: »Hat der Verleger die Absenkung von fest oder bar be- stellt gewesenen Werken schuldhaft verzögert, so ist er vcr- pflichtet, sie zurückzunchmen, wenn der Sortimenter binnen an gemessener Frist nach Empfang die Zurücknahme verlangt.« Aber hiermit ist das Problem kaum in seiner großen Aus- dehnung angedeutet, geschweige denn erschöpfend geregelt. Grundlage für diese hier in Betracht kommenden allge meinen juristischen Fragen sind die Bestimmungen des Bürger lichen Gesetzbuchs über Angebot und Annahme als Be- standteile von Verträgen, über Zeit und Art der Er füllung, Unmöglichkeit der Erfüllung, Ver zug u. Vgl. Das Handelsgesetzbuch bestimmt nichts Beson deres in dieser Hinsicht, was für den Buchhandel in Frage käme. »Ist eine Zeit für die LeisMng weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Lei- stung sofort verlangen«, bestimmt 8 271 BGB. Rehmen wir also eine einfache Bestellung auf ein erschie nenes Buch an (gleichgültig, ob beim Sortimenter oder beim Verleger), so ist der Empfänger der Bestellung in der Regel zu sofortiger Lieferung verpflichtet. Aber so ohne weiteres ist auch das nicht zutreffend. Die Leistung setzt einen Ver- trag voraus. Dieser aber kommt zustande durch Angebot (Antrag) und Annahme. Zwischen Sortimenter und Publikum geschieht das ent weder »unter Anwesenden« <Z 147,1 BGB) oder »unter Ab- wesenden« <8 147,2 BGB). Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Verlangt also der Kunde ein Buch im Laden, so wird der Verkäufer sich nicht nur seiner Gewohnheit nach, sondern auch nach der Bestimmung des Gesetzes sofort erklären müssen, ob er liefern kann oder nicht. Sagt er dem Kunden, das Buch sei nicht vor rätig und müsse erst bestellt werden, so ist das keine Annahme, sondern Ablehnung des Kanfantrages, verbunden mit einem neuen Antrag, nämlich des Inhalts, daß man dem Kunden das Buch in der üblichen Frist beschaffen wolle. Diesen An trag kann der Kunde annehmen oder ablehnen; er braucht das Buch entweder sofort und geht dann wo anders hin, wo er es sogleich zu erhalten hofft, oder er erklärt sich mit späterer Lieferung einverstanden. Nennt der Sortimenter einen Zeitpunkt, bis zu dem er liefern wolle, so ist der Kunde daran gebunden; nennt er keinen Zeitpunkt, so ist der Kunde an eine übliche, angemessene, den Umständen nach gerechtfertigte Zeit gebunden. Diese Frist richtet sich nach den Verkehrsverhäll-
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